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Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,14090
BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19 (https://dejure.org/2019,14090)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2019 - 3 StR 35/19 (https://dejure.org/2019,14090)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2019 - 3 StR 35/19 (https://dejure.org/2019,14090)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubs

  • rewis.io

    Erpresserischer Menschenraub: Funktionaler Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Erpressung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 25, 239 a, 242, 253, 255, 259 StGB
    Fortdauerndes Sichbemächtigen auch bei räumlicher Trennung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 212
  • StV 2020, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 334/07

    Abgrenzung von erpresserischem Menschenraub und räuberischer Erpressung nach der

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19
    Deren finaler und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; MüKoStGB/Renzikowski aaO, Rn. 44 f. mwN).
  • BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95

    Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19
    Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31).
  • BGH, 22.08.1996 - 5 StR 263/96

    Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht -

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19
    Eine Bemächtigungslage entsteht, wenn der Täter die physische Herrschaft über das Opfer erlangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 4 StR 641/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; vom 22. August 1996 - 5 StR 263/96, BGHR StGB § 239b Ausnutzen 1; MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 239a Rn. 31).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    Auszug aus BGH, 16.04.2019 - 3 StR 35/19
    Deren finaler und zeitlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07, NStZ-RR 2008, 109, 110; vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; MüKoStGB/Renzikowski aaO, Rn. 44 f. mwN).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Eine tatplangemäße Schaffung und Ausnutzung einer Bemächtigungslage durch die mittäterschaftlich verbundenen Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. zu den Anforderungen, insbesondere im Zweipersonenverhältnis: BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 3 StR 35/19 und vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15 Rn. 3, jeweils mwN; Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 10; vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 10 und vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06 Rn. 8 ff., jeweils mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a StGB Rn. 7a mwN; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN) liegen damit nah.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45050
BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 2 StR 468/18 (https://dejure.org/2019,45050)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 46a Nr. 1 StGB
    Täter-Opfer-Ausgleich (Grundsatz; Entbehrlichkeit eines vollständigen Schadensausgleichs; objektivierter Prüfungsmaßstab; Bestimmung des Leistungszweckes durch den Täter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73e Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrige Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung bei einem erloschenen Anspruch des Geschädigten

  • rewis.io

    Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessungserwägungen im Strafurteil: Notwendige Feststellungen zu der Zweckbestimmung einer Ausgleichszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Strafrahmenverschiebung bei Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • rechtsportal.de

    StGB § 73e Abs. 1
    Rechtswidrige Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung bei einem erloschenen Anspruch des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de

    Einziehungsausschluss bei Entschädigungszahlung im Täter-Opfer-Ausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täter-Opfer-Ausgleich - Entbehrlichkeit eines vollständigen Schadensausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 486
  • StV 2020, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können (Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    b) Demgegenüber verlangt § 46a Nr. 2 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f.), auf der Seite der Opfer, dass sie "ganz oder zum überwiegenden Teil' entschädigt worden sind sowie täterseitig "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht'.
  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. August 2016, wistra 2016, 486).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    So ist zum einen erforderlich, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil' wiedergutgemacht hat; ausreichend ist zum anderen aber auch, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2002 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29).
  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

    Auszug aus BGH, 09.10.2019 - 2 StR 468/18
    Dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486; vom 8. August 2012 ? 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33; vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206, 207; BTDrs.

    Erforderlich ist vielmehr vorrangig die Prüfung, ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als "ausgeglichen' erachtet werden können; dies folgt schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können (vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019, aaO, und vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, aaO mwN).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 139/20

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer: über

    Daher sind regelmäßig tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Wiedergutmachungsbemühungen des Täters gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 ? 2 StR 412/19 Rn. 8; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486 Rn. 7 f.; vom 24. August 2017 ? 3 StR 233/17 Rn. 13 ff.; vom 12. Januar 2012 ? 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439, 440; vom 7. Dezember 2005 ? 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276).

    Zu der Frage, ob die Zahlung von 3.000 EUR bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2020 ? 2 StR 412/19 Rn. 12; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, aaO, Rn. 9) der Höhe nach als ausreichende Leistung anzusehen ist, die geeignet erscheint, die Folgen der Tat zumindest zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

  • BGH, 12.05.2020 - 3 StR 393/19

    Geringfügige Ermäßigung des Einziehungsbetrages aufgrund eines marginalen

    Gemäß § 73e Abs. 1 StGB schließt dieser Umstand die Einziehung aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2019 - 2 StR 468/18, juris Rn. 4; vom 19. September 2018 - 1 StR 183/18, wistra 2019, 59 Rn. 5 ff.; BT-Drucks. 18/9525, S. 69).
  • KG, 25.02.2022 - 161 Ss 25/22

