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   BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13   

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https://dejure.org/2014,5382
BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13 (https://dejure.org/2014,5382)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 257c StPO; § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB
    Verständigung (Recht auf ein faires Verfahren; Aufklärungspflicht des Gerichts über zu erwartende Rechtsfolgen: mögliche Bewährungsauflagen, strafähnliche Funktion)

  • lexetius.com

    StGB § 56b; StPO § 257c; MRK Art. 6 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56b Abs 1 S 1 StGB, § 257c StPO, Art 5 MRK, Art 6 Abs 1 MRK, Art 2 Abs 1 GG
    Verständigung im Strafverfahren: Notwendiger Hinweis auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hinweis auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen vor einer Verständigung als Grundsatz des fairen Verfahrens

  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Notwendiger Hinweis auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweis auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen vor einer Verständigung als Grundsatz des fairen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verständigung im Strafprozess: Rechtsmittel bei Bewährungsauflagen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verständigung, Verständigung, Verständigung….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deal, Bewährungsauflagen - und der Grundsatz des fairen Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angeklagter kann vor Verständigung auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinzuweisen sein

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Hinweispflicht des Strafrichters vor Verständigung auf eine Bewährungsstrafe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gericht muss bei Strafrechts-Deal vorab über Bewährungsauflagen reden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deal: Hinweis auf drohende Bewährungsauflagen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bewährungsauflagen sind Bestandteil des Deals im Strafprozess

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angeklagter kann vor Verständigung auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hinzuweisen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 172
  • NJW 2014, 1831
  • NJ 2014, 307
  • StV 2014, 393
  • JR 2014, 355
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

    Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zustandekommen der Verständigung darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Urteil vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728).

    Eine Fallkonstellation, in der ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Zustandekommen einer Verständigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, aaO; vgl. auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071, Tz. 127), liegt hier nicht vor.

    Die Entscheidung des 2. Strafsenats, wonach die Angeklagte aufgrund einer getroffenen "Einigung" nicht habe darauf vertrauen können, dass die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrages aufzuerlegen, ist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung von verfahrensbeendenden Absprachen im Strafverfahren (Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2353) und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013, in der Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung solcher Absprachen formuliert worden sind (BVerfG, NJW 2013, 1058), ergangen.

  • OLG Dresden, 26.02.2007 - 1 Ws 24/07
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).

    cc) Auf den Umstand, dass die verhängte Bewährungsauflage dem Inhalt der getroffenen Verständigung nicht widersprach, weil sich diese zu der Frage der Bewährungsauflage nicht verhielt, kommt es aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Angeklagte auf das Ausbleiben von Bewährungsauflagen vertrauen durfte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 1 Ws 24/07, Rn. 6, 7 (juris)).

  • OLG Saarbrücken, 04.10.2013 - 1 Ws 106/13

    Strafverfahren: Anordnung einer Bewährungsauflage ohne Hinweis in der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).

    Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).

  • OLG Celle, 04.07.1989 - 1 Ws 195/89
    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56b Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149).
  • BGH, 07.08.2013 - 5 StR 253/13

    Verständigung (Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zustandekommen der Verständigung darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Urteil vom 7. August 2013 - 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728).
  • BGH, 26.09.2002 - 1 StR 111/02

    Vorlage; Anfrageverfahren; audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
  • BGH, 17.02.1995 - 2 StR 29/95

    Bewährung - Bewährungsbeschluss - Geldzahlung - Geldzahlungspflicht -

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 17. Februar 1995 (2 StR 29/95, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren, Vereinbarung 6) bedarf es nicht.
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 180 mwN).
  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus BGH, 29.01.2014 - 4 StR 254/13
    Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 - 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Sie stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56b Rn. 2 mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 1 Ss 293/14

    Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei Verständigung

    Zu den gerichtlichen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei einer Verständigung gemäß § 257 c StPO, deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetztenden Freiheitsstrafe ist (Anschluss an und Abgrenzung zu BGH 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393; BGH [4, Strafsenat] NJW 2014, 3173 = StV 2016, 150 f. = NStZ 2014, 665 sowie BGH [1, Strafsenat] StV 2015, 151 f.).

    a) Nach einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 = JR 2014, 355 m. zust. Anm. Bachmann = NJ 2014, 307 m. krit. Anm. Fleischmann; BGH NJW 2014, 3173 f. = StV 2015, 150 f. = NStZ 2014, 665; ebenso schon OLG Saarbrücken NJW 2014, 238; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. 2014, § 257c Rn. 12) gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56b StGB Abs. 1 StGB hinzuweisen.

