Rechtsprechung
BGH, 08.01.2014 - 5 StR 602/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 63 StGB
Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung einer dauerhaften Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (Verhältnismäßigkeit; steigende Darlegungserfordernisse in "Grenzfällen"; jahrelange Straflosigkeit als Indiz gegen Gefährlichkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Urteilsgründe; Berücksichtigung fehlender Vorbelastung bei der Gefährlichkeitsprognose - Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegungen bezüglich einer Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rewis.io
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Urteilsgründe; Berücksichtigung fehlender Vorbelastung bei der Gefährlichkeitsprognose
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 63
Anforderungen an die Darlegungen bezüglich einer Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.09.2013 - 530 KLs 18/13
- BGH, 08.01.2014 - 5 StR 602/13
Papierfundstellen
- NJW 2014, 565
- StV 2015, 218
- FamRZ 2014, 562
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
An die Darlegungen in den Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt - wie hier - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 StR 53/17; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). - BGH, 22.08.2017 - 3 StR 249/17
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Dies hätte die Strafkammer erörtern müssen, anderenfalls der Gefahrenprognose von vornherein die notwendige Tatsachenfundierung fehlt; denn es ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten, wenn ein Täter trotz bestehenden psychischen Defekts jahrelang keine oder nur geringfügige rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11, StV 2012, 209; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207 f.;… vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 7; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219). - BGH, 10.11.2015 - 3 StR 407/15
Anforderungen an die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei …
Sie muss dieses aus der Person folgende Risikobild näher darlegen und sich vorliegend u.a. auch mit dem Umstand auseinandersetzen, dass, was angesichts der Unsicherheiten bezüglich der Tatzeitpunkte zu berücksichtigen ist, die Taten möglicherweise acht Jahre zurückliegen oder zwischen ihnen und den - nicht näher geschilderten, mit einer Bewährungsstrafe geahndeten - Vortaten eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren besteht (zu dem Zeitraum straffreien Verhaltens als Prognosegesichtspunkt vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219;… Beschluss vom 12. März 2014 - 2 StR 604/13, juris Rn. 7; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73).
- BGH, 27.02.2019 - 4 StR 419/18
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten); …
Angesichts der fehlenden Vorbelastung hätte das Landgericht erörtern müssen, warum die Angeklagte in der Vergangenheit nicht durch Aggressionsdelikte in Erscheinung getreten ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, StV 2015, 218, 219; vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, StV 2013, 206, 207); daran fehlt es hier. - BGH, 25.04.2017 - 5 StR 78/17
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Für eine negative Gefährlichkeitsprognose muss die Gesamtwürdigung von der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten ergeben, dass aufgrund seines Zustands mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, wie sie die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 63 Satz 1 StGB nunmehr konkretisiert, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f., …und vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565). - BGH, 09.05.2019 - 5 StR 109/19
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.;… vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). - BGH, 07.05.2019 - 5 StR 120/19
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
b) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.;… vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). - BGH, 12.03.2014 - 2 StR 604/13
Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln; dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt - wie hier - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 602/13, NJW 2014, 565 mwN).