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Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86   

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BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86 (https://dejure.org/1987,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Untreue, Betrugs und Urkundenfälschung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG §§ 21f, 74c; StGB (1975) §§ 263, 266
    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an die Wirtschaftsstrafkammern; Stoffgleichheit des Vermögensvorteils; Betrügerische Teilnahme an einer Ausschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 379
  • NJW 1988, 1397
  • ZIP 1988, 306
  • MDR 1987, 949
  • StV 1987, 516
  • BB 1987, 1855
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Der bei einem Wettbewerb (hier nach der VOB) durch Verdrängung des sonst aussichtsreichsten Mitbewerbers erstrebte Vermögensvorteil ist mit dem Nachteil, den dieser Mitbewerber erleidet, "stoffgleich" i.S.d. § 263 StGB (Ergänzung zu BGHSt 17, 147).

    Es ist nämlich nicht der bei Ausführung des Auftrags der Firma Pu. fiktiv entstandene Gewinn zu errechnen, sondern "der wirtschaftlich wägbare Vermögensvorteil" durch die "begründete Aussicht" auf Gewinn (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61].

    Denn es ist Tatfrage, ob eine solche Aussicht nur die Stufe einer flüchtigen, wirtschaftlich noch nicht faßbaren Hoffnung erreicht, oder ob sie schon solche Gewißheit erlangt, daß sie nach der Verkehrsauffassung meßbaren Vermögenswert hat (BGHSt 17, 147, 148) [BGH 20.02.1962 - 1 StR 496/61].

    Der Vorteil der L + G GmbH ist nach alledem die Kehrseite des Schadens der Firma Pu. (im Ergebnis ebenso BGHSt 17, 147; 19, 37, 42 [BGH 18.07.1963 - 1 StR 130/63]und Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 274 a.E.).

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn das Vermögen juristischer Personen ist Fremdvermögen für ihre Anteilseigner, auch wenn alle Anteile in einer Hand vereinigt sind (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH bei Holtz MDR 1979, 806; BGH, NStZ 1987, 279; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 22 a.E. m.w.N.; vgl. BGH wistra 1984, 71).

    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Trotz Zustimmung des oder der Gesellschafter hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (zuletzt BGH NStZ 1987, 279) in diesem Sinne entschieden: Der Alleingesellschafter einer GmbH, der entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung (erforderlichenfalls. mit "Zerschlagungswerten") die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHZ 76, 326, 335) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77], angreift, begeht Untreue (BGHSt 3, 32, 40 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; BGHSt 9, 203, 216) [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54].

  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Weil Träger des rechtlich geschützten Interesses die GmbH selbst ist, darf auch die Gesamtheit der Gesellschafter nicht unter Mißbrauch ihrer Stellung als Organ der GmbH bestimmen, was dem Wesen der GmbH nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung zuwiderlaufen würde, wobei freilich die das Gesellschaftsvermögen betreffenden gesetzlichen und kaufmännischen Grundsätze überwiegend auf Wahrung des Interesses der Gesellschaftsgläubiger gerichtet sind (vgl. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; Kohlmann in Hachenburg a.a.O. Rdn. 39).

    Trotz Zustimmung des oder der Gesellschafter hat die Rechtsprechung in einer Reihe von Einzelfällen (zuletzt BGH NStZ 1987, 279) in diesem Sinne entschieden: Der Alleingesellschafter einer GmbH, der entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG das nach dem Gesellschaftsvertrag ausgewiesene Stammkapital, also das rechnerisch nach Bilanzierung (erforderlichenfalls. mit "Zerschlagungswerten") die Verbindlichkeiten übersteigende Reinvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer (vgl. BGHZ 76, 326, 335) [BGH 24.03.1980 - II ZR 213/77], angreift, begeht Untreue (BGHSt 3, 32, 40 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]; BGHSt 9, 203, 216) [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54].

  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78].

    Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80).

  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 602/75
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Auch der alleinige Gesellschafter einer GmbH kann als ihr (faktischer) Geschäftsführer Untreue zu ihrem Nachteil begehen (vgl. die oben genannten Entscheidungen sowie BGH GA 1979, 311, 313; BGH Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75; RGSt 42, 278, 283 f.; Hübner a.a.O. Rdn. 55).

