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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14   

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https://dejure.org/2014,28594
BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14 (https://dejure.org/2014,28594)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 StR 221/14 (https://dejure.org/2014,28594)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14 (https://dejure.org/2014,28594)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 114 Abs. 1 BRAO; § 70 Abs. 1 StPO
    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger Geldanspruch des Täters als Kompensation); Strafzumessung (Berücksichtigung von anwaltsrechtlichen Sanktionen); Berufsverbot (Voraussetzungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Untreue des Rechtsanwalts - wie geht das mit der Strafzumessung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mandantengelder auf dem gepfändeten Anwaltskonto

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung anwaltsrechtlicher Sanktionen bei der Strafzumessung wegen Untreue

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung anwaltsrechtlicher Sanktionen bei der Strafzumessung wegen Untreue

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Strafzumessung für Anwalt muss anwaltsrechtliche Sanktionen berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 277
  • StV 2015, 172 (Ls.)
  • StV 2015, 556 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    So begeht ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, eine Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54).

    Zwar kann ein Berufsverbot grundsätzlich auch neben einer Bewährungsstrafe verhängt werden, etwa dann, wenn der Gefahr weiterer Straftaten gerade durch das Berufsverbot entgegengesteuert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; LK-Hanack, 12. Aufl., § 70 Rn. 43a); dies erfordert aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171), in deren Rahmen hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Verhängung eines Berufsverbots dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. September 1994 - 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124).

  • BGH, 27.01.1988 - 3 StR 61/87

    Missbrauchsalternative oder Treuebruchalternative der Untreue - Fehlende Befugnis

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    So begeht ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, eine Untreue (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO sind als Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt durch sie seine berufliche und wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 1; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.).
  • BGH, 12.09.1994 - 5 StR 487/94

    Berufsverbot - Berufs- und Gewerbetätigkeit - Präventionswirkung

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Zwar kann ein Berufsverbot grundsätzlich auch neben einer Bewährungsstrafe verhängt werden, etwa dann, wenn der Gefahr weiterer Straftaten gerade durch das Berufsverbot entgegengesteuert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; LK-Hanack, 12. Aufl., § 70 Rn. 43a); dies erfordert aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171), in deren Rahmen hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Verhängung eines Berufsverbots dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. September 1994 - 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124).
  • BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97

    Wegen Untreue verurteilter Rechtsanwalt und ausgesprochenes Berufsverbot

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einem einmaligen Anspruchsschreiben unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies - auch wenn die Gegenseite mehrere Teilzahlungen erbracht hätte - nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).
  • BGH, 13.07.1999 - 5 StR 667/98

    Untreue; Volkseigener Außenhandelsbetrieb; Mißbrauchstatbestand; MfS;

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Zwar fehlt es an einem Vermögensnachteil, wenn der Täter einen fälligen Geldanspruch gegen das von ihm treuhänderisch verwaltete Vermögen hat und hierüber in entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt, so dass der Treugeber von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1999 - 5 StR 667/98, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 46).
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00

    Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 2. September 2009 zwar zutreffend unterblieben ist, da die verhängte Gesamtgeldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist; jedoch wäre insoweit ein Härteausgleich zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13).
  • BGH, 05.08.2009 - 5 StR 248/09

    Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (Bodybuilding);

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Zwar kann ein Berufsverbot grundsätzlich auch neben einer Bewährungsstrafe verhängt werden, etwa dann, wenn der Gefahr weiterer Straftaten gerade durch das Berufsverbot entgegengesteuert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; LK-Hanack, 12. Aufl., § 70 Rn. 43a); dies erfordert aber eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171), in deren Rahmen hier auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Verhängung eines Berufsverbots dann ausscheidet, wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte bereits durch die Verurteilung zu der verhängten Strafe oder jedenfalls durch deren Verbüßung von weiteren Taten abgehalten werden kann (BGH, Beschluss vom 12. September 1994 - 5 StR 487/94, NStZ 1995, 124).
  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 514/09

    Berücksichtigung ausstehender anwaltsrechtlicher Sanktionen bei der

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO sind als Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB aber bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanwalt durch sie seine berufliche und wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, BGHR StGB § 356 Abs. 1 Rechtssache 1; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 444/10

