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   BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19   

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https://dejure.org/2019,53859
BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,53859)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2019 - 1 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,53859)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 (https://dejure.org/2019,53859)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen sexueller Belästigung

  • rewis.io

    Betrug: Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei einem Austauschvertrag mit auffälligem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263
    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen sexueller Belästigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 754
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 435/15

    Betrug (Vermögenschaden: Vermögenswert der Entgeltforderung einer Prostituierten,

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    a) Ein Schaden im Sinne von § 263 StGB tritt ein, wenn eine Vermögensverfügung - hier die Erbringung von Dienstleistungen durch die Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vgl. auch Dannecker, NStZ 2016, 318, 323 mwN) - unmittelbar zu einer nicht durch gleichzeitigen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt.

    aa) War - wie hier - die verfügende Person zunächst durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die versprochene Gegenleistung ausbleibt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 28).

    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    Denn bei Bestehen eines funktionierenden Marktes für die täuschungsbedingt versprochene und erbrachte Leistung ist regelmäßig davon auszugehen, dass das von den Vertragsparteien privatautonom bestimmte Entgelt und die hierin liegende "intersubjektive Wertsetzung" der Parteien dem objektiven wirtschaftlichen Verkehrs- oder Marktwert der vertragsprägenden Leistung in etwa entspricht, so dass sich der anhand der individuellen Wertbestimmung der Parteien ermittelte Betrag und der unabhängig von der konkreten Preisvereinbarung der Parteien ermittelte objektive Marktwert der Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33 und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein - gemessen an dem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (siehe bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Das Tatgericht ist deshalb grundsätzlich nicht gehalten, den wirtschaftlichen Wert einer Dienstleistung oder einer Sache durch Sachverständigengutachten zu bestimmen, wenn hierüber eine Einigung zwischen den Vertragsparteien erfolgt ist (sog. intersubjektive Wertsetzung; vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    Denn bei Bestehen eines funktionierenden Marktes für die täuschungsbedingt versprochene und erbrachte Leistung ist regelmäßig davon auszugehen, dass das von den Vertragsparteien privatautonom bestimmte Entgelt und die hierin liegende "intersubjektive Wertsetzung" der Parteien dem objektiven wirtschaftlichen Verkehrs- oder Marktwert der vertragsprägenden Leistung in etwa entspricht, so dass sich der anhand der individuellen Wertbestimmung der Parteien ermittelte Betrag und der unabhängig von der konkreten Preisvereinbarung der Parteien ermittelte objektive Marktwert der Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33 und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19).

    Eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein - gemessen an dem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (siehe bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19 am Ende).

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 731/08

    Schadensbestimmung bei Betrug im Fall von Risikogeschäften (Bewertung zum

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Verfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung, st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 10 ff. und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 484 f.; Dannecker, NStZ 2016, 318, 319).

    Eine Schätzung des Schadens, für die es ausreichender Anknüpfungstatsachen bedarf, kommt dabei nach allgemeinen Grundsätzen erst in Betracht, wenn die genaue Feststellung der jeweiligen Schadenshöhe durch die Beweisaufnahme (gegebenenfalls Vernehmung der Geschädigten als Zeuginnen zu ihren üblichen "Tarifen" für vergleichbare Leistungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht erfolgen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81 Rn. 4, BGHSt 30, 388, 390; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 14 und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12).

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Verfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung, st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 10 ff. und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 484 f.; Dannecker, NStZ 2016, 318, 319).

    Eine Schätzung des Schadens, für die es ausreichender Anknüpfungstatsachen bedarf, kommt dabei nach allgemeinen Grundsätzen erst in Betracht, wenn die genaue Feststellung der jeweiligen Schadenshöhe durch die Beweisaufnahme (gegebenenfalls Vernehmung der Geschädigten als Zeuginnen zu ihren üblichen "Tarifen" für vergleichbare Leistungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht erfolgen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81 Rn. 4, BGHSt 30, 388, 390; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 14 und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12).

  • BGH, 02.09.2015 - 5 StR 186/15

    Schadensumfang beim Eingehungsbetrug (Gefährdungsschaden; Kaufpreis auf der

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Dies gilt im besonderen Maße in den Fällen, in denen eine Leistung erschlichen wird, für die ein funktionierender Markt besteht (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 31 ff. und vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 7 mwN).

    bb) Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass der von den Vertragsparteien vereinbarte Preis nicht den objektiven wirtschaftlichen Wert der vertragsprägenden Leistung abbildet, kann die subjektive Wertsetzung nicht ohne Weiteres Grundlage der Bestimmung des Wertes der erschlichenen Leistung und damit des Vermögensschadens sein (vgl. hierzu Dannecker, NStZ 2016, 318, 327; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 487; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 5 StR 186/15 Rn. 6 f. mwN).

