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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16   

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https://dejure.org/2016,60807
BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16 (https://dejure.org/2016,60807)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16 (https://dejure.org/2016,60807)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 (https://dejure.org/2016,60807)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen Schätzung auf Grundlage der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen, Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 261 StPO
    Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 15 EStG, § 20 EStG, § 261 StPO, § 370 Abs. 1 AO, § 10d EStG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen durch Schätzung; Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Ungewissheit über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen; Zugrundelegung des Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen durch Schätzung; Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren; Ungewissheit über die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen; Zugrundelegung des Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung im Steuerstrafverfahren - anhand der Richtsatzsammlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerstrafverfahren - und die fehlerhafte Schätzung durch das Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 40
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, wistra 1992, 147 und vom 10. September 1985 - 4 StR 487/85, wistra 1986, 65).

    bb) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NZWiSt 2016, 354 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf das Tatgericht aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20, NStZ 2016, 728).

    Allerdings muss er in diesem Fall in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, dass keine konkretere und damit genauere Schätzungsmethode zur Verfügung steht als die pauschale Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728).

    Denn soweit Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, hat er diese der Schätzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728).

    Ist eine konkrete Ermittlung oder Schätzung nach dem Vorgesagten nicht möglich, darf der Tatrichter überdies nicht lediglich einen wahrscheinlichen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 20, NStZ 2016, 728).

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91, wistra 1992, 147 und vom 10. September 1985 - 4 StR 487/85, wistra 1986, 65).

    bb) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NZWiSt 2016, 354 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Deshalb muss sich das Tatgericht bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233).

    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Erst wenn sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsversuchen als nicht möglich erweist, kann pauschal geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    bb) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NZWiSt 2016, 354 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Deshalb muss sich das Tatgericht bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233).

    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Erst wenn sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsversuchen als nicht möglich erweist, kann pauschal geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12 Rn. 28, NZWiSt 2012, 299; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    bb) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NZWiSt 2016, 354 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, NStZ 2014, 337; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

    Erst wenn sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsversuchen als nicht möglich erweist, kann pauschal geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (hier für den Veranlagungszeitraum 2009) weist der Senat auf seinen Beschluss vom 2. November 2010 (1 StR 544/09, NStZ 2011, 294) hin.
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe verdeckter Gewinnausschüttungen geben die Rügen der Revision Anlass zu folgendem Hinweis: Maßgeblich ist der Betrag, der dem Gesellschafter im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung zugeflossen ist (BFH, Urteile vom 19. Juni 2007 - VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 und vom 20. August 2008 - I R 29/07, BFH/NV 2008, 2133).
  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe verdeckter Gewinnausschüttungen geben die Rügen der Revision Anlass zu folgendem Hinweis: Maßgeblich ist der Betrag, der dem Gesellschafter im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung zugeflossen ist (BFH, Urteile vom 19. Juni 2007 - VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830 und vom 20. August 2008 - I R 29/07, BFH/NV 2008, 2133).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).
  • BGH, 06.10.2014 - 1 StR 214/14

    Steuerhinterziehung (Ermittlung des Steuerschadens durch Schätzung: Anforderungen

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Der Tatrichter darf zwar aufgrund der mangelhaften Buchführung, die der Angeklagte hier dem Grunde nach für das Einzelunternehmen und die GmbH auch eingeräumt hatte, seine Überzeugung aufgrund eigener Schätzung bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 StR 602/14, NZWiSt 2016, 26; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14, NZWiSt 2015, 108 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09, NStZ 2011, 233; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).
  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    Auszug aus BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16
    Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12 Rn. 28, NZWiSt 2012, 299; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).
  • BGH, 10.09.1985 - 4 StR 487/85

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen

  • BFH, 12.09.1990 - I R 122/85

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht, sofern die Buchführung

  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 655/91

    Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

  • BFH, 26.04.1983 - VIII R 38/82

    Sachliche Unrichtigkeit - Nachkalkulation - Buchführungsergebnis -

  • BFH, 02.02.1982 - VIII R 65/80

    Schätzungsmethode - Aufschlagschätzung - Aufbewahrungsfrist - Buchführung -

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer:

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 29. August 2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7 und vom 5. September 2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrund lagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

    Deshalb müssen auch bei dieser Schätzungsmethode die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16).