    Strafrahmenwahl nach Schadenswiedergutmachung

    In Betracht zu ziehen war die Bestimmung des § 46a Nr. 2 StGB, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (vgl. BGH NJW 2020, 486).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34581
BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19 (https://dejure.org/2019,34581)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - 1 StR 99/19 (https://dejure.org/2019,34581)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - 1 StR 99/19 (https://dejure.org/2019,34581)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO
    Einziehung (ersparte Aufwendungen als erlangtes Etwas: ersparte Einkommensteuer durch Steuerhinterziehung; Verbot der Doppelbelastung durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung: keine gleichzeitige Einziehung von Taterträgen und ersparten Aufwendungen durch ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73c StGB, § 299 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 22 Nr. 3 EStG, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 62 Fällen und wegen Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung

  • rewis.io

    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Einziehung ersparter Einkommensteuer auf Schmiergelder

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 62 Fällen und wegen Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Vermeidung einer Doppelbelastung durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3798
  • StV 2020, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
    Dies ist im Ansatz rechtsfehlerfrei; denn bei dem Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 und Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 9, jeweils mwN).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 9).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
    Dies wäre aber nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87 u.a. Rn. 32, BVerfGE 81, 228).
  • BFH, 14.05.2014 - X R 23/12

    Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
    Denn im Hinblick darauf, dass nach einer Einziehung der Wert der Bestechungsleistungen im Rahmen der steuerlichen Einkünfteermittlung wieder als Werbungskosten abgezogen werden muss (vgl. Maciejewski/Schumacher, DStR 2017, 2021, 2024; vgl. auch BFH, Urteil vom 14. Mai 2014 - X R 23/12, BStBl. II 2014, 684), verbleibt dieser Steuerbetrag dem Steuerfiskus im Fall der Einziehung im Ergebnis nicht dauerhaft.
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
    Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der verkürzten Steuer um die Einkommensteuer auf die gemäß § 22 Nr. 3 EStG als Einnahmen aus sonstigen Leistungen steuerpflichtigen Bestechungsleistungen handelt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juni 2015 - IX R 26/14 Rn. 11, wistra 2016, 35 mwN sowie Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 416), die das Vermögen des Angeklagten vermehrt haben.
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Auszug aus BGH, 05.09.2019 - 1 StR 99/19
    Dies ist im Ansatz rechtsfehlerfrei; denn bei dem Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuer erspart (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 und Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 9, jeweils mwN).
  • BGH, 06.08.2020 - 1 StR 198/20

    Steuerhinterziehung (Steuerverkürzung: Erfolgseintritt bei Steueranmeldungen,

    Im Falle der Hinterziehung von Einkommensteuer spiegeln sich die für verkürzte Steuern ersparten Aufwendungen im Vermögen des Täters jedenfalls dann wider, wenn bei diesem ein der Einkommensteuer unterliegender Zuwachs vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 Rn. 6).
  • BGH, 07.03.2024 - 1 StR 438/23
    Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 10).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. zur Abschöpfung von Bestechungsgeldern und hierauf zu entrichtender Einkommensteuer beim Bestochenen BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 Rn. 8 und vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10).
  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

    Insofern unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 5. September 2019 (1 StR 99/19, NJW 2022, 3798 f.) für das Zusammentreffen von Geldzuflüssen aus Bestechlichkeiten und den ersparten Aufwendungen für die hierauf anfallende Einkommenssteuer bei der mitausgeurteilten Steuerverkürzung, zumal letztere im Falle des strafrechtlichen Einzugs als Tatertrag steuerrechtlich ohnehin durch die Steuerverwaltung zugunsten des Täters auszugleichen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, aaO S. 3799).
  • BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23

    Isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung; Bestechlichkeit im geschäftlichen

    Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als "Substrat" und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 436/22 Rn. 4; vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 - 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11).

    Die infolge der Einziehung gebotenen steuerlichen Korrekturen sind dem Besteuerungsverfahren zugewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 9).

  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

    Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 Rn. 10; je mwN).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 436/22

    Einziehung (keine gleichzeitige Einziehung von Taterträgen und hinsichtlich der

    Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 - 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 Rn. 10 jeweils mwN).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Sofern eine Einziehung oder Beschlagnahme erfolge, sei bei letzterem zur Vermeidung einer Doppelbelastung ein Abfluss jener Gelder gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG anzunehmen (Verweis auf BT-Drucksache 18/11640, BGH-Beschluss vom 5. September 2019, 1 StR 99/19).

    Er liegt bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, in dem Jahr, in dem eine entsprechende Passivierung erfolgen kann (§ 249 HGB); bei Überschussrechnern ist das Jahr des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, XI R 40/17, juris; BGH-Beschluss vom 5. September 2019, 1 StR 99/19).

