Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13   

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BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13 (https://dejure.org/2013,21848)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 StR 289/13 (https://dejure.org/2013,21848)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13 (https://dejure.org/2013,21848)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 StGB, § 212 StGB
    Versuchter Totschlag: Freiwilligkeit eines Rücktritt bei Einwirkung auf den Täter durch einen Dritten

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts bei zunächst erforderlichem Wegziehen des Täters vom Tatopfer

  • rewis.io

    Versuchter Totschlag: Freiwilligkeit eines Rücktritt bei Einwirkung auf den Täter durch einen Dritten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1
    Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts bei zunächst erforderlichem Wegziehen des Täters vom Tatopfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die "verbale Beteuerung” in der Strafzumessung, oder: Was drauf steht, muss auch drin sein.

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafrecht - Rücktritt vom Versuch einer Straftat - Voraussetzung der Freiwilligkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 336
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 - 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 10.11.1987 - 5 StR 534/87

    Versuch - Rücktritt - Freiwilligkeit - Affekt

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 - 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92

    Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt (Rücktrittshorizont) noch nicht mit einem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet (unbeendeter Versuch), seine Herbeiführung aber noch für möglich hält (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227f.).
  • BGH, 13.06.2006 - 4 StR 67/06

    Beweiswürdigung beim Tötungsvorsatz; strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Nur dann liegt kein fehlgeschlagener, sondern ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Täter noch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 4 StR 67/06, NStZ 2006, 685 mwN).
  • BGH, 08.02.2007 - 3 StR 470/06

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener; mehraktiges Geschehen;

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400).
  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1987 - 5 StR 534/87, NStZ 1988, 69, 70; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393).
  • BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09

    Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung bei

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
    Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen (BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366, 367).
  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, juris Rn. 4).
  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 282/17

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Einwirken Dritter)

    Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336; Urteil vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299, st. Rspr.).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten oder einem Verhalten des Geschädigten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f. und vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.).

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, StraFo 2018, 31 f. und vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299; Beschlüsse vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169, 170 mwN; vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172 und vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.).

  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20

    Freiwilligkeit des Rücktritts (autonome Entscheidung; äußerer Anlass; Zwangslage;

    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken' handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN).
  • BGH, 03.04.2014 - 2 StR 643/13

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Voraussetzungen,

    Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13).
  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 147/21

    Rücktritt vom Versuch (Maßgeblichkeit des subjektiven Vorstellungsbilds des

    a) Allein das körperliche Trennen des Täters von dem Tatopfer durch einen Dritten - hier durch den Nebenkläger P. und dann durch die Zeugen N. und J. - schließt einen strafbefreienden Rücktritt nicht zwingend aus (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.).
  • BGH, 28.01.2015 - 4 StR 574/14

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Wahrnehmung von Tathindernissen durch

    Unfreiwillig ist aber auch in solchen Fällen das Nicht-Weiterhandeln nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage gesehen hat (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336, jeweils mwN).
  • LG Mönchengladbach, 22.07.2021 - 27 Ks 2/21
    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13   

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BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13 (https://dejure.org/2013,37788)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2013 - 2 StR 477/13 (https://dejure.org/2013,37788)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2013 - 2 StR 477/13 (https://dejure.org/2013,37788)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
    Rechtsfehlerhaft verneinte Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (krankhafte seelische Störung in Form einer schizoaffektiven Störung: ICD 10 F 25.0, wahnhafte Fixierung; Verminderung der Steuerungsfähigkeit); Tenorierung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 212 StGB
    Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung: Prüfung der Schuldfähigkeit eines unter einer krankhaften seelischen Störung leidenden Täters

  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit bei Vorliegen einer schizoaffektiven Störung

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung: Prüfung der Schuldfähigkeit eines unter einer krankhaften seelischen Störung leidenden Täters

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20
    Schuldfähigkeit bei Vorliegen einer schizoaffektiven Störung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Verurteilung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 336
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 629/10

    Rechtsfehlerhafte Bejahung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (tatsächlich

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13
    Da die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlich untrennbar auf der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit beruht, war auch sie aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 240/10; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 629/10).
  • BGH, 20.07.2010 - 5 StR 240/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13
    Da die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlich untrennbar auf der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit beruht, war auch sie aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 240/10; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 629/10).
  • BGH, 15.03.2011 - 4 StR 40/11

    Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13
    Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 434/11

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verfahren gegen einen Verwandten;

    Auszug aus BGH, 21.11.2013 - 2 StR 477/13
    Die Formulierung "wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222).
  • LG Bonn, 26.05.2014 - 21 Ks 1/14
    Auf die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21.11.2013 (Az. 2 StR 477/13) das Urteil mit den Feststellungen auf, da das Landgericht eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen habe, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurück.
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