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   BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13   

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https://dejure.org/2013,37245
BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13 (https://dejure.org/2013,37245)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2013 - 2 StR 494/13 (https://dejure.org/2013,37245)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 (https://dejure.org/2013,37245)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 29a Abs. 2 BtMG; § 49 StGB
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minderschwerer Fall: Verhältnis zu sonstigen gesetzlichen Strafmilderungsgründen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 50 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG
    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falles und bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1; StGB § 49 Abs. 1
    Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falles und bei Vorliegen eines gesetzlichen Milderungsgrundes

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren - Bestimmung des Strafrahmens wenn das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 549
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13
    Die Strafkammer hat dabei nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 247/13

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch (keine

    Auszug aus BGH, 19.11.2013 - 2 StR 494/13
    Der Senat ist insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Antrag des Generalbundesanwalts, der allein auf Berichtigung des Schuldspruchs, im Ergebnis aber auf die Verwerfung der Revision gerichtet ist, nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, insoweit in NStZ-RR 2013, 349 nicht abgedruckt, mwN).
  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 404/17

    Strafrahmenwahl (Zusammentreffen eines minder schweren Falles und eines ein

    Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13, StV 2015, 549).
  • BGH, 07.03.2017 - 2 StR 567/16

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Strafbarkeit des Gehilfen); Handeltreiben

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 590/16 mwN; Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13, StV 2015, 549).
  • BGH, 08.07.2014 - 2 StR 144/14

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall)

    Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten bereits eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte.

    Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten des "vertypten" Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und damit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte.

  • BGH, 10.10.2023 - 2 StR 333/23

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    "Bei der Bestimmung des Strafrahmens hat das Landgericht die gebotene Prüfungsreihenfolge (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13, juris Rn. 4) nicht eingehalten.
  • BGH, 21.01.2014 - 2 StR 434/13

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (Bedeutung von auf

    Das Landgericht hat die verhängte Strafe von zwei Jahren und neun Monaten aus dem gemäß §§ 21, 46a, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (ein Monat bis fünf Jahre sieben Monate Freiheitsstrafe) entnommen, ohne - vorrangig (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 mwN) - zu prüfen, ob das Hinzutreten bereits eines der "vertypten" Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minder schweren Falles ausgereicht hätte.
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 100/18

    Begründetheit einer Revision bzgl. der Strafzumessung bei Annahme

    Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Erörterung des Strafausspruchs auf die Einhaltung der zutreffenden Prüfungsreihenfolge von minder schwerem Fall und vertyptem Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13, StV 2015, 549 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 50 Rn. 3 f. jew. mwN) Bedacht zu nehmen.
  • BGH, 07.09.2021 - 1 StR 302/21

    Strafzumessung (notwendige Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrund der

    a) Die Strafzumessungserwägungen lassen bereits besorgen, dass das Landgericht verkannt hat, dass der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (§§ 27, 49 StGB) in die Abwägung, ob der Strafrahmen eines minder schweren Falles anzuwenden ist, einzustellen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - 1 StR 78/18, BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 3 StR 579/17 Rn. 4 und vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 Rn. 4; je mwN).
  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14

    Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der

    Das neue Tatgericht wird bei der Strafrahmenwahl die durch die Rechtsprechung vorgegebene Prüfungsreihenfolge zu beachten haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13 Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930 mwN).
  • BGH, 21.07.2015 - 2 StR 24/15

    Schwerer Raub (Verhältnis von minder schwerem Fall und typisiertem

    Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den nach § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund im Sinne des § 49 StGB vorliegt, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2013 - 2 StR 494/13; Fischer StGB, 62. Aufl., § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN).
  • BGH, 14.09.2021 - 2 StR 284/21

    Schwerer Raub (minder schwerer Fall: Strafrahmenwahl); Einziehung von Tatmitteln

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2018 ? 3 StR 625/17, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 19. November 2013 ? 2 StR 494/13, StV 2015, 549; vgl. auch Schäfer/Sander/ van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1123 mwN).
  • BGH, 10.06.2015 - 2 StR 454/14

    Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Verhältnis von minder schwerem Fall und

  • BGH, 01.12.2021 - 1 StR 448/21

    Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertypten

  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 262/14

    Übersehene vorrangige Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes (minder

  • OLG Schleswig, 21.12.2018 - 1 Ss 126/18
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