    Betrug; Vermögensschaden; Fingierung einer Forderung zur Durchsetzung einer

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14
    Dies setzt aber voraus, dass die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern tatsächlich dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - 1 StR 638/97, NStZ-RR 1997, 298, 299; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, NStZ-RR 2011, 312, 313; Schmidt, NStZ 2013, 498, 500 f.).
  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13

    Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen

  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    aa) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1960 - 4 StR 401/60, BGHSt 15, 342, 344; und vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einer einmaligen Zahlungsaufforderung unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies ungeachtet der Anzahl der daraufhin erhaltenen Zahlungen nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

  • BGH, 26.11.2019 - 2 StR 588/18

    Untreue (Treubruchstatbestand; Prinzip der Gesamtsaldierung; Weiterleitung von

    a) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrags zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, kann sich der Untreue in der Variante des Treubruchstatbestands (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 jeweils mwN).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190, 1191; Senat Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277), oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem (unabwendbaren und unausgleichbaren) Zugriff von Gläubigern offenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, BGHSt 52, 182, 188 f.).

    Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 mwN).

    Unbeschadet der Frage, ob es hierzu in jedem Fall der Einforderung einer nach § 8 RVG fälligen Forderung durch ausdrückliche Berechnung nach § 10 RVG bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, der bei der dort zugrundeliegenden Fallkonstellation hierzu keine Stellung zu nehmen brauchte) oder ob eine Honorarforderung auch ohne ausdrückliche Abrechnung einen werthaltigen und zur Kompensation geeigneten Anspruch beinhaltet (so BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, StV 2011, 733 f. zur Kompensation von Honoraransprüchen nach VOB/B beim Fehlen einer prüffähigen Abrechnung; ebenso: Schmidt, NStZ 2013, 498, 501 f.), ist in Fällen der vorliegenden Art Voraussetzung einer nachteilsausgleichenden Kompensation, dass ein Vermögenszuwachs auf Seiten des Treugebers zu verzeichnen ist, weil er durch die Untreuehandlung von einer Verbindlichkeit befreit wird.

    Ansonsten fehlt es schon an einer möglicherweise in Betracht kommenden Aufrechnungslage (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277 mwN).

  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 14/17

    Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des

    Voraussetzung für das Fehlen eines Vermögensnachteils des Mandanten ist, dass die Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Rechtsanwalts gegen den Herausgabeanspruch oder die abredewidrige Verwendung von Mandantengeldern nicht mit dem Vorsatz einer rechtswidrigen Bereicherung erfolgt (BGH-Beschlüsse vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18, NJW 2020, 1689, Rz 13, 23 ff., m.w.N., und vom 24.07.2014 - 2 StR 221/14, Neue Zeitschrift für Strafrecht --NStZ-- 2015, 277, Rz 8; vgl. auch Schmidt, NStZ 2013, 498, 500, m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 82/18

    Anforderungen an die Begründung einer Klage bei alternativer Klagehäufung

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern tatsächlich dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen (BGH, Beschl. v. 24.07.2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Für den Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten K. werden bei der Strafzumessung auch die berufsrechtlichen Folgen einer Verurteilung einzustellen sein (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14 Rn. 11; vom 13. März 2018 - 2 StR 286/17 Rn. 3 und vom 10. Januar 2019 - 3 StR 635/17 Rn. 37).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 492/16

    Strafzumessung (Verschlechterungsverbot bei Aufhebung einer Gesamtstrafe; keine

    Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - 1 StR 256/16, NStZ-RR 2016, 312; vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, wistra 2016, 29; vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206/13, BGHSt 59, 244, 252 und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; ferner Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, wistra 2010, 301, 302 und vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522, jeweils zu § 114 BRAO).
  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15

    Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen:

    Er war dabei weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit in der Lage, die entsprechenden Beträge aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren und verwirklichte damit den Tatbestand der Untreue (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 ? 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277; Schmidt, NStZ 2013, 498, 500 f.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 13.05.2016 - 2 AGH 23/15

