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   BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12   

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BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 (https://dejure.org/2013,887)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 (https://dejure.org/2013,887)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 (https://dejure.org/2013,887)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 GG; § 116 Abs. 1 StPO; § 57 StGB; § 88 JGG
    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Heranwachsende; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Haftprüfungsentscheidung; Begründungstiefe; Jugendstrafrecht; hypothetisches Strafende; Verfahrensförderung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - erhöhte Begründungsanforderungen an Haftfortdauerentscheidungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - erhöhte Begründungsanforderungen an Haftfortdauerentscheidungen - Verhandlungsdichte von 1,17 Sitzungen pro Woche genügt bei lediglich stundenweise ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - erhöhte Begründungsanforderungen an Haftfortdauerentscheidungen - Verhandlungsdichte von 1,17 Sitzungen pro Woche genügt bei lediglich stundenweise ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Aufrechterhaltung einer angeordneten Untersuchungshaft

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer angeordneten Untersuchungshaft unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft - erhöhte Begründungsanforderungen an Haftfortdauerentscheidungen - Verhandlungsdichte von 1,17 Sitzungen pro Woche genügt bei lediglich stundenweise ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
    Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer angeordneten Untersuchungshaft unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104
    Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei Aufrechterhaltung einer angeordneten Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschleunigungsgebot gebietet erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe einer Haftfortdauerentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 640
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 52).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ).

    Das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere prüfen müssen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei - wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ).

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15, 474 ).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 52).

    Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfGK 7, 21 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 Ws 383/10 -, juris, Rn. 16, 23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2011 - III 1 Ws 260/11 -, juris, Rn. 6).

    Das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere prüfen müssen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei - wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 52).

    Wenn die vierwöchige Unterbrechungszeit wegen Urlaubs unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 53), liegt die Verhandlungsdichte bei 1, 17 Sitzungen pro Woche.

    Das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere prüfen müssen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei - wie hier - umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris Rn. 54).

  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517 ).

    Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfGK 7, 421 ), die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu prüfen (vgl. BVerfGK 17, 517 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ), nur ausnahmsweise zulässig.

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfGK 15, 474 ).

    Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
    Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. BVerfGK 7, 421 ), die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu prüfen (vgl. BVerfGK 17, 517 ).

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15, 474 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2011 - 1 Ws 260/11

    Untersuchungshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Aufhebung des

  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20

    Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspiratives Verhalten zur

    Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23; Beschluss vom 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Begründungstiefe der

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140 ; 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 40).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 ; 17, 517 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 41).

    Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter unter diesen Wert, wenn man die Sitzungstage nicht einbezieht, an denen nur kurze Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. BVerfGK 7, 21 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 52).

    Selbst wenn bei der Berechnung der Verhandlungsfrequenz die Urlaubszeiträume des Verteidigers und der Kammermitglieder vollständig unberücksichtigt blieben (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, juris, Rn. 53; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 51), würde die von Verfassungs wegen gebotene Verhandlungsdichte nicht eingehalten.

  • OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13

    Aufhebung eines Haftbefehls wegen absehbarer Verfahrensverzögerungen:

    Zur Begründung führt die Kammer unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12) aus, dass sie aufgrund ihrer Gesamtbelastung nicht in der Lage sei, das Hauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verhandlungsdichte zu führen, und infolgedessen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten K. und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten M. unzulässig seien.

    In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198, - juris Rn. 44 und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB oder § 88 JGG - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, und Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 42).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren in Haftsachen fordert der Beschleunigungsgrundsatz eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 52; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, jeweils m.w.N.).

    Kriterien dafür, ab wann ein "absehbar umfangreiches Verfahren" in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln).

    Bei der Beurteilung, ob die auf den gesamten Verhandlungszeitraum bezogene Terminierungsdichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, ist auch zu berücksichtigen, ob an den Hauptverhandlungsterminen ganztägig verhandelt wird oder möglicherweise nur halbtags oder stundenweise (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 676: "Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird verletzt, wenn [...] lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre"; vgl. auch Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 52).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stets und immer dann vorliegt, wenn in Haftsachen nur an einem Tag in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet, lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG - auch der Entscheidung vom 17. Januar 2013 (a.a.O. Rn. 52 f.) - nicht entnehmen (die Rechtsprechung des BVerfG unzulässig verkürzend daher OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 - juris Rn. 76; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2012 - 1 Ws 142/12 - juris Rn. 9).

    Allerdings vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 - 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.06.2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismä- ßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 - 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 - 1 Ws 101/17).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr. 23).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 11).

    Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte verletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 - 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 13).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 - StB 45/18, juris Rn. 10).

  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

    Es verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG, Beschl. v. 3. Mai 1966 - 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45, 50 und Beschl. v. 17. Januar 2013- 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642; BGH, Beschl. v. 23. Februar 2017 - StB 4/17).
  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 [juris: Rdn. 39 f.] m.w.Nachw.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris], 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16; Senat a.a.O.).

    Zu würdigen ist insoweit - neben der für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehenden Straferwartung und dem unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anzunehmenden hypothetischen Ende einer möglicherweise zu verbüßenden Freiheitsstrafe - auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 Ws 48/15 - [juris] und 24. September 2014 - 4 Ws 93/14 -).

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris, Rn. 42).
  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV 2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238).

    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14; Beschluss vom 11.01.2016 - 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom 22.03.2017 - 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 - 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12, juris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher insbesondere stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007 - 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 - StB 1/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Terminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungszeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch zum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 17, NJW 2017, 341).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - StB 4/17, juris Rn. 11).

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - StB 1/15 - juris).

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (zum Ganzen vgl. BVerfG StV 2013, 640 - juris Rdn. 39 f. m.w.N.; BVerfGK 7, 140 [161]; 17, 517 [522]; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 -).

    Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; Beschluss vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris; OLG Düsseldorf StV 2001, 695; KG StraFo 2013, 507; Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 3 Ws 279/14 - und 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris = StRR 2014, 203 Ls.).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG StV 2013, 640; 2008, 198; BVerfGK 7, 21 [46 f.]; 7, 140 [157]; BVerfG StV 2008, 198; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 120 Rdn. 3a und § 121 Rdn. 1a m.w.N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG StV 2013, 640; BVerfGK 17, 517 [523]).

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfGK 7, 140; BVerfG StV 2013, 640; BGH NStZ-RR 2013, 16).

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG StV 2013, 640 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

  • BVerfG, 01.04.2019 - 2 BvR 382/19

    Anordnung und Aufrechterhaltung außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft;

  • BGH, 20.04.2022 - StB 16/22

    Notwendige Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses bei Haftbeschwerde während

  • BGH, 28.07.2016 - AK 41/16

    Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

  • OLG Zweibrücken, 06.10.2022 - 1 Ws 184/22

    Bedeutung des Beschleunigungsgebots nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

  • BGH, 14.07.2016 - StB 20/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach vier Jahren und sieben Monaten (Beurteilung

  • OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21

    EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 2 HEs 145/12

    Besondere Haftprüfung: Schwangerschaft einer Richterin des erkennenden

  • BVerfG, 25.06.2018 - 2 BvR 631/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

  • BGH, 24.01.2024 - StB 2/24

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

  • BGH, 08.08.2019 - StB 19/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss (Anforderungen an die

  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BGH, 09.02.2023 - StB 4/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit:

  • BGH, 09.02.2017 - StB 2/17

    Unbeachtlichkeit fremdsprachiger Schreiben (Deutsch als Gerichtssprache;

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BGH, 18.12.2014 - StB 25/14

    Fortdauer der bereits mehr als fünf Jahre andauernden Untersuchungshaft

  • OLG Köln, 17.06.2013 - 2 Ws 331/13

    Verletzung des Beschleunigungsgebots; Frequenz und Dauer der Hauptverhandlung

  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

  • OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20

    Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

  • BGH, 13.06.2019 - StB 13/19

    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied;

  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 90-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

  • OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus

  • BGH, 19.03.2013 - StB 2/13

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer knapp sechsjährigen Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

  • KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei erwarteter Verurteilung wegen eines

  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 73-IV-17

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2017 - 7-IV-17

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 100-IV-19
  • OLG Zweibrücken, 17.08.2021 - 1 Ws 188/21

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch Anordnung der

  • BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2319/14

    Rechtsschutzbedürfnis bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung im

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

  • OLG Bremen, 11.01.2016 - 1 HEs 3/15

    Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen durch verspätete

  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • BGH, 14.07.2016 - StB 21/16

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 05.10.2018 - StB 45/18

    Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

  • BGH, 01.06.2022 - StB 21/22

    Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.01.2018 - 14 MB 3/17

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Übertragbarkeit der Erwägungen des

  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

  • BGH, 24.10.2022 - StB 44/22

    Verteidigerwechsel (terminliche Verhinderung eines Verteidigers;

  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

  • BGH, 05.10.2022 - StB 41/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 05.08.2019 - LVG 19/19

    Eilantrag, Beschleunigungsgebot, Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2015 - 71-IV-15
  • OLG Nürnberg, 22.05.2014 - 1 Ws 153/14

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgrundsatz in lang dauernden Großverfahren

  • BGH, 20.09.2022 - StB 39/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr; Verhältnismäßigkeit unter

  • BGH, 12.07.2022 - StB 15/22

    Verwerfung der Gehörsrüge als unbegründet

  • KG, 23.10.2018 - 2 Ws 205/18

    Fluchtgefahr und Erstverbüßer

  • BGH, 06.04.2017 - StB 6/17

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

  • KG, 29.07.2013 - 4 Ws 92/13

    Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Haftbeschwerdeverfahren während

  • VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 77/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft

  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 18.12.2019 - StB 29/19

    Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

  • VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17

    Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch

  • BGH, 23.06.2020 - StB 18/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2022 - 4 Ws 201/22

    (Anlass zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im

  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

  • BGH, 26.05.2020 - StB 15/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Haftbefehls;

  • BGH, 01.02.2017 - AK 1/17

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

  • OLG Brandenburg, 23.02.2015 - 1 Ws 20/15

    Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen

  • OLG Stuttgart, 25.09.2013 - 4b Ws 1/13

    Strafverfolgungsentschädigung im Jugendstrafverfahren: Versagung für die Dauer

  • OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 3/18

    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht

  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 51/23

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in einer Haftsache

  • OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 1 Ws 80/21

    Beweiserheblichkeit von EncroChat-Daten; Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 2 Ws 152/19

    Ablehnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mangels

  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

  • BGH, 29.10.2015 - StB 14/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft im Falle der Mitgliedschaft in einer

  • OLG Nürnberg, 12.05.2015 - 1 Ws 141/15

    Haftbeschwerde gegen die Fortdauer von Untersuchungshaft: Anforderungen an die

  • BGH, 26.02.2020 - AK 3/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht wegen

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

  • VerfGH Berlin, 01.08.2023 - VerfGH 77 A/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen Fortdauer von Untersuchungshaft

  • OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Rücknahme einer bereits erhobenen Anklage

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

  • OLG Celle, 12.01.2018 - 1 Ws 4/18

    Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 1 Ws 324/14

    U-Haft, Beschleunigungsgebot, Terminierung

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 69/13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von vorläufiger

  • OLG Schleswig, 10.04.2018 - 2 Ws 111/18
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