Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.08.2015

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   BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14   

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BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14 (https://dejure.org/2015,13719)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - 1 StR 490/14 (https://dejure.org/2015,13719)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14 (https://dejure.org/2015,13719)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 268 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 StGB; § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 269 AO; § 7 Abs. 1 Nr. 1 KAG Baden-Württemberg; § 370 Abs. 1 AO
    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens; Begriff der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang; Begriff der Aufzeichnung; Begriff des technischen Geräts; Begriff des Datums; Begriff der Bande); Hinterziehung von kommunaler ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 268 Abs 1 Nr 1 StGB, § 268 Abs 2 StGB, § 263 Abs 3 StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 7 Abs 1 Nr 1 KAG BW
    Fälschung technischer Aufzeichnungen: Veränderung des Ausdrucks über Umsatzerlöse durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang in einem Geldspielautomaten; Hinterziehung von Vergnügungsteuer in Baden-Württemberg

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 300 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 267 StGB, § 268 StGB, § 268 Abs. 2 StGB, § 202a Abs. 2 StGB, § 268 Abs. 3 StGB, § 265 StPO, § 268 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 269 StGB, Art. 105 Abs. 2a GG, Richtlinie 2006/112/EG, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 47 Abs. 1 StGB, § 338 Nr. 8 StPO, § 244 Abs. 2, Abs. 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen

  • Glücksspiel & Recht

    Fälschung technischer Aufzeichnungen: Veränderung des Ausdrucks über Umsatzerlöse durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang in einem Geldspielautomaten; Hinterziehung von Vergnügungsteuer in Baden-Württemberg

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerhinterziehung: Manipulation des Auslesegerätes eines Glücksspielautomaten

  • rewis.io

    Fälschung technischer Aufzeichnungen: Veränderung des Ausdrucks über Umsatzerlöse durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang in einem Geldspielautomaten; Hinterziehung von Vergnügungsteuer in Baden-Württemberg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Strafbarkeit wegen banden- und gewerbsmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung mit Geldspielautomaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Datenspeicher eines Geldspielautomaten abgelegte Daten sind keine technische Aufzeichnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fälschung technischer Aufzeichnungen an Umsatzspeichern in Geldspielautomaten

  • strafrechtsblogger.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Manipulation von Geldspielautomaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 42
  • StV 2015, 754
  • StV 2016, 364
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 07.02.1980 - 4 StR 654/79

    Manipulation Kilometerstand - § 268 StGB, Kriterium der Abtrennbarkeit,

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.).

    Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).

    (1) Darstellung in diesem Sinne sind Aufzeichnungen, bei denen die Informationen in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sind (vgl. BGHSt 29, 204, 205).

    Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind.

    Ohne dass es auf bestimmte technische Merkmale wie Gütesiegel, Zulassung durch eine Prüfstelle oder Eichung ankäme, fallen darunter alle Geräte, die menschliches Handeln technisch ersetzen (vgl. BGHSt 29, 204, 208).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 (Ls.)).

    Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705 und Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).

    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).

    Daran hat er festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).

  • BGH, 06.02.1979 - 1 StR 648/78

    Unrichtige Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers - Verurteilung wegen Fälschung

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.).

    Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).

    cc) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. BGHSt 5, 149, 151; 28, 300, 304) gehandelt hat.

  • BGH, 05.07.1990 - 1 StR 135/90

    Verlesung von Schadenslisten während der Hauptverhandlung - Ausschluss eines

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.).

    Dieses Vertrauen missbraucht der Fälscher, indem er den Anschein erweckt, die von ihm beeinflussten Zeichen seien das Ergebnis der von der Maschine automatisch und selbstständig vorgenommenen Klassifikation (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1).

    Daran fehlt es, wenn etwa Mess- oder Rechenergebnisse wie bei dem Kilometerstand eines Tachometers am Kraftfahrzeug (vgl. BGHSt 29, 204, 208), einer Waage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90, BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1) oder einem Strom- oder Wasserzähler mit ablesbarem Display nur momentan wahrnehmbar sind.

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 (Ls.)).

    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Abweichend von § 267 StGB ist der Wahrheitsschutz aber nicht auf einen Aussteller, sondern auf die Herkunft aus einem vorgegebenen unbeeinflussten Herstellungsvorgang eines selbsttätig und ordnungsgemäß arbeitenden technischen Geräts bezogen (vgl. BGHSt 28, 300, 304; 29, 204, 207; BGHR StGB § 268 Aufzeichnung 1; so auch die explizite Vorstellung des Gesetzgebers, vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f.).

    Dabei handelt es sich um ein selbstständiges Bauteil im Sinne des Gesetzes (vgl. Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 481 f., wonach eine technisch-funktionelle Auslegung des Begriffes geboten ist), denn es ist von dem eigentlichen Funktionsablauf und der Konstruktion des Spielmechanismus völlig unabhängig.