    Strafrechtlich ohne Bedeutung und wirkungslos ist indes jedenfalls die gesetzwidrige oder selbst ungetreue Zustimmung von Organen des Geschäftsherrn, und zwar auch, wenn es sich um den geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH handelt (ständige Rspr. BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH wistra 1986, 262; 1984, 71; 1983, 71,NStZ 1982, 465; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -, vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; ferner Hübner a.a.O. Rdn: 87 m.w.N.; Dreher-Tröndle StGB 43. Aufl. § 266 Rdn. 14; Lackner StGB 17. Aufl. § 266 Anm. 7; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 2.2. Aufl. § 266 Rdn. 21; differenzierend Kohlmann - Festschrift für Werner 1984 S. 387 ff. -, der die Zustimmung der Gesellschafter "als Organ" der GmbH als tatbestandsausschließend ansieht, sofern das Stammkapital nicht angegriffen wird).

    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Müssen wegen des Geschäftsanfalls mehrere Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet werden, kann das Präsidium ihnen gleichzeitig auch allgemeine Strafsachen zuweisen, solange das Schwergewicht der Zuständigkeit eindeutig (hier zu etwa drei Vierteln der Leistungsfähigkeit) bei den Wirtschaftsstrafverfahren liegt (Ergänzung zu BGHSt 31, 323).

    Es ist nicht zu beanstanden, daß Wirtschaftsstrafkammern neben den in § 74c GVG aufgeführten Straftaten auch allgemeine Strafsachen bearbeiten, wenn der Schwerpunkt ihrer Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82].

    Mit Recht hat der Präsident des Landgerichts bei der Prüfung der Frage, ob im Rahmen der Geschäftsverteilung der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafsachen liegt, entgegen der Auffassung der Revision nicht auf die Zahl der nach dem Geschäftsverteilungsplan rechnerisch abstrakt zugewiesenen Sachen, sondern auf die Belastung der Strafkammer mit Wirtschaftsstrafverfahren nach ihrer Leistungsfähigkeit abgestellt (BGHSt 31, 323, 326) [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82].

  • BGH, 02.02.1968 - 2 StR 630/67
    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Denn trotz der Hinweise auch auf das (mittelbare) Interesse der Gesellschaftsgläubiger in den Fällen der Untreue zum Nachteil einer GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter (vgl. z.B. BGHSt 9, 203, 216 [BGH 12.01.1956 - 3 StR 626/54]; BGH wistra 1983, 71) hält der Bundesgerichtshof - ausdrücklich - den Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes nicht für maßgeblich, sondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]/40; BGH, Urteile vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - undvom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein der GmbH gegebener Verrechnungsscheck oder ihr gehörende Ware entzogen wurde (BGH wistra 1982, 148, 149), ob Firmengelder zur Eigenverwendung abgehoben (BGH NStZ 1984, 118, 119), auf das Privatkonto überwiesen (BGH wistra 1986, 262) oder zur Finanzierung der Spielleidenschaft benutzt wurden (BGH NStZ 1982, 465), ob Ware fortgeschafft wurde (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - S. 9 ff.) oder ob der Wert von auf die GmbH gezogenen Schecks dem Privatvermögen zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

  • BGH, 29.01.1964 - 2 StR 485/63

    Verurteilung wegen Untreue; Verurteilung wegen unterlassener

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entspricht es weder ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63 - S. 7) noch der Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes (BGHSt 3, 23, 24) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51], daß der Angeklagte als wirtschaftlicher Alleininhaber der L + G GmbH, ohne "als Organ" nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu handeln oder handeln zu lassen, in unlauterer oder auch - durch Urkundenfälschung - in gesetzwidriger Weise Vermögenswerte der L + G GmbH in sein Privatvermögen verschoben hat, sei es um dadurch Bilanzen - z.B. zur Vorlage bei Banken - zu manipulieren, Steuern zu hinterziehen oder um Gläubigern die Durchsetzung später fälliger Forderungen zu erschweren.

