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   OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13   

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OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13 (https://dejure.org/2013,22245)
OLG München, Entscheidung vom 28.08.2013 - 4St RR 174/13 (https://dejure.org/2013,22245)
OLG München, Entscheidung vom 28. August 2013 - 4St RR 174/13 (https://dejure.org/2013,22245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belehrungspflichten des Gerichts im Falle einer Verständigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 257c Abs. 5 und 4 StPO
    Belehrungspflichten des Gerichts im Falle einer Verständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2014, 79
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13
    Die Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit ihrer Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (BGH in StV 2011, 76 ff. zitiert nach juris Rdn. 7; BT-Drucks. 16/12310, Seite 15; BVerfG in NJW 2013, 1058 ff. zitiert nach juris Rdn. 99).
  • BGH, 19.08.2010 - 3 StR 226/10

    Geldfälschung (subjektiver Tatbestand); lückenhafte Feststellungen (Einrücken der

    Auszug aus OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13
    Die Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit ihrer Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (BGH in StV 2011, 76 ff. zitiert nach juris Rdn. 7; BT-Drucks. 16/12310, Seite 15; BVerfG in NJW 2013, 1058 ff. zitiert nach juris Rdn. 99).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Demgemäß wird die Einbeziehung einer Rechtsmittelbeschränkung in das Verständigungsgespräch zu Recht von Teilen der - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung zugelassen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 16, 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt StPO a. a. O., § 257c Rdn. 17b; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Wenske NStZ 2015, 137, 139; unklar Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c, der zwar in Rdn. 35 die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Berufungsinstanz als zulässigen Gegenstand der Verständigung ansieht, aber in Rdn. 29 Rechtsmittelbeschränkungen vom Rechtsmittelverzichtsverbot des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst sieht; ablehnend auch OLG München StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris, wonach eine Rechtsmittelbeschränkung analog § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unzulässig ist).

    bb) Auch eine analoge Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Rechtsmittelrücknahme kommt entgegen einer vom OLG München vertretenen Auffassung (StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris; so auch Velten in: SK-StPO a. a. O. § 257c Rdn. 57) nicht in Betracht (KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

    Soweit das OLG München in seiner Entscheidung vom 28.08.2013 (StV 2014, 79 Rdn. 22 nach juris) eine entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Fälle der Rechtsmittelrücknahme mit der Begründung bejaht, dass auch diese wie der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zur Unanfechtbarkeit des Urteils führt, übersieht es, dass im Falle der Rücknahme für den Angeklagten eine andere Entscheidungssituation als beim Verzicht vorliegt.

    Es führt weiter aus: "Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung des durch das Verständigungsgesetz konstituierten Rechtsmittelverzichtsverbots nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO" (StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris)".

  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

    Die im Protokoll festgehaltenen Abläufe in der Berufungshauptverhandlung sowie die damit in Einklang stehenden ergänzenden Angaben des Revisionsführers in seiner Revisionsbegründungsschrift, denen weder der Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwaltschaft entgegengetreten sind, lassen in ihrer Gesamtschau darauf schließen, dass in der Berufungshauptverhandlung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine konkludente, informelle und damit wegen Verstoßes gegen das den §§ 257 c, 243 Abs. 4, § 267 Abs. 4 S. 5, § 273 Abs. 1 a StPO zugrunde liegende Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes unzulässige (vgl. BVerfGE 133, 168 f.; BGH, NStZ 2014, 113; OLG München, StV 2014, 79) Verständigung dahingehend getroffen worden ist, dass für den Fall einer von dem Angeklagten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).

    Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist - sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654).

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    (3) In keinem Fall zwingen Verstöße gegen Vorschriften des verständigungsgesetzlichen Regelungskonzepts - ohne einen erwiesenen Einfluss auf die Willensbetätigung eines Angeklagten - zu einem fingierten Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsfehler und der Wirksamkeit einer Prozesserklärung (a.A. möglicherweise aber KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80).

    In diesen Fällen wäre eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung vorzunehmen (ähnlich KG, Urt. v. 23. April 2012 - 3 [121] Ss 34/12 [28/12], StV 2014, 654, 655; OLG München, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StRR 174/13, StV 2014, 79, 80), da der Angeklagte insoweit nämlich weder durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu auch Moldenhauer/Wenske, a.a.O., Rn. 38) noch durch § 257c Abs. 4 StPO hinreichend geschützt ist.

  • OLG Köln, 12.06.2017 - 2 Ws 368/17

    Keine Anwendbarkeit von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Rücknahme eines

    Denn nach der herrschenden Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, ist § 302 Abs. 1 S. 2 StPO auf die Rücknahme eines Rechtsmittels weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2010, 1 StR 64/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2016, 2 OLG 8 Ss 289/15; KG Berlin, aaO; Meyer-Goßner, aaO, § 302 Rz. 26b mwN; Karlsruher Kommentar, aaO, § 302 Rz. 13b; a.A. OLG München, Beschluss vom 28.08.2013, 4 StRR 174/13; Gericke , NStZ 2011, 110).

    Zwar ist der abweichenden Ansicht des OLG München (Beschluss vom 28.08.2013, 4 StRR 174/13) zuzugeben, dass sowohl die Rücknahme des Rechtsmittels als auch der Rechtsmittelverzicht dieselbe Rechtsfolge, nämlich die Unanfechtbarkeit des Urteils, herbeiführen.

  • KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16

    Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei

    Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79).
  • OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß §

    Der Angeklagte soll durch sie vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen ( vgl. BVerfG NJW 2013, 1058; BGH StV 2011, 76; OLG München StV 2014, 79 ).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 17b).
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    Wird das versäumt, so legen die durch das Bundesverfassungsgericht für Verstöße gegen § 257c Abs. 5 StPO aufgestellten Vorgaben für die Beruhensprüfung i.S.d. § 337 StPO (vgl. BVerfGE a.a.O. Rn. 94 ff.; kritisch zur Normativierung der Beruhensprüfung BGH NJW 2016, 513, Rn. 27 ff. bei juris) eine "Regelvermutung" dahingehend nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten auch durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (so bereits OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563, Rn. 17 bei juris; vgl. ferner OLG München StV 2014, 79, Rn. 25 bei juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6f.).
  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Soweit das OLG München in einer Entscheidung (StV 2014, 79, 80) eine entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Fälle der Rechtsmittelrücknahme mit der Begründung bejaht, dass auch diese wie der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zur Unanfechtbarkeit des Urteils führt, übersieht es, dass im Falle der Rücknahme für den Angeklagten eine andere Entscheidungssituation als beim Verzicht vorliegt.
  • KG, 27.09.2016 - 121 Ss 132/16

    Verständigungsverfahren, Belehrungspflicht

    Der Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; BGH StV 2011, 76 ff; OLG München StV 2014, 79 f; OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; Bt-Drucks 16/12310, Seite .15).
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