  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 285/08

    Nichteinhaltung einer zugesagten Wahrunterstellung und geforderte Hinweispflicht

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Er war nicht von vorneherein bedeutungslos, sondern geeignet, auf die Beweislage zu Gunsten des Angeklagten Einfluss zu nehmen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40).

    Eines derartigen Hinweises bedarf es selbst dann nicht, wenn der als wahr unterstellte Umstand später tatsächlich bedeutungslos wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung für Glücksspiele

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).
  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14
    Die Festsetzung des Steuersatzes obliegt der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis (vgl. BVerfGE 40, 52, 55; 56, 64; BVerfG, NVwZ 2001, 1264, 1265).
  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

  • BGH, 20.12.2011 - 1 StR 547/11

    Reichweite des Verwertungsverbots gemäß § 252 StPO bei Berufsgeheimnisträgern

  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 595/05

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen an eine Bandentat)

  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 34/13

    Aufklärungsrüge (Begründung)

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 367/53

    Rechtsmittel

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

  • BGH, 08.04.2004 - 3 StR 465/03

    Besonders schwerer Fall des Betruges (Regelbeispiel; Indizwirkung; Serientaten;

  • BGH, 01.03.2011 - 4 StR 30/11

    Bandendiebstahl (Tat in Erfüllung der Bandenabrede: Feststellungen);

  • BGH, 23.02.2000 - 1 StR 568/99

    Bandendiebstahl; Bandenhehlerei; Bande; Gewerbsmäßig; Mitwirkung eines anderen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4094
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 324/90

    Notwendigkeit der Bestimmtheit der Menge des Alkoholkonsums eines Angeklagten -

  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

  • BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93

    Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und

  • BGH, 14.03.1990 - 3 StR 109/89

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub - Unterbrechung der Hauptverhandlung länger

  • BGH, 24.01.2006 - 5 StR 410/05

    Totschlag; Mord (niedrige Beweggründe; Tötung aus Wut oder Verärgerung ohne

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03; NStZ-RR 2003, 265 und vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14, NStZ 2016, 42).
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 146/23

    Unrichtige Bescheinigung der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung in 1.073

    Geschützt wird die "Unbestechlichkeit" der selbsttätig arbeitenden Maschine, nicht die Korrektheit der eingegebenen Daten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - 1 StR 135/90 Rn. 27 und Beschluss vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14 Rn. 47).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 228/18

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei fehlender frontaler Sicht des

    b) Die zulässige Rüge hat keinen Erfolg (vgl. zu den Rügeanforderungen BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 1 StR 490/14, StV 2015, 754 m. Anm. Wollschläger).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2017 - 6 K 6146/16

    Vergnügungsteuer bei Geldspielautomaten

    Das Senat verweist insofern exemplarisch auf den Beschluss des BGH (1. Strafsenat), vom 16. April 2015 (Az. 1 StR 490/14, HFR 2015, 979), in dem der Automatenaufsteller einen Adapter erworben hatte, der bei dem Auslesevorgang zwischen die Schnittstelle des Spielautomaten und das Auslesegerät gesteckt werden konnte, um in den Auslesevorgang einzugreifen.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22890
BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2015 - 5 StR 276/15 (https://dejure.org/2015,22890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 54 GVG; § 147 StPO; § 336 StPO; § 338 StPO
    Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen wegen Urlaubs (Ermessen; Willkürkontrolle; Unterschied zur Verhinderung aus beruflichen Gründen); Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 336 S 2 Alt 1 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 54 Abs 1 GVG, § 54 Abs 3 S 1 GVG, § 54 Abs 3 S 2 GVG
    Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht wegen Urlaubs

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 338 Nr. 1 StPO, § 54 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG, § 54 Abs. 1 GVG, § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO, § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 337 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 147 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

  • rewis.io

    Absoluter Revisionsgrund fehlerhafter Besetzung einer Strafkammer: Überprüfungsmaßstab bei der Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistungspflicht wegen Urlaubs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Anm. des Senats zur vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Urlaub des Schöffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 714
  • StV 2015, 754
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1976 - 3 StR 363/76
    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Zwar können etwa bei Anhaltspunkten, dass sich der Schöffe der Teilnahme an der Verhandlung mutwillig zu entziehen versucht, Nachfragen des Vorsitzenden notwendig werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, NJW 1977, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 54 GVG Rn. 6).

    Der Vorsitzende überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen deshalb nicht dadurch, dass er den Hinderungsgrund ohne weitere Prüfung zugrunde legte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO mwN).