    Nur dann, wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (BGHSt 59, 172 Tz. 11).

    Der erkennende Senat macht sich die hier zum Ausdruck kommenden Bedenken nur insoweit zu eigen, als die Grundlage diese Rechtsprechung vom 4. Strafsenat ausdrücklich (BGHSt 59, 172 Tz. 9) im Prinzip eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 1 EMRK) gesehen wird.

    c) Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil der erkennende Senat jedenfalls inhaltlich mit dem 4. Strafsenat ( BGHSt 59, 172 Tz. 10) darin übereinstimmt, dass der Tatrichter auf alle konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hinweisen muss, die nach der gesetzlichen Konzeption des § 56b StGB dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

    Sie kam - ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist - im vorliegenden Fall selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens auch deshalb nicht überraschend, weil die für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheidung BGHSt 59, 172 (Beschluss v. 29.01.2014 - 4 StR 254/13) u.a. bereits in NJW 25/2014 (S. 1831 ff.) am 18.6.2014 bzw. StV 7/2014 (S. 393 ff.) am 17.06.2014 und damit jeweils ca. sechs Wochen vor der Verkündung des hier angegriffenen Urteils allgemein zugänglich veröffentlicht wurde.

    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte ( BGH NJW 2014, 1831 f.; NJW 1969, 473; [...] Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. [2013], § 337 Rn. 180 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 1 Ss 294/14

    Hinweispflicht des Gerichts im Hinblick auf die Erwägung von Bewährungsauflagen

    Zu den gerichtlichen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO , deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist (Anschluss an und Abgrenzung zu BGH 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 ; BGH [4. Strafsenat] NJW 2014, 3173 = StV 2016, 150 f. = NStZ 2014, 665 sowie BGH [1. Strafsenat] StV 2015, 151 f.).

    a) Nach einem beachtlichen Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHSt 59, 172 = NJW 2014, 1831 = StV 2014, 393 = JR 2014, 355 m. zust. Anm. Bachmann = NJ 2014, 307 m. krit. Anm. Fleischmann; BGH NJW 2014, 3173 f. = StV 2015, 150 f. = NStZ 2014, 665; ebenso schon OLG Saarbrücken NJW 2014, 238; Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl. 2014, § 257c Rn. 12) gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung gem. § 257c StPO , deren Gegenstand auch die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gem. § 56b StGB Abs. 1 StGB hinzuweisen.

    Nur dann, wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert sei, könne er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (BGHSt 59, 172 Tz. 11).

    Der erkennende Senat macht sich die hier zum Ausdruck kommenden Bedenken nur insoweit zu eigen, als die Grundlage diese Rechtsprechung vom 4. Strafsenat ausdrücklich (BGHSt 59, 172 Tz. 9) im Prinzip eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG , Art. 6 Abs. 1 1 EMRK ) gesehen wird.

    c) Letztlich kann diese Frage offenbleiben, weil der erkennende Senat jedenfalls inhaltlich mit dem 4. Strafsenat (BGHSt 59, 172 Tz. 10) darin übereinstimmt, dass der Tatrichter auf alle konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hinweisen muss, die nach der gesetzlichen Konzeption des § 56b StGB dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist.