    Denn dort handelte es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen, die nicht nur nach Lage der GmbH wirtschaftlich möglich, sondern auch in den Büchern niedergelegt waren, nämlich durch Verbuchung eines Reingewinns ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß als langfristiges Darlehen für die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1956 - 2 StR 434/56) oder durch die in der Buchhaltung offen ausgewiesene Gutschrift einer von dritter Seite gewährten Treueprämie auf das Provisionskonto des Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - 2 StR 485/63).

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 68/82

    Verurteilung wegen versuchter fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Dabei spielt es keine Rolle, ob ein der GmbH gegebener Verrechnungsscheck oder ihr gehörende Ware entzogen wurde (BGH wistra 1982, 148, 149), ob Firmengelder zur Eigenverwendung abgehoben (BGH NStZ 1984, 118, 119), auf das Privatkonto überwiesen (BGH wistra 1986, 262) oder zur Finanzierung der Spielleidenschaft benutzt wurden (BGH NStZ 1982, 465), ob Ware fortgeschafft wurde (BGH, Urteil vom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - S. 9 ff.) oder ob der Wert von auf die GmbH gezogenen Schecks dem Privatvermögen zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 31. Januar 1968 - 2 StR 630/67).

    Der Bundesgerichtshof hat sogar das eigennützige Bezahlen eines überhöhten Kaufpreises (BGH bei Holtz MDR 1979, 806) oder das eigennützige Gewähren einer nicht veranlaßten Kaution (BGH wistra 1982, 148, 149) als Untreue gewürdigt (weitere Beispiele aus der Rechtsprechung vgl. Fuhrmann in Rowedder GmbHG Rdn. 5 vor §§ 82-85).

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
    Der Senat braucht nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Interessen der Gläubiger der eigenen Rechtspersönlichkeit GmbH, die durch die Untreuehandlungen selbst den Nachteil erleidet, unmittelbar nach § 266 StGB geschützt sind (vgl. Lenckner a.a.O. und Kohlmann Werner-Festschrift a.a.O. S. 398) oder ob der strafrechtliche Schutz der Gläubiger der GmbH in §§ 283 ff. StGB abschließend geregelt ist (vgl. auch BGHSt 30, 127; 28, 371) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78].

    Wiederholt sind Fälle, und zwar ohne daß auf die Liquidität der GmbH oder deren späteren Konkurs abgehoben wurde, als Untreue beurteilt worden, in denen der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sich oder anderen willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschob (BGHSt 28, 371, 372 [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - 3 StR 94/81 - S. 7, insoweit nicht in BGHSt 30, 127 abgedruckt; BGH in GA 1979, 311, 313; BGH, Urteile vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 - undvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 sowie BGH, Beschluß - nicht Urteil - vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80).

  • BGH, 13.02.1979 - 5 StR 814/78

    Fortgesetzter Bankrott infolge fortgesetzter Verletzungen der Buchführungs- und

  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

  • BGH, 04.05.1979 - 2 ARs 88/79

    Geltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in einem außerhalb der

  • BGH, 07.11.1978 - 5 StR 314/78

    Revision gegen Verurteilung wegen Bankrotts - Ablehnung eines Beweisantrags -

  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 207/86

    Konkurs der GmbH - Beiseiteschaffen von Bestandteilen des GmbH-Vermögens -

  • BGH, 11.09.1979 - 1 StR 394/79
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

  • BGH, 18.07.1963 - 1 StR 130/63

    Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk-GmbH in private Hand -

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 407/80

    Abschluß eines fingierten Sicherungsübereignungsvertrages als Bankrotthandlung

  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

  • BGH, 22.06.1954 - 1 StR 451/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

  • BGH, 06.04.1982 - 5 StR 8/82

    Parteiverrat - Ehescheidung - Ehescheidungsverfahren - Anderkonto - Verwahrtes

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

  • BGH, 25.03.1954 - 3 StR 122/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1979 - 4 StR 657/78

    Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts - Zulässigkeit und

  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
  • BGH, 14.06.1983 - 1 StR 82/83

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Rüge der

  • OLG Karlsruhe, 06.02.1978 - 3 VAs 12/77
  • RG, 29.03.1909 - III 877/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, daß der Geschäftsführer

