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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.08.2013 - III-2 Ws 426/13   

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https://dejure.org/2013,26358
OLG Köln, 28.08.2013 - III-2 Ws 426/13 (https://dejure.org/2013,26358)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2013 - III-2 Ws 426/13 (https://dejure.org/2013,26358)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. August 2013 - III-2 Ws 426/13 (https://dejure.org/2013,26358)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren unterliegen nicht der Übersetzungspflicht des BeVReStG i.V.m. § 187 Abs. 2 GVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 229
  • StV 2014, 552
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 09.05.2007 - 12788/04

    J.-P. H. gegen Deutschland

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2013 - 2 Ws 426/13
    In einem Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat der EGMR mit Entscheidung vom 09.05.2007 - 12788/04 - (veröffentlicht in NJW 2008, 2320) ausgesprochen, dass Artikel 6 hierauf nicht anwendbar ist, weil es nicht um die "Entscheidung über eine gegen gerichtete strafrechtliche Anklage" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe.
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    (2) Mit Abschluss des Verfahrens, wie hier mit Erlass einer nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbaren rechtskräftigen Entscheidung, besteht keine Möglichkeit mehr, Verfahrensrechte im Strafverfahren als Beschuldigter (zur Beschränkung auf das Erkenntnisverfahren OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2013 - 2 Ws 426/13, StV 2014, 552; vgl. hierzu auch Kühne, StV 2014, 553 f.) wahrzunehmen.
  • OLG Zweibrücken, 24.04.2017 - 1 Ws 118/17

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Notwendige Begründung eines

    Eine schriftliche Übersetzung des Beschlusses, mit welchem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist nicht erforderlich, da § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG im Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2013, III-2 Ws 426/13, NStZ 2014, 229).

    Zum anderen ist die Vorschrift im Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (OLG Köln, NStZ 2014, 229).

  • OLG Hamm, 21.01.2020 - 4 Ws 294/19

    Ausländer; Übersetzung; deutsche Sprache; vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

    Einer Übersetzung dieses Beschlusses in die arabische Sprache war nicht gemäß § 187 GVG geboten, da vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nicht der Übersetzung bedürfen (OLG Köln, StV 2014, 552).
  • OLG Karlsruhe, 02.09.2019 - 2 Ws 300/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung: Auswirkung fehlender Übersetzung des

    b) Da der Anwendungsbereich beider vorgenannter Richtlinien auf das Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2010/64/EU, Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2012/13/EU), haben danach weder die Richtlinien selbst noch ihre Umsetzung in nationales Recht durch Art. 187 GVG im Vollstreckungsverfahren Bedeutung (ebenso BGHSt 63, 192; OLG Köln NStZ 2014, 229; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.4.2017 - 1 Ws 118/17, juris; Krauß in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 187 GVG Rn. 12).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 29.08.2013 - 54 StVK 84/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,54977
LG Bonn, 29.08.2013 - 54 StVK 84/13 (https://dejure.org/2013,54977)
LG Bonn, Entscheidung vom 29.08.2013 - 54 StVK 84/13 (https://dejure.org/2013,54977)
LG Bonn, Entscheidung vom 29. August 2013 - 54 StVK 84/13 (https://dejure.org/2013,54977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StV 2014, 552
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 08.10.1976 - 2 VAs 37/76
    Auszug aus LG Bonn, 29.08.2013 - 54 StVK 84/13
    § 148 StPO gilt dabei insbesondere auch für Strafgefangene, soweit Aufgaben für eine Verteidigung in Betracht kommen und ausgeübt werden sollen (Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 148 Rn. 4; zitiert nach KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).

    Sinn und Zweck der Regelung des § 148 StPO ist es, den Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem von jeder Behinderung oder Erschwerung freizustellen und den Anwalt wegen seiner Integrität, die das Gesetz bei ihm als Organ der Rechtspflege grundsätzlich unterstellt, von jeder Beschränkung der Wahrnehmung seiner Aufgabe als Verteidiger zu entheben (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).

    Als hinzunehmende Beschränkung wird namentlich die Beachtung gewisser Besuchszeiten und der Nachweis der Verteidigerbestellung genannt, jedoch teilweise mit der Einschränkung, dass ein Verteidiger nicht an Besuchszeiten gebunden werden dürfe, die sich mit seiner sonstigen beruflichen Inanspruchnahme nur schwer vereinbaren lassen (Müller-Sax, StPO 6. Aufl, § 148 Anm 3 b 2, zitiert nach KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).

    Insbesondere entspricht es auch dem Sinn des § 148 StPO, bei der in solchen Fällen notwendigen Abwägung dem Ziel einer "völlig freien Verteidigung" im Zweifelsfalle Vorrang vor einer Regelung im Interesse der Anstaltsordnung und Anstaltsssicherheit einzuräumen (KG Berlin, Beschluss vom 08.10.1976, Az. 2 VAs 37/76).

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