    Gerade weil die in der Richtsatzsammlung enthaltenen Rohgewinnaufschlagsätze auf bundesweite Prüfungsergebnisse zurückgehen, muss der Tatrichter bei Anwendung der Richtsatzsammlung für die Schätzung im Strafprozess erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und - soweit vorhanden - die Besonderheiten des jeweiligen Gewerbebetriebes berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

    Dies hat zur Folge, dass sich der Tatrichter bei der Beweiswürdigung zum Rohgewinnaufschlagsatz zwar einerseits nicht zugunsten eines Angeklagten an den unteren Werten der in der Richtsatzsammlung genannten Spannen orientieren muss, wenn sich Anhaltspunkte für eine positivere Ertragslage ergeben (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20 und vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

    a) Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12 Rn. 28, NZWiSt 2012, 299, 300; Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StV 2018, 40, 42 Rn. 28 sowie vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, wistra 2007, 345).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    (1) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    (2) Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf das Tatgericht die Besteuerungsgrundlagen gestützt auf die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; vom 6. Oktober 2014 - 1 StR 214/14 Rn. 10; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 Rn. 14; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 Rn. 41).

    Soweit Zweifel verbleiben, darf das Tatgericht aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17).

  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, Rn. 28, NZWiSt 2012, 299).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276).

  • BFH, 14.12.2022 - X R 19/21

    Beitrittsaufforderung: BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage

    In Anbetracht der insbesondere für die steuerrechtliche, aber auch für die steuerstrafrechtliche (vgl. hierzu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 970, Rz 16 f.) Praxis erheblichen Bedeutung der Verprobung und Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand der amtlichen Richtsatzsammlung erscheint es sachgerecht, das BMF --auch mit Blick auf dessen Herausgeberschaft der Sammlung-- am Revisionsverfahren zu beteiligen.
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

    Im Übrigen lässt es beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 11 mwN).

    Dies ist nur zulässig, wenn sich eine konkrete Ermittlung als nicht möglich erweist und ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 39; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16; jeweils mwN).

    (3) Gegen den vom Landgericht gewählten Rohgewinnaufschlagsatz von 150 % ist ebenfalls nichts zu erinnern, zumal er deutlich unter dem jeweiligen jährlichen Mittelwert für Imbissbetriebe von 186 % im Jahr 2009 beziehungsweise 213 % in den Jahren 2010 und 2011 liegt und in den Urteilsgründen - insbesondere unter Verweis auf die sehr gute Lage des Imbissbetriebes - nachvollziehbar begründet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16 Rn. 17 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20).

  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    cc) Der Schuldspruch bleibt insoweit bestehen, da der Senat ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Berechnung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge auf die Verwirklichung des Tatbestandes auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, NZWiSt 2012, 299 Rn. 28).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

    Dabei hat es sich rechtsfehlerfrei an den günstigsten Beitragssätzen orientiert, um einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang (§ 261 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254, 256; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728, 729 und vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 Rn. 8) feststellen zu können.
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 23/16

    Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

    Im Zweifel hat sich das FG auf die Zuschätzung eines Mindestbetrags zu beschränken (vgl. BGH-Beschlüsse in HFR 2016, 1025, Rz 20, und vom 20.12.2016 - 1 StR 505/16, HFR 2017, 970, Rz 17; Peters in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 370 AO Rz 337; Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 370 AO Rz 84; Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl., § 162 Rz 19a).
  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, HFR 2017, 970, 971 Rn. 14; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 96 mwN).
  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 379/19

    Steuerhinterziehung (Verkürzungserfolg: Zulässigkeit der Schätzung; Tatmehrheit

  • LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44240
BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16 (https://dejure.org/2016,44240)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2016 - 1 StR 108/16 (https://dejure.org/2016,44240)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16 (https://dejure.org/2016,44240)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 374 AO; § 259 StGB
    Steuerhehlerei (Begriff des Absetzens und der Absatzhilfe: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges, Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Hehlerei; Begriff des Sich-Verschaffens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 259 StGB, § 370 AO, § 374 AO
    Steuerhehlerei: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges bei Absetzen und Absatzhilfe geschmuggelter Zigaretten

  • IWW

    § 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, 2 AO, § 374 AO, § 259 StGB, § 374 Abs. 3 AO, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 23 Abs. 2 StGB, § 132 Abs. 3 GVG, § 264 StPO, § 353 Abs. 1 StPO, § 374 Abs. 2 AO, § 353 Abs. 2 StPO, §§ 25 ff. StGB, § 357 StPO, § 464 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wegen Steuerhehlerei; Vollendete Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe; Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands als Strafgrund