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, Urteile vom 6. Mai 1954 - 5 StR 74/54, BGHSt 6, 115, 116, juris Rn. 12; vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 391, juris Rn. 49).
  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Dabei kann es dahin stehen, ob und in welchem Umfang etwa eine auf § 76 Abs. 1 AktG gestützte Befugnis des Zentralvorstands der Siemens AG zu einer entsprechenden Einwilligung durch § 93 AktG auf Grund normativer Bindungen ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. auch BGHSt 34, 379, 384 f.; 35, 333, 337; 49, 147, 158).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Hinsichtlich der Betrugsvorwürfe ist zu beachten, daß ein Eingehungsbetrug zu Lasten einzelner Subunternehmer nicht ohne weiteres angenommen werden kann, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Subunternehmern durch entsprechende Zahlungsansprüche gegen die jeweiligen Bauherren wirtschaftlich abgedeckt waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.04.1987 - 2 StR 134/87   

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https://dejure.org/1987,780
BGH, 08.04.1987 - 2 StR 134/87 (https://dejure.org/1987,780)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1987 - 2 StR 134/87 (https://dejure.org/1987,780)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1987 - 2 StR 134/87 (https://dejure.org/1987,780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs - Beurteilung der Widersprüchlichkeit einer Aussage, wenn die Zeugin die deutsche Sprache nicht richtig beherrscht - Aufhebung eines Urteils, weil die geistig-seelische Verfassung einer Zeugin nicht hinreichend ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 177; StPO §§ 261, 267

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 516
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.04.1980 - 2 StR 193/80

    Unzureichende Erörterung der vollen Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 08.04.1987 - 2 StR 134/87
    Abgesehen davon, daß nur auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin abgestellt wird, fehlt eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1980 - 2 StR 193/80; BGHR, StPO § 267 I S. 2 Beweisergebnis 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87   

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BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87 (https://dejure.org/1987,4326)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1987 - 4 StR 304/87 (https://dejure.org/1987,4326)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 4 StR 304/87 (https://dejure.org/1987,4326)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit des Verlesens eines ärztlichen Attestes, wenn dadurch nicht nur die angeklagte Körperverletzung sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden soll - Fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit in der revisionsrechtlichen Überprüfung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 516
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 544/67

    Freibeweis über Vorhalt in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Damit ist der Zweifel, ob das Attest etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, behoben, so daß es hier weder einer dahingehenden Behauptung der Beschwerdeführer noch einer entsprechenden Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. dazu BGHSt 22, 26, 28) bedurfte.
  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Zwar ist es zutreffend, daß ein ärztliches Attest nicht gemäß § 256 StPO verlesen werden darf, wenn damit nicht (nur) eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden soll (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; BGH NStZ 1985, 36).
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Mit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt die damit in Gesetzeskonkurrenz stehende Nötigung (§ 240 StGB), nicht jedoch die versuchte Nötigung (zur Zahlung von 4.000,- DM), da hiermit ein Zweck verfolgt wurde, der über die Hinderung des B. an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes hinausging (BGHSt 30, 235 [BGH 15.10.1981 - 4 StR 461/81]).
  • BGH, 17.09.1982 - 5 StR 584/82

    Urkundenbeweis - Verlesung - Ärztliche Atteste - Zulässigkeit - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Zwar ist es zutreffend, daß ein ärztliches Attest nicht gemäß § 256 StPO verlesen werden darf, wenn damit nicht (nur) eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden soll (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; BGH NStZ 1985, 36).
  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 72/84

    Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Zwar ist es zutreffend, daß ein ärztliches Attest nicht gemäß § 256 StPO verlesen werden darf, wenn damit nicht (nur) eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden soll (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 557; BGH NStZ 1985, 36).
  • BGH, 03.08.1984 - 3 StR 277/84

    Konkurrenzverhältnis zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Der Senat weist darauf hin, daß die nunmehr neu festzusetzende Einzelstrafe wegen einer Tat gemäß § 358 Abs. 2 StPO bei S. höchstens ein Jahr und neun Monate, bei St. höchstens ein Jahr und drei Monate betragen darf, andererseits diese Höhe auch erreichen kann, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 - und Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84), zumal hier die Verurteilung wegen Nötigung durch die (schärfere) Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ersetzt worden ist.
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 535/84

