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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5761
BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15 (https://dejure.org/2015,5761)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2015 - 3 StR 40/15 (https://dejure.org/2015,5761)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2015 - 3 StR 40/15 (https://dejure.org/2015,5761)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 83h Abs. 1 IRG
    Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (Einbeziehung einer von der Auslieferungsentscheidung nicht erfassten Strafe)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83h Abs 1 IRG, § 83h Abs 2 Nr 3 IRG, § 55 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, Art. 83h Abs. 1 IRG, § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der EInbeziehung einer Freiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 83h Abs. 1; IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3
    Verstoß der EInbeziehung einer Freiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Europäischer Haftbefehl - Spezialitätsgrundsatz und die Gesamtstrafenbildung

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Europäischer Haftbefehl und Auslieferung - Spezialitätsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 154
  • StV 2015, 563
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Auszug aus BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15
    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).

    Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).

  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15
    Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).
  • BGH, 04.02.2013 - 3 StR 395/12

    Auslieferung (Grundsatz der Spezialität; Gesamtstrafe; Verbot der Einbeziehung

    Auszug aus BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15
    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Zwar hat der Bundesgerichtshof, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 PPU - folgend, für Fallkonstellationen nachträglicher Einbeziehung einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung entschieden, dass der Grundsatz der Spezialität allein der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, nicht bereits der Verfolgung der Tat entgegensteht (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 IRG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16; vom 10. November 2015 - 3 StR 400/15; vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563; und vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

    c) Wie der Generalbundesanwalt in der den Angeklagten betreffenden Antragsschrift weiterhin zutreffend aufgezeigt hat, resultiert aus einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverkehr innerhalb der Europäischen Union ebenfalls kein Verfahrenshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, C-388/08, Leymann und Pustovarov, Rn. 73, NStZ 2010, 35, 38 f. mit Anmerkung Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN; siehe auch Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 5. Aufl., § 83h Rn. 7).

    b) Bei dieser Verfahrenslage ist die Vollstreckung der in dem hier gegenständlichen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe und damit deren Einbeziehung in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Mai 2014 nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN).

    Dass eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes bei Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls lediglich zu einem Vollstreckungshindernis (EuGH aaO) nicht aber zu einem Verfahrenshindernis führt (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN), ändert an der Geltung der Spezialität nichts.

    c) Da bislang die französische Republik auch keine nachträgliche Zustimmung erklärt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat, darf die für die hier verfahrensgegenständliche Tat verhängte Einzelstrafe derzeit nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, StV 2015, 563 f. jeweils mwN).

  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 46/22

    Spezialitätsgrundsatz; Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.

    Der Bundesgerichtshof hat sich - soweit ersichtlich - in zahlreichen Entscheidungen bisher nur mit der Konstellation befasst, dass unter Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus einer an sich nachträglich einzubeziehenden Vorstrafe rechtsfehlerhaft eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 498/22, juris Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 3; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).
  • LG Kiel, 13.03.2019 - 10 StVK 16/19
    Im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.; im Folgenden RB-EuHb), der unter anderem in § 83h IRG umgesetzt worden ist, führt ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz, anders als in Rechtshilfeangelegenheiten gegenüber Drittstaaten, nämlich nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie des Bundesgerichtshofes nicht zu einem Verfahrenshindernis, sondern lediglich zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen (EuGH, Urt. v. 01.12.2008 - C-388/08 PPU - [Leymann und Pustovarov], Rn. 73, 74, juris; BGH, Beschl. v. 15.02.2017 - 2 StR 162/16 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 16.11.2016 - 2 StR 246/16 -, Rn. 2, juris; BGH, Beschl. v. 11.05.2016 - 1 StR 627/15 -, Rn. 10, 14, juris; BGH, Beschl. v. 03.03.2015 - 3 StR 40/15 -, Rn. 5, juris; BGH, Urt. v. 10.12.2014 - 2 StR 170/13 -, Rn. 19 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 StR 218/14 -, Rn. 7, juris).