  • rewis.io

    Steuerhehlerei: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges bei Absetzen und Absatzhilfe geschmuggelter Zigaretten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs wegen Steuerhehlerei; Vollendete Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe; Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands als Strafgrund

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhehlerei: Erforderlichkeit eines Absatzerfolges bei Absetzen und Absatzhilfe geschmuggelter Zigaretten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmuggelzigaretten - und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmuggelzigaretten - und die Steuerhehlerei des Absatzhelfers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 359
  • StV 2018, 40
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.05.2013 - 3 StR 69/13

    Hehlerei; Merkmal des "Absetzens" (beabsichtige Aufgabe der Rechtsprechung zum

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    aa) In seinem Antwortbeschluss vom 21. August 2013 (1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153) auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13, NStZ 2013, 584) hat der Senat im Hinblick auf das Merkmal des "Absetzens' i.S.d. § 259 StGB bereits seine bisherige Rechtsansicht aufgegeben und verlangt seitdem in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Tathandlung des "Absetzens' nach § 259 StGB einen Absatzerfolg voraussetzt.

    Die geänderte Rechtsprechung zu § 259 StGB (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40) ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen.

    Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40).

    Dies entspricht auch dem neueren Verständnis anderer Strafsenate des BGH zu § 259 StGB (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584 und vom 13. August 2015 - 2 StR 26/15).

    Dem Täter wird jedoch durch die engere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Absatzhilfe bei fehlendem Absatzerfolg nun die fakultative Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB eröffnet (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 3 StR 69/13, NStZ 2013, 584; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, § 374 AO Rn. 67).

  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die Übernahme der Zigaretten im Lager in G. sowie die Entgegennahme der Zigaretten in Re. bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt hatte und damit eine - vom Anklagevorwurf erfasste (§ 264 StPO) - Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des "Sichverschaffens' oder "Drittverschaffens' bereits vollendet war (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409; Jäger in Joecks/ Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 30, 31).

    Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten hatte und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in dieser Tatalternative bereits vollendet war (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 30, 31).

  • BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    a) Die Auffassung des Landgerichts, eine Absatzhilfe i.S.v. § 374 AO erfordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats und des ehemals für Steuerstrafsachen zuständigen 5. Strafsenats sowie der Auffassung von Teilen der Literatur (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239; Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, BGHR AO § 374 Vortat 1; zustimmend: Beckemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler (HHSp.) Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: November 2013, § 374 AO, Rn. 53; ablehnend: Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, § 374 AO Rn. 67; Wegner in Müko-StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 35; Meyer in Beermann/Gosch Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, § 374 AO 1977, Rn. 11 und 12; zweifelnd: Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 42).

    Der Strafgrund des § 374 AO liegt in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 5 StR 135/80, BGHSt 29, 239; Wegner in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 374 AO Rn. 3).

  • BGH, 21.08.2013 - 1 ARs 6/13

    Hehlerei (Anforderungen an das Absetzen: Absetzerfolg; Absatzhilfe);

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    aa) In seinem Antwortbeschluss vom 21. August 2013 (1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153) auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13, NStZ 2013, 584) hat der Senat im Hinblick auf das Merkmal des "Absetzens' i.S.d. § 259 StGB bereits seine bisherige Rechtsansicht aufgegeben und verlangt seitdem in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Tathandlung des "Absetzens' nach § 259 StGB einen Absatzerfolg voraussetzt.

    Ebenso hat er die Auslegung des Merkmals "absetzt' in § 374 AO ausdrücklich offen gelassen, weil die Vorschrift von der Anfrage nicht betroffen war (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13, NZWiSt 2014, 153).

  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 69/13

    Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    Die geänderte Rechtsprechung zu § 259 StGB (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40) ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen.

    Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40).

  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    Kommt das neue Tatgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte keine Verfügungsmacht über die Zigaretten bei der Anlieferung erlangt hatte, käme auch eine - ebenfalls vom Anklagevorwurf erfasste (§ 264 StPO) - Beihilfe zum "Sichverschaffen' des R. in Betracht, soweit der Angeklagte seine Unterstützung dem R. vor dessen Tat zugesagt und auf diese Weise zu dessen Steuerhehlerei in Form des "Sichverschaffens' Beihilfe geleistet hat (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44), die dann durch die Unterstützungsleistungen bei der Veräußerung der Zigaretten in täterschaftliche Hehlerei in Form der Absatzhilfe übergegangen sein könnte (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44).
  • BGH, 05.04.2016 - 3 StR 554/15