    Rechtsanwalt, Untreue, Mandantengelder, Verurteilung, Geldstrafe,

    Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.07.2010 2 StR 221/14, NStZ 2015, 2177, Rn. 4 und 8, ausdrücklich bestätigt.
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind standesrechtliche Konsequenzen, die den Verlust der beruflichen und wirtschaftlichen Basis nach sich ziehen, strafmildernd zu berücksichtigen (so für Rechtsanwälte der Ausschluss nach § 114 Abs. 1 BRAO BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 ? 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278 mwN; für Steuerberater Maßnahmen nach § 90 StBerG BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 492/16 mwN; für den drohenden Verlust der Approbation nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 5 StR 377/03).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 412/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Nebenwirkungen einer Verurteilung: drohende

    Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).
  • LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter

  • OLG Köln, 30.04.2019 - 1 RVs 51/19

    Bestimmungsgemäßer Umgang mit Fremdgeldern auf Rechtsanwaltskonto mit nicht

  • BGH, 09.10.2019 - 2 StR 337/19

    Betrug (Konkurrenzen: mehrere Vermögensverfügungen infolge derselben

  • AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15

    Strafbarkeit der Begleichung eigener Schulden eines Rechtsanwalts mit

  • BayObLG, 20.06.2022 - 204 StRR 180/22

    Untreueverdacht gegen Bürgermeisterin - Freispruch aufgehoben

  • BGH, 22.06.2023 - 2 StR 144/23

    Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot

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Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19274
BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 (https://dejure.org/2014,19274)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 4 BZRG, § 36 S 1 BZRG, § 47 Abs 1 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 186 BGB
    Bundeszentralregister: Berechnung der Tilgungsfrist

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe i.R.e. versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • rewis.io

    Bundeszentralregister: Berechnung der Tilgungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anrechnung einer in Polen erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe i.R.e. versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 356
  • StV 2015, 172
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14
    Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmSOGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.).
  • BGH, 24.11.1987 - 5 AR Vollz 6/87

    Berechnung des Urlaubs

    Auszug aus BGH, 15.07.2014 - 5 StR 270/14
    Demgemäß sind die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen, an denen grundsätzlich auch das öffentliche Recht zu messen ist (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmSOGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397; BGH, Beschluss vom 24. November 1987 - 5 AR Vollz 6/87, BGHSt 35, 107, 110 f.).
  • BGH, 28.07.2020 - 6 StR 114/20

    Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

    Dabei kann dahinstehen, ob eine für die Anwendbarkeit dieser Auffangnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 Rn. 2, BGHR BZRG § 46 Abs. 1 Tilgungsfrist 3; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2019, § 186 Rn. 17) erforderliche Regelungslücke im Strafprozessrecht überhaupt besteht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 3 Ss OWi 1532/06, juris Rn. 7); von Alten, StV 2020, 437, 438).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist der Tag des Urteils bzw. des Strafbefehls nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 - juris Rn. 2).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 382/15

    Strafzumessung bei Kindesmissbrauch: Strafschärfende Berücksichtigung

    Die Tilgungsfrist für die Vorverurteilung betrug gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b BZRG zehn Jahre und hatte gemäß § 47 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG am 20. Juli 2004, dem Tag des früheren Urteils, zu laufen begonnen und (bereits) mit Ablauf des 19. Juli 2014 geendet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
  • BGH, 16.09.2020 - 5 StR 314/20

    Verwertungsverbot bei Heranziehung getilgter Vorstrafen (Sachrüge;

    Der Senat kann offenlassen, ob das Vorgehen des Landgerichts gegen § 51 Abs. 1 BZRG verstößt (vgl. zu Fristberechnung und Fristbeginn bezüglich der Tilgungsreife § 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 und § 36 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BZRG; zur Fristberechnung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung BGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 1 StR 528/00, NStZ-RR 2001, 203; zur Fristberechnung bei nachträglicher Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 1983 - 4 StR 737/83; vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19 und vom 17. Dezember 2019 - 4 StR 472/19; zur Berechnung der Frist allgemein BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356; zur Verlängerung um die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe BGH, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 4 StR 681/10, NStZ-RR 2011, 286 mwN; vgl. insgesamt auch Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 23 Rn. 10, § 35 Rn. 10 (bezüglich des alleinigen Abstellens auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe nicht unzweifelhaft, da § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG eine Verurteilung wegen einer dort bezeichneten Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verlangt und damit ein erhebliches Gewicht gerade der Katalogtat voraussetzt; vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 4 StR 339/97, NStZ-RR 1998, 135 mwN), § 36 Rn. 8, § 46 Rn. 28, § 47 Rn. 6 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 1 S 3000/19

