Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.1992

Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92   

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BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92 (https://dejure.org/1992,1616)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1992 - 1 StR 273/92 (https://dejure.org/1992,1616)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 (https://dejure.org/1992,1616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom Versuch des Totschlags - Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch - Erreichung eines vorgreiflichen Ziels - Rücktrittshorizont des Täters

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Rücktritt vom Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 24, § 212
    Strafbefreiender Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 943
  • NStZ 1993, 257
  • NStZ 1993, 280
  • StV 1993, 187
  • StV 1993, 356 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 20.09.1989 - 2 StR 251/89

    Schüsse auf Supermarktleiter - § 24 StGB, außertatbestandliches Handlungsziel,

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Teilweise wird geltend gemacht, das bloße Nicht-weiter-Handeln nach Erreichen des vorrangigen (außertatbestandlichen) Ziels könne deshalb nicht als strafbefreiender Rücktritt gewertet werden, weil dieser Täter, wenn er das tatbestandliche Ziel trotzdem weiter verfolge, das aufgrund eines neuen Tatentschlusses tue und somit zu einer neuen, anderen Tat ansetze (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7 sowie Versuch, unbeendeter 23).

    Auch die Meinung, bei einem solchen Täter liege kein "honorierbarer Verzicht" vor, er stelle "weder seine Rechtstreue unter Beweis" noch zeige er, "daß er nicht fähig ist, die geplante Tat zu vollenden" (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7), fußt auf Kriterien, die sich in § 24 StGB nicht finden.

    Im Übrigen würden die der Auffassung des Senats entgegenstehenden Auffassungen zwangsläufig zu der früheren, sich am Tatplan orientierenden Beurteilung zurückführen und die neuere Rechtsprechung zum Rücktrittshorizont jedenfalls auf einem Teilgebiet zurücknehmen (vgl. Puppe NStZ 1990, 433 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]).

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen zwar nicht dazu, die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR a.a.O. 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR a.a.O. Versuch, unbeendeter 23).

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest.

    Soweit der vorliegende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats abweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - NJW 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - NStZ 1990, 30, 31), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    "Tat" im Sinne des § 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also die Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 184, 187).

    Er tut dies freiwillig, wenn er "weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollenden" (BGHSt 35, 184, 186) [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87].

    Daß insbesondere jegliche ethische oder an sonstigen Gütern sich ausrichtende Bewertung zu unterbleiben habe, ist anerkannte Rechtsprechung; der in BGHSt 35, 184 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87] entschiedene Fall (strafbefreiender Rücktritt von der Tötung des Nebenbuhlers aus dem Motiv heraus, die Tötung der früheren Ehefrau mit völliger Sicherheit durchzuführen), zeigt das besonders deutlich.

  • BGH, 25.02.1987 - 3 StR 561/86

    Beendigung eines Versuchs einer Tötung

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Es ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung (insoweit anders in den Fällen BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 und 4).

    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Senatsmeinung entgegenstehende Auffassungen vertreten, nötigen zwar nicht dazu, die Sache gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, weil sich diese entgegenstehenden Auffassungen durchweg in nicht tragenden Erwägungen finden (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR a.a.O. 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR a.a.O. Versuch, unbeendeter 23).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 849/83

    Abgrenzung von direktem und bedingtem Tötungsvorsatz - Strafbefreiender Rücktritt

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Die Auffassung des Senats vermeidet schließlich die Konsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt vorliegt, im Zweifel zu Gunsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).

    Soweit der vorliegende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats abweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - NJW 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - NStZ 1990, 30, 31), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 409/85

    Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch - Möglichkeit des Rücktritts vom

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Die Auffassung des Senats vermeidet schließlich die Konsequenz, bei der Prüfung, ob strafbefreiender Rücktritt vorliegt, im Zweifel zu Gunsten des Täters von direktem Tötungsvorsatz auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1693; BGH StV 1986, 15).

    Soweit der vorliegende Beschluß von früheren Entscheidungen des Senats abweicht (Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 849/83 - NJW 1984, 1693; Beschluß vom 13. August 1985 - 1 StR 409/85 - StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - Urteil vom 5. September 1989 - 1 StR 390/89 - NStZ 1990, 30, 31), hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Es ergibt sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung (insoweit anders in den Fällen BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2 und 4).

  • BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    "Tat" im Sinne des § 24 StGB ist die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB), also die Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 184, 187).

    Einen Rücktritt von weiteren Motiven oder Absichten kennt das Gesetz nicht (vgl. BGHSt 33, 142, 144/145; 35, 185, 187); dem entspricht, daß es auf die ethische Bewertung autonomer Rücktrittsgründe nicht ankommt.

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 36/89

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch - Rücktritt vom Versuch -

    Auszug aus BGH, 27.10.1992 - 1 StR 273/92
    Ob das auch für den Täter gilt, der - wie im vorliegenden Fall - dem anderen mit bedingtem Tötungsvorsatz einen "Denkzettel" verpassen will, dieses Ziel mit einem Stich erreicht und daraufhin vom Opfer abläßt, ist umstritten (vgl. BGHSt 35, 90; BGH NJW 1990, 522 [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89]; BGH NStZ 1989, 317; 1990, 30; 1990, 317; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 sowie Versuch, unbeendeter 20, 23; vgl. dazu Schall JuS 1990, 623; Lampe JuS 1989, 610; Streng JZ 1990, 212; Puppe NStZ 1986, 14; 1990, 433) [BGH 20.09.1989 - 2 StR 251/89].