    Keine Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln des ohne Einfluss auf den

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    Dies ist vom Tatgericht an Hand der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach §§ 25 ff. StGB zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316 jeweils mwN).
  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 144/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    Dies ist vom Tatgericht an Hand der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach §§ 25 ff. StGB zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, NStZ-RR 2016, 316 jeweils mwN).
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 438/11

    Steuerhehlerei in Form von Absatzhilfe vor Beendigung der vorangegangenen

    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    In diesem Fall würde die täterschaftlich begangene Absatzhilfe der Beihilfe zur Steuerhehlerei vorgehen, da hierdurch das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, besser erfasst wird (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 438/11, BGHSt 57, 151; Jäger in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 374 AO Rn. 81 mwN).
  • Drs-Bund, 07.11.1975 - BT-Drs 7/4292
    Auszug aus BGH, 13.07.2016 - 1 StR 108/16
    (2) Für ein einheitliches Verständnis von § 259 StGB und § 374 AO spricht zudem der vom Gesetzgeber gewollte Gleichklang zwischen der Steuerhehlerei und der Sachhehlerei (vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsnorm bei der Beratung des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261 S. 51 und Finanzausschuss des Bundestages bei der Beratung der Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292 S. 44).
  • BGH, 13.08.2015 - 2 StR 26/15

    Hehlerei (Absatzhilfe: Erforderlichkeit eines Absatzerfolgs); tatrichterliche

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Während der Senat (Beschluss vom 15. August 2013 - 2 ARs 299/13, juris), der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 ARs 7/13, juris) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 20. August 2013 - 5 ARs 34/13, juris) der Anfrage uneingeschränkt zugestimmt haben, hat der 1. Strafsenat seine im Anfrageverfahren zur Übertragbarkeit der Erfolgsbezogenheit auf die Tatvariante der Absatzhilfe beziehungsweise der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 ARs 6/13, wistra 2013, 428) geäußerten Vorbehalte durch Beschluss vom 13. Juli 2016 (1 StR 108/16, juris Rn. 17 ff.) aufgegeben.
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    c) Da die Zigaretten nicht zu den Abnehmern des "V.' gelangten, die Absatzhilfe des Angeklagten K. also nicht erfolgreich war, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die vom Angeklagten P. unterstützte Haupttat des Angeklagten K. lediglich als Versuch der Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 3 AO, §§ 22 f. StGB) strafbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16 Rn. 17 und vom 6. März 2019 - 3 StR 4/19 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 21.09.2022 - 1 StR 479/21

    Steuerhinterziehung durch Nichtverwenden von Steuerzeichen; Steuerhehlerei

    Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach §§ 25 ff. StGB gelten; maßgeblich ist damit vor allem, ob die Beteiligten selbst Tatherrschaft haben oder den Weisungen der Hintermänner unterworfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16 Rn. 33; Loose in Tipke/Kruse, aaO; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, aaO Rn. 56; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 4).
  • OLG Köln, 04.07.2017 - 1 RVs 137/17

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen versuchter Hehlerei

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt zudem auch die (vollendete) Absatzhehlerei in der Form der Absatzhilfe einen Absatzerfolg voraus (BGH NJW 2014, 951 - Tz. 12; s. zur Steuerhehlerei [§ 374 Abs. 1 AO] jüngst BGH NStZ 2017, 359).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    Zwar ist es Voraussetzung für ein Verschaffen von Erzeugnissen oder Waren gemäß § 374 Abs. 1 AO, dass der Täter oder der Dritte, dem die Erzeugnisse oder Waren verschafft werden, dadurch Verfügungsgewalt erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16 -, Rn. 33; Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07 -, Rn. 15).
  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 4/19

    Erfordernis eines Absatzerfolges bei Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in

    Denn eine vollendete Absatzhilfe setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens (§ 259 Abs. 1 Variante 3 StGB) den Eintritt eines Absatzerfolges voraus (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - 3 StR 69/13, BGHSt 40, 59, Rn. 10 ff.; vom 13. August 2015 - 2 StR 26/15, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, juris Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 542/16

    Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem

    Auf die Frage, ob sie - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16), kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 109/23

    Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger

    Eine vollendete Steuerhehlerei in der Tatvariante der Absatzhilfe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Absatzerfolg eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16 Rn. 17 ff. und vom 27. März 2014 - 4 StR 341/13 Rn.7 mwN).
  • LG Bielefeld, 07.11.2018 - 9 KLs 15/18
    In den Fällen 26, 47, 52, 54, 61, 63, 64, 67 und 80 der Anklage, bei denen danach sowohl die Tatvarianten des Sich-Verschaffens als auch der Absatzhilfe vorliegen, tritt auf Konkurrenzebene die Absatzhilfe als mitbestrafte Nachtat hinter dem Sich-Verschaffen zurück (Urteil des BGH vom 13.7.2016, Az. 1 StR 108/16, juris Rn. 26 mit Verweis auf Fischer, StGB (65. Aufl.), § 259, Rn. 32).
  • OLG Hamm, 03.02.2022 - 5 RVs 136/21

    Pflicht zur Tenorierung bei qualifizierter Steuerhehlerei; Zuordnung der Höhe des

    Die gewerbsmäßige Begehungsweise nach § 374 Abs. 2 AO stellt bei der Steuerhehlerei eine Qualifikation dar (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; Hauer, in: Beck´scherOK, Stand: 05.10.2021, § 374 AO Rn. 73; Ebner, in: MünchKomm zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rn. 43) und ist daher - anders als beispielsweise die Strafzumessungsregeln §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - zu tenorieren (BGH NStZ 2017, 359 Rn. 27, 29; BGH Beschluss vom 09.03.2011 - 3 StR 51/11, BeckRS 2011, 8018, beck-online).
  • BGH, 02.12.2020 - 6 StR 343/20

    Eintritt eines Absatzerfolgs als Voraussetzung für die vollendete Absatzhilfe;

  • LG Hagen, 27.03.2023 - 71 KLs 17/22
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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8966
BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16 (https://dejure.org/2017,8966)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - 1 StR 481/16 (https://dejure.org/2017,8966)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 1 StR 481/16 (https://dejure.org/2017,8966)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 StGB, § 73 StGB, § 73a StGB, § 373 Abs 1 AO, § 373 Abs 4 AO
    Gewerbsmäßiger Schmuggel: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung; Anordnung von Wertersatzverfall

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 373 Abs. 1, 4 AO, § 53 StGB, § 373 AO, § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 AO, § 73 Abs. 1, § 73a StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 73 StGB, § 73d StGB, § 263 Abs. 7 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben als Schmuggel; Verfall des Wertersatzes

  • rewis.io

    Gewerbsmäßiger Schmuggel: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung; Anordnung von Wertersatzverfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben als Schmuggel; Verfall des Wertersatzes

  • rechtsportal.de

    Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhrabgaben als Schmuggel; Verfall des Wertersatzes

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbsmäßiger Schmuggel: Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung; Anordnung von Wertersatzverfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerbsmäßiger Schmuggel und Einfuhrabgaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmuggel - und die hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 217
  • StV 2018, 40
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16
    Zwar käme - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unter den Voraussetzungen des § 73d StGB i.V.m. § 263 Abs. 7 StGB ein erweiterter Verfall in Betracht (vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 und vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282).
  • BGH, 23.07.2014 - 2 StR 20/14

    Erweiterter Verfall (Voraussetzungen)

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16
    Zwar käme - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unter den Voraussetzungen des § 73d StGB i.V.m. § 263 Abs. 7 StGB ein erweiterter Verfall in Betracht (vgl. auch BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 und vom 23. Juli 2014 - 2 StR 20/14, NStZ-RR 2015, 282).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - 1 StR 481/16
    Der Umstand, dass die Waren jeweils nach Deutschland weitertransportiert wurden, lässt die im Einfuhrmitgliedstaat verwirklichte Strafbarkeit wegen Schmuggels und deren Verfolgbarkeit in Deutschland gemäß § 373 Abs. 4, § 370 Abs. 6 AO unberührt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74).
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Die nachträgliche Abgabe einer Steuererklärung würde einen Strafmilderungsgrund darstellen, das Fehlen eines Strafmilderungsgrund darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 1 StR 222/21; 19.05.2021 - 1 StR 147/21 jew. bei juris; 23.04.2020 - 1 StR 15/20 = BGHSt 65, 5 = NJW 2020, 3185 = wistra 2021, 109 = NStZ 2021, 217 = BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Härteausgleich 24; 24.01.2017 - 1 StR 481/16 = NStZ-RR 2017, 217 = wistra 2017, 274 = StV 2018, 40; 13.06.2017 - 3 StR 106/17 bei juris).
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