    Ziehen von nachteiligen Schlüssen aus einer befugten Zeugnisverweigerung -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Der Senat weist darauf hin, daß die nunmehr neu festzusetzende Einzelstrafe wegen einer Tat gemäß § 358 Abs. 2 StPO bei S. höchstens ein Jahr und neun Monate, bei St. höchstens ein Jahr und drei Monate betragen darf, andererseits diese Höhe auch erreichen kann, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 - und Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84), zumal hier die Verurteilung wegen Nötigung durch die (schärfere) Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ersetzt worden ist.
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 401/85

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Schon diese Tat verbindet die einzelnen dabei begangenen weiteren Straftaten zur Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85; Dreher/Tröndle 43. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 5); im übrigen müßte auch ohne diese verbindende Vorschrift das gesamte Verhalten als in Tateinheit begangen angesehen werden, da sämtliche von den Angeklagten gegenüber B. vorgenommenen Handlungen dazu dienen sollten, die Geldforderung St. gegen ihn durchzusetzen.
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 438/85

    Verlesung eines Attestes

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 4 StR 304/87
    Dient die Verlesung jedoch ausschließlich dem Nachweis einer solchen Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs ist sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393) [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85], auch wenn noch andere Straftaten Verfahrensgegenstand sind.
  • BGH, 20.10.1988 - 4 StR 335/88

    Konkrete Gefährdung des Insassen eines von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten

    Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung faßt die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315 c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87 - und Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Allerdings ist eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach dieser Vorschrift auch für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer (nicht schweren) Körperverletzung mit einem anderen Delikt zulässig, wenn sie ausschließlich zu ihrem Nachweis oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389f, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).
  • BGH, 11.07.1996 - 1 StR 392/96

    Ärztliches Attest - Verlesung

    "Ein ärztliches Attest darf nach § 256 StPO nur verlesen werden, wenn die Verlesung ausschließlich dem Nachweis einer (nicht schweren) Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1, 2).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02
    Allerdings ist eine Verlesung eines ärztlichen Attestes nach dieser Vorschrift auch für den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer (nicht schweren) Körperverletzung mit einem anderen Delikt zulässig, wenn sie ausschließlich zu ihrem Nachweis oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient (BGHSt 33, 389f, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).
  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 471/90

    Rechtsfolgen der Verlesung ärztlicher Untersuchungsberichte - Änderung des

    Demgemäß war sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393 [BGH 27.11.1985 - 3 StR 438/85]; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 1).
  • BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei zeitlichen Überschneidungen

    Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesamtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84 und vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87   

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BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1987 - 1 StR 246/87 (https://dejure.org/1987,5320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung einer Zeugin - Zulässigkeit der Verbindung zweier Strafverfahren, wenn es sich um ein erstinstanzlichens und ein berufungsrechtliches Urteil handelt - Auswirkungen einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 516
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Die Verbindung beider Sachen "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" durch den Beschluß der Strafkammer vom 30. Juni 1986 (Bl. 30 d. A. 9 KLs 115/86) beruhte ersichtlich - wie auch der Generalbundesanwalt annimmt - auf § 237 StPO, der im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen, die bei demselben Gericht anhängig sind, ihre Verbindung zuläßt, und zwar auch dann, wenn es sich um eine erstinstanzliche und eine Berufungssache handelt (vgl. BGHSt 19, 177, 182; vgl. auch RGSt 48, 119).

    Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Entgegen dem Vorbringen der Revision hat eine "Überleitung" dieses Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren mit der Folge, daß die frühere Berufung nicht mehr wirksam zurückgenommen werden konnte (Ruß in KK § 328 Rdn. 17; vgl. auch BGHSt 34, 159, 164), hier nicht stattgefunden.
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - (MDR 1987, 246) ist nur zu entnehmen, daß in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht.
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 694/75

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich fortgesetzten Beziehens, Vorrätighaltens und

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Durch eine solche Verbindung mit einer erstinstanzlichen Sache ging der Berufungssache ihre Eigenschaft nicht verloren (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; vgl. auch RGSt 57, 271).
  • BGH, 25.09.1951 - 1 StR 464/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses über die Ausschließung der

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 21.12.1951 - 2 StR 480/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 417/75

    Revisionserfolg bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang bestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf die Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache den Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen sich ein Einfluß auf die Beweiswürdigung in einem weiteren Fall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - sowie Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).
  • BGH, 18.02.1976 - 3 StR 13/76