    Der Senat hält an seiner im Urteil vom 5. September 1989 (NStZ 1990, 30) und den Beschlüssen vom 28. Februar 1989 (NStZ 1989, 317), vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89 - und vom 11. Juli 1989 (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20) dargelegten Auffassung fest.

  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

  • BGH, 23.08.1988 - 4 StR 366/88

    Abgrenzung des unbeendeten von dem beendeten Versuch

  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

  • BGH, 08.09.1986 - 3 StR 259/86

    Straftaten gegen das Leben: Rücktritt vom Tötungsversuch

  • BGH, 11.08.1992 - 4 StR 343/92

    Unzulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels wegen Unteilbarkeit des

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85

    Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts - Anzeichen für eine

  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 102/90

    Verdeckungsmord - Tötungsvorsatz - Vollendung begonnener Tötung - Einheitliche

  • BGH, 07.02.1986 - 3 StR 25/86

    Benzinguß - § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch, Wechsel des Angriffsmittels,

  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 463/92

    Teilfreispruch bei Tatmehrheit - Verfahrensrüge bei unterbliebener Belehrung -

    Für die Frage, ob ein Versuch beendet oder nicht beendet ist, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf die Vorstellung des Täters bei Abschluß der Tatausführung an ("Rücktrittshorizont"; BGHSt 31, 170, 176; jetzt std. Rspr.; zuletzt Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zu einer hier nicht gegebenen Sachlage: BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 mit Nachweisen).
  • BGH, 10.03.1993 - 2 StR 56/93

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, versuchten Diebstahls mit Waffen,

    Tatbestandsmäßiger Erfolg in diesem Sinne ist bei einem Tötungsdelikt der Todeseintritt; ob auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgibt, weil er ein vorgreifliches Ziel - z.B. das Ende seiner Verfolgung - erreicht hat, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des Todes rechnet, durch bloßes Nicht-weiter-Handeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten kann (so BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 - unter Darlegung der unterschiedlichen Standpunkte in Rspr. und Lit.), bedarf hier keiner Entscheidung.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92   

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https://dejure.org/1992,2264
BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 1 StR 358/92 (https://dejure.org/1992,2264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verminderte Schuldfähigkeit - Actio libera in causa - Rauschtat - Vollrausch - Vorsatz - Fahrlässigkeit - Vorstellung des Täters - Alkoholeinfluß - Bewußtseinsstörung

  • rechtsportal.de

    StGB §§ 20, 21
    Konkrete Tatvorstellung bei actio libera in causa

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 536
  • StV 1993, 356
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    "Die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - actio libera in causa setzt voraus, daß sich die Vorstellung des Täters in nicht berauschtem Zustand auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
    Manches spricht dafür, das LG verwende den Begriff der actio libera in causa hier irrtümlich und meine tatsächlich die Fallgestaltung, daß bei einem Täter die Voraussetzungen des § 21 StGB zwar vorliegen, das Gericht aber dennoch eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt ("kann" gemildert werden), weil dieser Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 34, 29,33).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).
  • OLG Hamm, 28.04.2015 - 5 RVs 47/15

    Annahme einer actio libera in causa setzt Vorstellung des Täters von einer

    Denn unabhängig davon, ob die Zurechnungsfigur der "actio libera in causa" überhaupt uneingeschränkt im Bereich des § 21 StGB gilt (vgl. hierzu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 21 Rdnr. 16), setzt die Annahme einer - vorsätzlichen oder fahrlässigen - "actio libera in causa" voraus, dass sich die Vorstellung des Täters vor Eintritt bzw. Herbeiführung des Defektzustandes auf eine bestimmte Tat bezieht (vgl. BGHSt 21, 381; BGH, NStZ 1992, 536).

    Die Zurechnung eines solchen Vorverschuldens ist beispielsweise gerechtfertigt, wenn der Täter dazu neigt, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewusst gewesen ist oder doch hätte bewusst sein können (vgl. BGHSt 34, 29, 33; BGH, NStZ 1992, 536; Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 21 Rdnr. 11, 20).

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 694/94

    Abbruch einer Behandlung - Medikament - Medikamentöse Behandlung -

    Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa erinnernden Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70] und es im übrigen - falls hierfür das Unterlassen der Behandlung genügte - in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte (vgl. BGHSt 2, 14, 17; 21, 381, 382 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67]; BGH NStZ 1992, 536).
  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung

    Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1996 - 4 StR 91/96

    Berücksichtigung einer Strafmilderungsmöglichkeit

    Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, daß die neu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 22; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; § 21 Rdn. 5 ff.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31 ff., 38).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92

    Annahme von Tateinheit zwischen Zuhälterei und gefährlicher Körperverletzung

    Damit kommt mindestens bei drei Körperverletzungshandlungen und damit für die Bewertung der Tat insgesamt eine Schuldminderung wegen alkoholischer Beeinträchtigung nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14, 22).
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