    Sie kam - ungeachtet der Frage, ob diese Hinweispflicht nicht schon im gesetzlichen Transparenzprogramm des § 257c StPO ausdrücklich vorgesehen ist - im vorliegenden Fall selbst bei einer Herleitung aus den ungeschriebenen Grundsätzen eines fairen Verfahrens auch deshalb nicht überraschend, weil die für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheidung BGHSt 59, 172 (Beschluss v. 29.01.2014 - 4 StR 254/13) u.a. bereits in NJW 25/2014 (S. 1831 ff.) am 18.6.2014 bzw. StV 7/2014 (S. 393 ff.) am 17.06.2014 und damit jeweils ca. sechs Wochen vor der Verkündung des hier angegriffenen Urteils allgemein zugänglich veröffentlicht wurde.

    An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (BGH NJW 2014, 1831 f.; NJW 1969, 473; [...] Franke in: Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl. [2013], § 337 Rn. 180 m.w.N.).

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    bb) Nach der Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gebietet der Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), dass ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831 f.; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NStZ 2014, 665 f.).

    cc) Der Senat kann offen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats insoweit zu folgen wäre, dass die vom Bundesverfassungsgericht für Fairnessverletzungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die revisionsgerichtliche Beruhensprüfung (vgl. BVerfGE 133, 168, 224 f. Rn. 99 und 238 Rn. 127; BVerfG, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506, 3507 Rn. 16) auch auf eine unterbliebene Unterrichtung über Bewährungsauflagen bei im gerichtlichen Verständigungsvorschlag in Aussicht gestellter zur Bewährung auszusetzender Freiheitsstrafe (siehe BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831, 1832) zu übertragen sind.

    Wesentlich ist damit die unzureichende Information über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung; denn nur auf der Grundlage umfassender Information kann der Angeklagte autonom über die Mitwirkung an der Verständigung entscheiden (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831, 1832).

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379; siehe auch OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Frankfurt, NJW 2015, 1974, 1975).

    Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, aaO Rn. 11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht umfassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 180, und vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, aaO; OLG Frankfurt, aaO S. 1976).

  • BVerfG, 28.12.2020 - 2 BvR 211/19

    Grundrechtsverletzung durch Auferlegung von Verfahrenskosten iHv ca 30.000 Euro

    Die Geldauflage dient der Genugtuung für das begangene Unrecht (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und stellt eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGHSt 59, 172 ; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56b Rn. 2).
  • BGH, 08.09.2016 - 1 StR 346/16

    Hinweis auf mögliche Bewährungsauflagen vor einer Verständigung (erforderlicher

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).

    Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die - wie hier in Form von Zahlungsauflagen - eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 368/17

    Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verständigung (erforderlicher Hinweis auf

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380 und vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).

    Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die - wie hier in Form der Zahlungsauflage nebst kumulativ verhängter Arbeitsauflage - eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 346/16, NStZ-RR 2016, 379, 380; vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

    Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Angeklagte nicht auf die Verständigung eingelassen hätte, wenn sie vor deren Zustandekommen darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung mehrerer Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB - insbesondere die von ihr abgelehnte Arbeitsauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB - in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 176).

  • OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15

    Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über

    b) Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend "in aller Regel": Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschl. v. 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.).

    Auffassung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.01.2014 a.a.O.) die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Senats dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

  • BGH, 25.11.2015 - 1 StR 79/15

    Verständigung (zulässiger Gegenstand einer Verständigung: Höhe der Kompensation

    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob durch die Revision hinreichend dargetan ist, dass eine Verständigung gerade über die Höhe der Kompensation für überlange Verfahrensdauer erfolgt ist oder ob das Gericht mit der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Kompensationshöhe den Angeklagten aus Fairnessgründen über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informieren wollte, damit dieser eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung treffen konnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 426/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren: Offenlegung von Bewährungsweisungen

  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 148/14

    Verständigung (Recht auf faires Verfahren; erforderliche Belehrung über die

  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 302/13

    Verständigung (unterlassene Belehrung über die Bindungswirkung der Verständigung:

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 182/14

    Pauschvergütung

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

  • KG, 04.04.2014 - 3 Ws 165/14

    Strafaussetzung zur Bewährung: Anforderungen an die Bestimmtheit einer

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