    Dies hat nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung etwa zur Folge, dass eine Einzelstrafe ohne nachträgliche Zustimmung des ersuchten Staates oder Verzichts des Verurteilten nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 StR 245/16 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschl. v. 03.03.2015 - 3 StR 40/15 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 StR 218/14 -, Rn. 7 m.w.N., juris; BGH, Beschl. v. 27.07.2011 - 4 StR 303/11 -, Rn. 3, juris).

  • BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis mit der Folge, dass eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14 - NStZ 2014, 590; und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).
  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 477/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    (...) Um die Vollstreckbarkeit dieser Einzelfreiheitsstrafe nicht zu vereiteln, darf aus ihr und den übrigen Einzelfreiheitsstrafen keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 400/15

    Rechtsfehlerhafte Einbeziehung einer der Auslieferung nicht zu Grunde liegenden

    Diese Tat ist nicht im Europäischen Haftbefehl vom 4. November 2014 (...) aufgeführt und lag daher nicht der Auslieferung des Angeklagten aus Rumänien zugrunde (§ 83h Abs. 1 IRG; vgl. EuGH, NJW 2009, 1057; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 442/12, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2015 - 2 StR 523/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6456
BGH, 18.02.2015 - 2 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,6456)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2015 - 2 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,6456)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 (https://dejure.org/2015,6456)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK
    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Ausgleich einer 2-jährigen Verfahrensverzögerung bei nicht inhaftiertem Angeklagten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unterbliebene Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • rewis.io

    Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Ausgleich einer 2-jährigen Verfahrensverzögerung bei nicht inhaftiertem Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Unterbliebene Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfahrensverzögerung: Akte war "in Abraum” geraten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen - und die Ausreden eines Landgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 97
  • StV 2015, 563
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Allein der Umstand, dass sich die Angeklagten nicht in Haft befunden haben, rechtfertigt es nicht, eine Strafsache eine solch lange Zeit derart verzögert zu bearbeiten oder gar gänzlich unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015, 2 StR 523/14, Rn. 3).
  • BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16

    Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung

    Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht 28 29 in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14, StV 2015, 563).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Damit ist es unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Entscheidung über die Eröffnung, des nicht erheblichen Umfanges und der Schwierigkeit der Sache sowie des auch in dem vorliegenden Verfahren im besonderen Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in der Zeit vom 16.10.2017 bis zum 31.08.2019 zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3).

    Im Hinblick auf den Umfang der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen den Angeklagten ein - wenn auch außer Vollzug gesetzter - Haftbefehl ergangen ist, ist im Sinne der Vollstreckungslösung in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB eine Kompensation vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3).

  • BGH, 22.07.2020 - 1 StR 132/20

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3).
  • BGH, 22.07.2020 - 1 StR 115/20

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5872
BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15 (https://dejure.org/2015,5872)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2015 - 5 StR 22/15 (https://dejure.org/2015,5872)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2015 - 5 StR 22/15 (https://dejure.org/2015,5872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 54 Abs 1 StGB, § 55 StGB, § 267 StPO
    Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe

  • rewis.io

    Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 1
    Schuldangemessenheit einer nach der Strafhöhe aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 240
  • StV 2015, 563
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 440/91

    Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung bei geringer Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15
    Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91

    Berücksichtigung der Spezialprävention

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15
    Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584).
  • BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93

    Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe -

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15
    Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584).
  • BGH, 03.10.1972 - 1 StR 348/72

    Verstoß gegen die Denkgesetze - Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den

    Auszug aus BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15
    Das Landgericht war auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, trotz Einbeziehung einer weiteren Strafe eine höhere Gesamtstrafe als die frühere zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 348/72, NJW 1973, 63).
  • OLG Bamberg, 21.01.2016 - 3 OLG 7 Ss 130/15

    Strafzumessung und Bildung der Gesamtstrafe

    Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die tatsächlichen Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - 5 StR 22/15 [bei juris] m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 13.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 48/18

    Notwendige Urteilsfeststellungen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Die zur neuen Entscheidung berufene Berufungskammer wird die ergänzenden, den bisherigen nicht widersprechenden Feststellungen zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - 5 StR 22/15 = NStZ-RR 2015, 240 = StV 2015, 563 = BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 5).
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