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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2018 - 3 StR 638/17   

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BGH, 19.04.2018 - 3 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,22848)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - 3 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,22848)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17 (https://dejure.org/2018,22848)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Tatherrschaft; Mitwirkung am Kerngeschehen; Anwesenheit am Tatort; fördernder Beitrag; Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung; Verhältnis zur tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung; revisionsgerichtliche Kontrolle)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 25 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung an den Taten in Abgrenzung zur Beihilfe (hier: schwere räuberische Erpressung)

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Annahme von Mittäterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2
    Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung an den Taten in Abgrenzung zur Beihilfe (hier: schwere räuberische Erpressung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Annahme von Mittäterschaft bei teilweiser Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Annahme von Mittäterschaft bei teilweiser Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bei der Tat anwesend - aber kein Mittäter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 271
  • StV 2021, 97 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    53 (1) Unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte maßgeblichen Einfluss auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen Tatentschluss und den weiteren Willen ihrer Komplizen zur Tatbegehung hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272).

    Indem sie als gleichberechtigtes Mitglied der Vereinigung an der Tatplanung mitwirkte (s. UA S. 774, 812, 848 etc.), nahm sie bestimmenden Einfluss darauf, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN; ferner Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67; zum Mitwirken in der Rolle eines gleichrangigen Partners s. BGH, Urteil vom 3. August 2005 - 2 StR 360/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 62 mwN; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 6).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 190/19

    Urteil des Landgerichts München II wegen Volksverhetzung rechtskräftig

    Entgegen einer in jüngerer Zeit in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Schlösser, NStZ 2018, 651) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, in der ausgeführt wurde, unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft sei Voraussetzung der (Mit-)Täterschaft, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271) nichts anderes: Nach den genannten Maßgaben handelt es sich bei der insoweit angesprochenen Tatherrschaft lediglich um eines der Kriterien, welche bei der wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen sind.
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 189/19

    Mittäterschaft beim Raub mit Todesfolge (Tatherrschaft als ein Kriterium

    Entgegen einer in jüngerer Zeit in der Literatur geäußerten Auffassung (vgl. Schlösser, NStZ 2018, 651) ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats, in der ausgeführt worden ist, unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft sei Voraussetzung der (Mit-)Täterschaft, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen könne (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ 2018, 650; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272) nichts anderes: Nach den genannten Maßgaben handelt es sich bei der insoweit angesprochenen Tatherrschaft lediglich um eines der Kriterien, welche bei der wertenden Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen sind.
  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 139/19

    Versuch (Unmittelbares Ansetzen bei notwendigen Beiträgen eines Tatmittlers);

    Gleiches gilt für ein irgendwie geartetes finanzielles Interesse, da dieses auch der Beweggrund für das Handeln eines Teilnehmers sein kann (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271 f.).
  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge

    Maßgeblich ist insoweit, ob ein mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten bezogen auf die konkrete Tat und damit die (einheitliche) Schleusung am 20. September 2015, die sich nicht in zwei unabhängige Taten, nämlich die Schleusung tödlich verunglückter Personen und nicht tödlich verunglückter Personen aufspalten lässt, festgestellt werden kann (vgl. zu den Anforderungen an ein Handeln als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB, BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17 Rn. 7, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

    Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 104/20

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (wertende Gesamtbetrachtung)

    b) Vor dem Hintergrund, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten K. nach den Feststellungen des Landgerichts in den ihn betreffenden drei Fällen darauf beschränkte, den jeweiligen sog. "Abholer' zu den Geschädigten zu fahren, ohne aber selbst bei der Entgegennahme der Vermögensgegenstände an den Wohnungen der Geschädigten beteiligt gewesen zu sein, wäre eine solche wertende Gesamtwürdigung hier aber erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 Rn. 6 f.; vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17 Rn. 9 f. und vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17 Rn. 10 f.).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 465/18

    Mittäterschaft (objektiver Tatbeitrag); Konkurrenzen (Deliktsserie unter

    Dieser Tatbeitrag, der keine Mitwirkung am eigentlichen Tatgeschehen erfordert, sondern auch durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung geleistet werden kann, muss sich so in die Tat einfügen, dass er als Teil der Handlung des anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272; vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, wistra 2018, 301; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.2020 - 1 StR 248/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27614
BGH, 19.08.2020 - 1 StR 248/20 (https://dejure.org/2020,27614)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2020 - 1 StR 248/20 (https://dejure.org/2020,27614)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2020 - 1 StR 248/20 (https://dejure.org/2020,27614)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 24 StGB, § 32 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Einschränkung des Notwehrrechts bei vorangegangener verbaler Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Notwehr: Einschränkung des Notwehrrechts bei vorangegangener verbaler Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beleidigungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einschränkung des Notwehrrechts bei einer Provokation der Notwehrlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einschränkung der Notwehr bei provoziertem Angriff? Es kommt darauf an!

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 97
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 9/22

    Dauer der Notwehrlage und Erforderlichkeit gebotener Verteidigung

    Zwar kann eine Einschränkung des Notwehrrechts bei schuldhafter Provokation in Erwägung gezogen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 03.03.2021 - 4 StR 318/20 = NStZ 2021, 607; 15.12.2020 - 2 StR 140/20 = NStZ-RR 2021, 134 = StV 2021, 420; 19.08.2020 - 1 StR 248/20 = StV 2021, 97).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 140/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Feststellung im Einzelfall auch bei

    Die Notwehreinschränkung hängt gegebenenfalls davon ab, ob dem Angriff ausgewichen werden oder ob der Handelnde zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 1 StR 248/20; Senat, Urteil vom 20. November 2019 ? 2 StR 554/18, NStZ 2021, 33, 34 mit Anm. Hauck).
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