Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.2015

Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15   

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BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 StGB, § 225 StGB, § 261 StPO
    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • IWW

    § 225 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • rewis.io

    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baby-Schütteln - durch Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 465
  • StV 2016, 431
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2003 - 4 StR 190/03

    Beweiswürdigung bei der Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch deren Eltern

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 444/02

    Dortmunder Fall der Kindesmißhandlung durch die Eltern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 04.07.2002 - 3 StR 64/02

    Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (rohe Misshandlung; Gefahr

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Hatte dagegen der Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).
  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 496/16

    BGH hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgenommen hat, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, StV 2016, 431).

    Hätte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestünde für ihn keine Verpflichtung, R. vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95, JR 1999, 294).

  • BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Differenzierung der tatbestandlichen

    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • LG Frankenthal, 25.10.2019 - 3 KLs 5321 Js 37844/18

    Eltern wegen Misshandlung eines Säuglings zu Freiheitsstrafen verurteilt

    In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - Az.: 4 StR 266/15 - zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22545
BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15 (https://dejure.org/2015,22545)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
    Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehung bei der gefährlichen Körperverletzung (bloße Anwesenheit; passives Verhalten; Eignung zur Verschlechterung der Lage des Opfers)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB
    Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung der körperlichen Misshandlung eines Geschädigten (hier: passives Verhalten)

  • rewis.io

    Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei bloßer Anwesenheit von Tatgenossen bei der Tatbegehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Qualifikation der gemeinschaftlichen Begehung der körperlichen Misshandlung eines Geschädigten (hier: passives Verhalten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zuschauen/Dabei stehen ist keine gemeinschaftliche Körperverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinschaftliche schwere Körperverletzung - duch daneben stehen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 431 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2012 - 1 StR 447/11

    Gemeinschaftliche Körperverletzung; sexuelle Handlung (Erheblichkeit bei

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 07.05.2015 - 2 StR 108/15

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkezuges:

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 158/12

    Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten

    Auszug aus BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15
    Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 459/21

    Gefährliche Körperverletzung (gemeinschaftliche Begehung: Unterlassen, eine

    Nach der Rechtsprechung kommt eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB allerdings dann nicht in Betracht, wenn neben dem aktiv handelnden Täter der Körperverletzung dem Opfer nur eine weitere Person gegenübersteht, die sich rein passiv verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 261/15, StraFo 2015, 478; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 278/16, StV 2017, 387).
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, 21.07.2015 - 3 StR 261/15).
  • AG Rudolstadt, 06.08.2015 - 110 Js 23490/12

    Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Anwesenheit eines Tatgenossen

    Die bloße Anwesenheit einer weiteren Person, die sich rein passiv verhält, als psychische Beihilfe genügt dagegen zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes noch nicht (BGH, Urt. v. 20.03.2012 - 1 StR 447/11; BGH, Beschl. v. 21.07.2015 - 3 StR 261/15; von Heintschel-Heinegg-Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 38; MK StGB-Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34; A/W/H/H-Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., § 6 Rn. 56).
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