  • BGH, 25.07.2018 - 2 StR 353/16

    Betrug (Vermögensschaden; Ermittlung des Vermögensschadens bei Betrug durch

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Verfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung, st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 10 ff. und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 484 f.; Dannecker, NStZ 2016, 318, 319).

    Eine Schätzung des Schadens, für die es ausreichender Anknüpfungstatsachen bedarf, kommt dabei nach allgemeinen Grundsätzen erst in Betracht, wenn die genaue Feststellung der jeweiligen Schadenshöhe durch die Beweisaufnahme (gegebenenfalls Vernehmung der Geschädigten als Zeuginnen zu ihren üblichen "Tarifen" für vergleichbare Leistungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht erfolgen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81 Rn. 4, BGHSt 30, 388, 390; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 14 und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12).

  • BGH, 23.02.1982 - 5 StR 685/81

    Schaden der Opitionskäufern - Unterschied zwischen Optionspreis und Marktpreis -

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Eine Schätzung des Schadens, für die es ausreichender Anknüpfungstatsachen bedarf, kommt dabei nach allgemeinen Grundsätzen erst in Betracht, wenn die genaue Feststellung der jeweiligen Schadenshöhe durch die Beweisaufnahme (gegebenenfalls Vernehmung der Geschädigten als Zeuginnen zu ihren üblichen "Tarifen" für vergleichbare Leistungen, Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht erfolgen kann (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2018 - 2 StR 353/16 Rn. 12; vom 23. Februar 1982 - 5 StR 685/81 Rn. 4, BGHSt 30, 388, 390; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 14 und vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12).
  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn ein - gemessen an dem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (siehe bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 33; Beschluss vom 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 Rn. 19 am Ende).
  • BGH, 19.08.2015 - 1 StR 334/15

    Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Berechnung des Schadens,

    Auszug aus BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19
    Dies liegt dann nahe, wenn aus den Umständen erkennbar wird, dass der Täter um der Gegenleistung willen letztlich jeden Preis bietet, weil er diesen Preis nicht zahlen kann oder wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 1 StR 334/15 Rn. 5; Raum, Festschrift für Fischer, 479, 486 f.; Albrecht, NStZ 2014, 17, 19; vgl. auch Dannecker, NStZ 2016, 318, 320).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21

    Betrug (Vermögensschaden: Eingehungsbetrug, Begründung von konkreten Ansprüchen

    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).
  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21

    Betrug (Vermögensschaden durch Täuschung über fehlenden Willen zur Vertragstreue:

    Die Höhe des jeweils durch die Leistungserbringung ohne Kompensation durch einen werthaltigen Honoraranspruch verursachten Schadens, der hier im Wert der ärztlichen Leistung liegt (vgl. zu Prostitutionsleistungen BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 16 mwN), ermittelt sich dabei mangels ausdrücklicher Preisabsprache gemäß § 630a Abs. 1, §§ 630b, 612 Abs. 2 BGB nach dem objektiven Marktpreis (vgl. BGH, aaO Rn. 17 f.; Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 35), der sich bei ärztlichen Leistungen aus den in der Gebührenordnung für Ärzte beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelten Gebührensätzen ergibt.

    Dabei ist zu beachten, dass die spätere Bezahlung oder Nichtbezahlung der Honorarforderung des Arztes für die Frage der Tatvollendung ohne Bedeutung ist, weil die vom Täter in Bereicherungsabsicht durch Täuschung über die eigene Zahlungsbereitschaft veranlasste Vermögensverfügung des Arztes - die Erbringung der ärztlichen Leistung - mangels Kompensation durch eine werthaltige Honorarforderung sogleich mit der Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt (vgl. allgemein zu Austauschverträgen BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 f.); der spätere Ausgleich der Honorarforderung stellt lediglich eine (bei der Strafzumessung zu berücksichtigende) nachträgliche Schadenskompensation dar.

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 2 RVs 85/20

    Computerbetrug, Onlineticketkauf, unbefugte Kreditkartennutzung, Vermögensschaden

    Eines Rückgriffs auf eine normative oder funktionale Betrachtungsweise bedarf es für die Feststellung eines Vermögensschadens vorliegend indes nicht, da der Deutschen Bahn AG nach Bereitstellung der Online-Tickets jeweils die vertraglich geschuldete Gegenleistung versagt blieb (vgl. zum Vermögensschaden bei Austauschverträgen: BGH StV 2020, 754 = BeckRS 2019, 41324).
  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 513/19

    Vermögensschaden beim Betrug durch An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen

    Denn angesichts der objektivwirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens in aller Regel dann nicht in Betracht, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, wonach - gemessen an einem von der Parteivereinbarung unabhängigen Marktwert - ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149, 156 f. mwN; Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19).
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