Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.12.2012 | BGH, 21.03.2013

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,10724
BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - 2 StR 37/13 (https://dejure.org/2013,10724)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263a StGB, § 266 StGB, § 100a Abs 2 StPO
    Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB wegen des Nichthandelns beim Untreuetatbestand um eine Katalogtat i.S.v. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO

  • rewis.io

    Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Absehens von einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB wegen des Nichthandelns beim Untreuetatbestand um eine Katalogtat i.S.v. § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 241
  • NStZ-RR 2014, 161
  • StV 2013, 630
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - 2 StR 37/13
    Gleiches gilt unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) vor dem Hintergrund der häufigen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit.
  • BGH, 12.10.2017 - 1 StR 15/17

    Kronzeugenregelung bei Urkunds- und Steuerdelikten: Vorliegen und Notwendigkeit

    Denn bei dem gesetzlichen Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es sich bei der Anlasstat nicht um eine Katalogtat i.S.v. § 100a Abs. 2 StPO handeln; es genügt vielmehr, dass diese Tat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 2 StR 37/13, wistra 2013, 308).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44761
BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12 (https://dejure.org/2012,44761)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - 2 StR 325/12 (https://dejure.org/2012,44761)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12 (https://dejure.org/2012,44761)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 630
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12
    Deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12
    Das Landgericht hat für seinen Maßregelausspruch § 66 Abs. 1 und 3 StGB in der für Anlasstaten, die bis zum 31. Dezember 2010 begangen wurden, gemäß Art. 316 e Abs. 1 Satz 2 EGStGB geltenden Fassung herangezogen, die aufgrund der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326, 404 ff.) in eingeschränktem Umfang weiter anwendbar ist.
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Das betrifft sowohl die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, aaO) als auch die hier in Frage stehende, von der vorgenannten Gesetzesänderung gleichfalls umfasste fakultative Anordnung der Maßregel gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12 Rn. 5 f.; vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12 Rn. 2 f.; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207 f.).
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat er in bisherigen Entscheidungen jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt, ob für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Bedarf besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630 und vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Soweit der 2. (Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630), 3. (Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, Rn. 6) und 5. Strafsenat (Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsfehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden.
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Neben der Prüfung der Frage, ob der mit der Maßregel verfolgte Sicherungszweck bereits durch die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfüllt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16), sind auch die möglichen Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob diese eine Maßregelanordnung entbehrlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 526; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270, 271 zu § 66 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb für Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgeführt, dass eine solche regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524; Beschluss vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207; s.a. Dessecker in Festschrift für Ostendorf, 2015, 197, 201 ff.; Kett-Straub, aaO S. 334; Kreuzer, NK 2016, 307, 317 f.).
  • LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20

    Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg

    Zwar hatte der Bundesgerichtshof, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326 ff.) die bis dahin geltenden Regelungen über die Sicherungsverwahrung für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hatte, die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten "strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nur noch dann in Betracht komme, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsrecht des Angeklagten unerlässlich sei, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereiches aufrechtzuerhalten, und mehrfach entschieden, dass das dann, wenn ein Angeklagter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt worden sei, nicht mehr der Fall sei, da er in einem derartigen Fall bereits aufgrund des Rechtsfolgenausspruches im Übrigen länger als fünfzehn Jahre und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft verbleiben werde, so dass ihr daneben ohnehin kaum mehr eine praktische Bedeutung zukomme (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 StR 325/12; NStZ-RR 2014, 207 f.).
  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird jedoch bei Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 3 StGB eine einzelfallbezogene Prüfung vorausgesetzt, ob für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Sicherungsbedarf besteht (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12 und vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16, jeweils in juris).
  • LG Bonn, 28.11.2013 - 28 KLs 6/13

    Verurteilung im "Onkel-Fall" wegen sexuellen Mißbrauchs mit KO-Tropfen

    Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB scheidet aus, weil ihre Anordnung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09) neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht unerlässlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 25.07.2012, 2 StR 111/12, vom 10.01.2013, 3 StR 330/12, und vom 12.06.2013, 5 StR 129/13; Beschlüsse vom 09.01.2013, 1 StR 558/12, und vom 12.12.2012, 2 StR 325/12.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8875
BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13 (https://dejure.org/2013,8875)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 S. 2 StGB
    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden Feststellungen zum wertmäßigen Vorhandensein des Erlangten beim Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 630
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Regelungen (vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)) ist regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen.

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f).

    Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu, in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)).

  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Da nicht auszuschließen ist, dass aufgrund einer zureichenden Beurteilungsgrundlage auf einen geringeren Verfallsbetrag erkannt worden wäre, weil - worauf die Strafkammer mit ihren Erwägungen zu der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten ersichtlich abstellte - die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden soll (BGHSt 48, 40f mwN), kann die getroffene Anordnung keinen Bestand haben.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass der Angeklagte über einen Pkw verfügt und mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2010 ein - vollfinanziertes - Einfamilienhaus erworben hatte, aber die Urteilsgründe lassen Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen (Alleineigentum oder Miteigentum) und zum Wert sowohl des Pkws als auch des mit dem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks - insbesondere zur Höhe der (vom Angeklagten) bereits erbrachten Tilgung - vermissen (vgl. BGHSt 38, 23, 25 zur Anrechenbarkeit von Immobilieneigentum bei Verwendung dem Verfall unterliegender Mittel zur Schuldentilgung).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 07.11.2002 - 4 StR 247/02

    Verfall von Wertersatz (Absehen nach § 73c Abs. 1 Satz 2); Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 29.10.2002 - 3 StR 364/02

    Verfall von Wertersatz; Ermessensausübung (Prüfungspflicht; Resozialisierung)

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08

    Unbegründete Revision

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13
    Anschließend fehlen jedoch konkrete Feststellungen dazu, in welchem Umfang zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils der Wert des aus den Straftaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war (vgl. BGH wistra 2009, 23, 25; BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)).
  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    c) Es kommt schließlich nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, da es in Anwendung dieser Vorschrift lediglich den von ihm aufgrund der erlangten Bitcoins errechneten Betrag von 10.528.591,55 Euro auf zehn Millionen Euro reduziert, sich aber nicht in tragfähiger Weise damit auseinandergesetzt hat, ob der Wert des Erlangten auch insoweit noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; jeweils mwN).
  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 225/16

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, weil das Erlangte nicht mehr

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "Annahme unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 399/15

    Anordnung des Wertersatzverfalls (Vorliegen einer unbilligen Härte:

    Ist auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 mwN).
  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 265/15

    Verfall (Absehen vom Verfall wegen Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).
  • BGH, 15.11.2016 - 3 StR 385/16

    Rechtsfehlerhafte Anwendung der Härtevorschrift bei der Verfallsanordnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallserklärung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177; Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, juris Rn. 2; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16).
  • BGH, 03.03.2016 - 2 StR 441/15

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Abgesehen davon, dass das Landgericht bei Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB für jeden der Tatbeteiligten individuelle Feststellungen zu treffen und diese zu gewichten hatte (BGHR StGB § 73c Härte 17; Fischer StGB 62. Auflage § 73c Rn. 3), hat es übersehen, dass wegen des systematischen Verhältnisses der beiden Anwendungsfälle des § 73c Abs. 1 StGB - unbillige Härte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB - Wegfall der Bereicherung § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB - zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen ist (BGH StV 2013, 630).
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