    Jedoch betrifft die genannte Entscheidung mit der Verhinderung aus beruflichen Gründen einen anderen Sachverhalt, an den strengere Maßstäbe angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Es wären vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in Form von Nachfragen bei der Staatsanwaltschaft weitere Bemühungen um die Erlangung der Akteneinsicht erforderlich und gegenüber dem Revisionsgericht darzutun gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 426/81

    Kein Strafklageverbrauch bei fortgesetztem Betrug nach Neugründung der für die

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einer Entbindung wegen Urlaubs Willkür in aller Regel fernliegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 426/81).
  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 76/14

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung (Voraussetzungen: Recht auf den

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2015 (2 StR 76/14, NStZ 2015, 350, 351 f.).
  • BGH, 14.01.2015 - 5 StR 582/14

    Verfall (Härtevorschrift; Ermessen; Absehen von der Erkenntnis auf den gesamten

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 5 StR 582/14 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 05.08.2015 - 5 StR 276/15
    aa) Im Blick auf § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75, 79 f. Rn. 25).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    a) Der Bundesgerichtshof überprüft die Entbindung von Schöffen lediglich am Maßstab der Willkür (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; näher Arnoldi, NStZ 2015, 714; 2017, 492).

    Die Unterbrechung eines auf längere Dauer angelegten Erholungsurlaubs zum Zweck der Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann vor diesem Hintergrund Schöffen in aller Regel nicht zugemutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 aaO).

    Bei der antragsgemäßen Entbindung eines Schöffen aufgrund eines von diesem angezeigten Urlaubs liegt deshalb Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 5. Januar 1982 - 5 StR 426/81).

    Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

    Sie ist daher vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714).

    Dies gilt jedenfalls bei einer - wie hier - Verhinderung aus beruflichen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15).

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22

    Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken

    Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15 - KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 4 Ws 29/20 -, jeweils juris), denn während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können, ist der auf bereits anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 2 GVG führt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.08.2021, a.a.O.).

    Zur Erfüllung der Anforderungen aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG genügt es bei einer Befreiung wegen Erholungsurlaubs, die Gründe für die Entbindung stichwortartig zu dokumentieren (BGH, Beschluss vom 05.08.2015 - 5 StR 276/15, a.a.O.).

  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 342/15

    Absolute Revisionsgründe (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; Recht auf den

    a) Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung des Hauptschöffen S. ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, NStZ 2015, 714; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, BGHSt 59, 75; Senat, Urteil vom 3. März 1982 - 2 StR 32/82, BGHSt 31, 3, 5).

    Die Entbindung des Schöffen vom der Dienstleistung auf dieser ersichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage erscheint nicht mehr verständlich und deutet - auch eingedenk der Belastungen des Vorsitzenden bei der Vorbereitung umfangreicher Hauptverhandlungen mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten (vgl. Arnoldi, NStZ 2015, 714) - auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hin.

  • BGH, 02.05.2018 - 2 StR 317/17

    Entbindung eines Schöffen (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BTDrucks. 8/976, S. 66).

    Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

  • KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20

    Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des

    Bereits eine stichwortartige, die tragenden Gründe der Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt jedoch den Anforderungen des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15 -, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 -, juris Rn. 6).

    Bei der antragsgemäßen Entbindung aufgrund eines von dem Schöffen angezeigten Erholungsurlaubs liegt Willkür in aller Regel fern (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 -, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 9. März 2020 â?? 1 Ws 19/20 -), denn während berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Verhinderung eines Schöffen rechtfertigen können, ist der auf bereits anberaumte Sitzungstage fallende und mit Ortsabwesenheit einhergehende Erholungsurlaub eines Schöffen ein Umstand, der regelmäßig zur Unzumutbarkeit der Dienstleistung führt (vgl. BGH NStZ 2018, 616).

  • BGH, 04.01.2023 - 5 StR 412/22

    Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen nicht hinreichend

    Schließlich bleibt völlig offen, ob und wenn ja welche Bemühungen die Verteidigung während der Urteilsabsetzung und dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist unternommen hat, um Einsicht in die aus ihrer Sicht vorenthaltenen Datenbestände zu erlangen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom 23. Februar 2010 - 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530, 531; vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 10; Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326, 329).

    Eine Pflicht zu entsprechendem Vortrag besteht sowohl, wenn eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 10), als auch, wenn in der unterbliebenen Beiziehung verfahrensfremder Unterlagen ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht erblickt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2022 - 5 StR 191/22; NStZ 2023, 116).

  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20

    Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung

    Eine Richtigkeitsprüfung kommt danach über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013, 3 StR 162/13; Urteil vom 05.08.2015, 5 StR 276/15, Urteil vom 08.05.2018, 5 StR 108/18 u.a., jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 01.09.2015 - 5 StR 349/15

    Anforderungen an die Begründung des Besetzungseinwands (Entpflichtung des

    Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des 2. Strafsenats (2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).
  • BGH, 20.04.2016 - 5 StR 71/16

    Beschränkung auf Willkürkontrolle bei der Feststellung der Hemmung von

    Im Blick auf § 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO kommt insoweit eine Richtigkeitsprüfung über den Willkürmaßstab hinaus nicht in Betracht; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. zur Entbindung vom Schöffenamt (§ 54 Abs. 1 GVG) BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, StV 2015, 754 mwN; zudem LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 229 Rn. 43; MüKo-StPO/Arnoldi, 2016, § 229 Rn. 26; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl., § 229 Rn. 15; Graf/Gorf, StPO, 2. Aufl., § 229 Rn. 16).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19

    Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe:

  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür,

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