    Pflicht zur Angabe des Ausschließungsgrundes hinsichtlich eines Ausschlusses der

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Obwohl zwischen beiden Taten ein enger Zusammenhang bestand, hat sich die Urteilsaufhebung im Fall 1 nicht auf die Verurteilung im Fall 2 zu erstrecken, weil das Landgericht auf Grund einer Berufungsbeschränkung in dieser Sache den Schuldspruch als rechtskräftig ansah (zu Fällen, in denen sich ein Einfluß auf die Beweiswürdigung in einem weiteren Fall nicht ausschließen ließ, vgl. BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75 - sowie Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76).
  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87
    Unter diesen Umständen ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung der Verurteilung im Fall 1 zwingt (vgl. BGHSt 1, 334; 2, 56; 27, 117; 27, 187; BGH StV 1982, 108; 1986, 376).
  • BGH, 05.01.1982 - 5 StR 706/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Vernehmung eines Zeugen - Notwendigkeit eines

  • BGH, 28.01.1986 - 5 StR 840/85

    Anforderungen an die Begründung des Beschlusses zum Ausschluss der Öffentlichkeit

  • RG, 28.01.1914 - II 281/14

    Verbindung von Strafsachen, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind, und die

  • RG, 13.03.1923 - I 73/23

    Inwieweit kommen bei gleichzeitiger Verhandlung zweier in verschiedenen

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Sie können in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO zu einem einheitlichen Verfahren sachlich verbunden werden (Meyer JR 1988, 386; Dästner in AK StPO § 4 Rdn. 4; vgl. auch BGHR StPO § 237 Verbindung 1: Möglichkeit der Überleitung des Berufungs- in ein erstinstanzliches Verfahren durch Verbindung), mit der Folge, daß insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 5 Rdn. 3).
  • BGH, 19.01.1988 - 4 StR 647/87

    Revision bei Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

    Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte daher nicht zu einer "Verschmelzung" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237 Verbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4400
BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87 (https://dejure.org/1987,4400)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1987 - 3 StR 285/87 (https://dejure.org/1987,4400)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1987 - 3 StR 285/87 (https://dejure.org/1987,4400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen fehlender Vereidigung eines vom Gericht in der Hauptverhandlung zugezogenen Dolmetschers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 516
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.12.1986 - 3 StR 581/86

    Erfordernis der Vereidigung eines Dolmetschers

    Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
    Das Landgericht hat sich bei der Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Aussagen dieser Zeugin gestützt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1987 - 3 StR 581/86).
  • BGH, 20.04.1982 - 1 StR 833/81

    Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines

    Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
    Da die Niederschrift keinerlei Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers enthält, wird deren Fehlen gemäß § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517; vgl. ferner BGHSt 31, 39).
  • BGH, 17.09.1982 - 5 StR 604/82

    Vergessener Dolmetschereid - § 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem

    Auszug aus BGH, 29.06.1987 - 3 StR 285/87
    Da die Niederschrift keinerlei Hinweis auf die Vereidigung des Dolmetschers enthält, wird deren Fehlen gemäß § 274 StPO unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517; vgl. ferner BGHSt 31, 39).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 287/99

    Dolmetscher; Beeidigung; Protokollbeweis

    Ob § 189 GVG beachtet wurde, ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung gemäß § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werden kann (BGHR GVG § 189 Beeidigung 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.08.1995 - 1 StR 452/95

    Sitzungsprotokoll - Beeidigung - Dolmetscher

    Dieser Vortrag wird nach § 274 Satz 1 StPO durch das Protokoll über die Hauptverhandlung unwiderlegbar bewiesen (vgl. BGH NStZ 1982, 517 sowie BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
  • BGH, 07.09.1994 - 5 StR 467/94

    Fehlen eines Dolmetschereides als Revisionsgrund

    Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 563/92

    Fehlende Vereidigung eines Dolmetschers als Verfahrensfehler

    Das weder mehrdeutige noch erkennbar lückenhafte Protokoll beweist (§ 274 StPO), daß hier der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde (vgl. BGHSt 31, 39; BGH NStZ 1982, 517; BGHR GVG § 189 Beeidigung 1).
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