Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 08.10.1991

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.04.1992 - 1 Ws 577/92   

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OLG Frankfurt, 13.04.1992 - 1 Ws 577/92 (https://dejure.org/1992,6989)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.1992 - 1 Ws 577/92 (https://dejure.org/1992,6989)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 1992 - 1 Ws 577/92 (https://dejure.org/1992,6989)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begehung gleichartiger Straftaten; Andauernde Sucht; Wiederholungsgefahr; Vorverurteilung zu Freiheitsstrafe; Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO §§ 112a, 116

Papierfundstellen

  • StV 1992, 42
  • StV 1992, 425
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.10.1991 - 3 Ws 547/91   

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OLG Düsseldorf, 08.10.1991 - 3 Ws 547/91 (https://dejure.org/1991,5989)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.1991 - 3 Ws 547/91 (https://dejure.org/1991,5989)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Oktober 1991 - 3 Ws 547/91 (https://dejure.org/1991,5989)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 425
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 30.03.1998 - HEs 8/98

    Vorliegen der besonderen Voraussetzungen einer Anordnung der Untersuchungshaft

    Denn ohne den dargestellten Kompetenzkonflikt wäre der Erlaß eines erstinstanzlichen Urteils unschwer innerhalb der Sechs-Monats-Frist möglich gewesen (vgl. in diesem Sinne zur Frage Kompetenzkonflikt/wichtiger Grund nach § 121 StPO : BVerfG StV 1992, 522 [BVerfG 07.09.1992 - 2 BvR 1305/92] ; OLG Düsseldorf StV 92, 425; OLG Frankfurt/Main StV 94, 328; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 25).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 HPL 77/01

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Die Vorschrift lässt nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (OLG Düsseldorf, StV 1992, 425 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.09.1998 - 3 BL 239/98

    Wichtiger Grund, Kompensation, Fehler hat sich nicht ausgewirkt, BtM, Eröffnung,

    Grob fehlerhaft in dem Sinne, dass ein wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO ausscheidet, ist nämlich sowohl die Anrufung eines unzuständigen Gerichtes - für den Fall, dass tatsächlich die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben sein sollte - (vgl. BVerfG, StV 1992, 522; KG, StV 1983, 111; OLG Frankfurt, StV 1992, 124 und StV 1994, 328) als auch eine zögerliche oder fehlerhafte Unzuständigkeitserklärung durch das zunächst angerufene Gericht (OLG Frankfurt, StV 1994, 328; OLG Düsseldorf, StV 1992, 425; OLGSt § 121 Nr. 11; OLG Hamm, StV 1990, 168).
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