  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 242/20

    Steuerhinterziehung (keine strafbare Hinterziehung von Kirchensteuer); Einziehung

    Denn durch die Einziehung sowohl des Wertes der Bestechungsgelder als auch des Wertes der hierauf angefallenen Steuern wird dem Angeklagten im Ergebnis ein höherer Betrag entzogen, als ihm durch die Tat zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 1 StR 99/19 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19   

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https://dejure.org/2019,44878
BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19 (https://dejure.org/2019,44878)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2019 - 2 StR 447/19 (https://dejure.org/2019,44878)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2019 - 2 StR 447/19 (https://dejure.org/2019,44878)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 StGB, § 74f StGB

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tatbegehung genutzten Pkws

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1 Alt. 2; StGB § 74 Abs. 3 S. 1
    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tatbegehung genutzten Pkws

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung (hier im BtM-Verfahren): Berücksichtigung bei der Strafzumessung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13

    Einziehung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3).

    b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 8/18

    Einziehung von Tatmitteln als Nebenstrafe (bestimmender Gesichtspunkt für die

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
    b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565).
  • BGH, 27.05.2014 - 3 StR 137/14

    Voraussetzungen der mittäterschaftlichen Begehung einer Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
    Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

    Auszug aus BGH, 05.11.2019 - 2 StR 447/19
    Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 ? 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 ? 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 -, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 - 2 StR 447/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 -, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Ferner sind Feststellungen zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Gegenstandes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5), bezogen auf diesen Zeitpunkt, erforderlich.

  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 517/19

    Urteilsgründe (Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, juris Rn. 4 mwN siehe auch SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3).

    a) Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt - unbeschadet fehlender Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f StGB - zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung des zur Tatbegehung genutzten PKW; denn diese steht mit der Bemessung der Strafe - wie beschrieben - in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Maßnahme nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; jeweils mwN).
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 321/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Absehen von einem

    Explizit zu würdigen wäre die Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 3 Satz 1 StGB aufgrund ihres Strafcharakters nur dann gewesen, wenn das - bei Urteilsverkündung mindestens dreieinhalb Jahre alte - Mobiltelefon derart wertvoll gewesen wäre, dass die Maßnahme zwingend als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu beurteilen wäre (vgl. LK/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 725; ferner - jeweils ein Kraftfahrzeug betreffend - BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, juris Rn. 4; vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, juris Rn. 4).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 28.06.2022 - 2 StR 47/22

    Einziehung (Betäubungsmitteldelikte: Bestimmtheit der Einziehungsanordnung;

    Weder kann dem Urteil - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - entnommen werden, dass das Wohnmobil zumindest formal der Angeklagten W. gehört, noch vermittelt das Urteil dem Senat eine Vorstellung vom Wert des Wohnmobils abzüglich der auf einen Rückbau des Hohlraumverstecks erforderlichen Kosten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19), der ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen ließe.
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

    Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB grundsätzlich als bestimmender Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe im Wege der Gesamtbetrachtung angemessen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1834).
  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 20/20

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Anlasten des Fehlens eines

    a) Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt hinsichtlich des Pkw des Angeklagten auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, da diese hier mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21350
BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19 (https://dejure.org/2019,21350)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2019 - 2 StR 96/19 (https://dejure.org/2019,21350)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 2 StR 96/19 (https://dejure.org/2019,21350)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 33 BtMG, § 54 Abs. 1 WaffG, § 64 StGB, § 246a StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Anordnung über die Einziehung mehrer Pistolen; Anspruch auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten

  • rewis.io

    Einziehung von Sichergestelltem als Tatmittel und Kausalität des Hangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 64
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Anordnung über die Einziehung mehrer Pistolen; Anspruch auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung von Sichergestelltem als Tatmittel und Kausalität des Hangs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 232
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 277/13

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 20.12.1996 - 2 StR 470/96

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5).
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Typisch für Taten mit einem derartigen Symptomcharakter sind Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2013 - 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113, 114; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, juris Rn. 17).
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 15.05.2019 - 2 StR 96/19
    Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1996 - 2 StR 470/96, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.04.2022 - JK1 KLs 213 Js 3179/21

    Psychische Beihilfe bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern

    Ausreichend ist vielmehr, dass der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Anlasstat begangen hat, so dass eine Mitursächlichkeit mithin genügt, vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2018, Az. 1 StR 482/18; BGH, Beschluss vom 15.05.2019, Az. 2 StR 96/19.
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 442/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang:

    Vielmehr legt schon der Umstand, dass der Angeklagte mit der Handelsmenge zugleich eine Eigenbedarfsmenge erworben oder zu erlangen versucht hat, einen solchen Zusammenhang nahe; dem steht nicht entgegen, dass er mit den gehandelten Betäubungsmitteln auch seinen Lebensunterhalt finanzierte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 639/19 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2019 ? 2 StR 96/19; BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 24/18; Beschluss vom 21. August 2012 ? 4 StR 311/12).
  • LG Duisburg, 09.01.2023 - 33 KLs 15/22
    Der auf Suchtmittelkonsum beruhende Hang im Sinne des § 64 StGB muss weder alleinige Ursache, noch bestimmender Auslöser für die Anlasstat gewesen sein (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 2 StR 96/19).
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