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen strafrechtlicher Verurteilungen;

    Für die Berechnung des Fristendes sind, da das Bundeszentralregistergesetz keine Sonderregelungen für die Berechnung der Tilgungsfristen enthält, die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 StR 270/14 - NStZ-RR 2014, 356).

    Da § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpft (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), sondern an den "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls, ist bei der Ermittlung der Tilgungsreife der Tag der Entscheidung nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Frist einzurechnen (BGH, Beschl. v. 15.07.2014, a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2019 - 3 StR 68/19

    Zulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer erlassenen Jugendstrafe

    Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
  • OVG Sachsen, 13.03.2023 - 6 A 284/20

    Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Ladendiebstahl; Bagatelldelikt;

    Nach § 46 Abs. 1 Buchst. a, § 36 BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, fünf Jahre, gerechnet ab Unterzeichnung des Strafbefehls (siehe BGH, Beschl. v. 15. Juli 2014 - 5 StR 270/14 -, juris).
  • BGH, 17.12.2019 - 4 StR 472/19

    Anlasten der teilweise auch einschlägigen Vorstrafen bei Tilgungsreife i.R.d.

    Diese gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnende Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 68/19) war mit Ablauf des 26. September 2018 abgelaufen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 ? 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20675
BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
BGH, Entscheidung vom 04.06.2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - 2 StR 31/14 (https://dejure.org/2014,20675)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Strafmilderung auf Grund der Verfahrensverzögerung durch einen eklatanten Verfahrensfehler

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eklatanter Verfahrensfehler als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

  • rewis.io

    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Strafmilderung auf Grund der Verfahrensverzögerung durch einen eklatanten Verfahrensfehler

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
    Eklatanter Verfahrensfehler als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 314
  • StV 2015, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2012 - 2 StR 285/12

    Letztes Wort des Angeklagten (kein Nachholen nach Urteilsverkündung durch

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14
    Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 - (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilsverkündung 1 und StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 04.06.2014 - 2 StR 31/14
    Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensationsentscheidung nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist.
  • OLG Köln, 13.11.2015 - 1 RVs 205/15

    Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Die durch die zunächst mangelhafte Übersetzung der Anklage verursachte Verfahrensverzögerung von gut sieben Monaten ist der Justiz zuzurechnen und dürfte Veranlassung für den Ausspruch einer Kompensation, nicht hingegen für eine weitergehende Kompensationsentscheidung bieten (vgl. BGH BeckRS 2008 06863); jedenfalls als sie Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2014, 314).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2014 - 2 StR 566/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15934
BGH, 15.04.2014 - 2 StR 566/13 (https://dejure.org/2014,15934)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2014 - 2 StR 566/13 (https://dejure.org/2014,15934)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13 (https://dejure.org/2014,15934)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 172
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    Zwar kann es sich beim Wert der gestohlenen Sache um einen für die Strafzumessung beim Diebstahl bestimmenden Grund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13, StV 2015, 172).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

    Das neue Tatgericht wird deshalb den bei den einzelnen Taten verursachten Gesamtschaden jeweils zu ermitteln und die Einzelstrafen gegebenenfalls nach den festgestellten Schadenssummen differenzierend festzusetzen haben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, NStZ 1999, 244, 245; vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f.; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, und vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13, StV 2015, 172).
  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 19/15

    Bindung des neuen Tatgerichts an die Urteilfeststellung bei Aufhebung des Urteils

    Das Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 war durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13 - in 'sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben' worden.
  • BGH, 23.08.2016 - 2 StR 25/16

    Nachträglicher Bildung der Gesamtstrafe (maßgeblicher Vollstreckungsstand)

    Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13 - im Schuldspruch in den Fällen II.37-II.39 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das zuständige Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.
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