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   LG Hamburg, 09.08.1996 - 613 Qs 21/96   

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https://dejure.org/1996,8058
LG Hamburg, 09.08.1996 - 613 Qs 21/96 (https://dejure.org/1996,8058)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.1996 - 613 Qs 21/96 (https://dejure.org/1996,8058)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 1996 - 613 Qs 21/96 (https://dejure.org/1996,8058)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 90
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 08.11.2001 - 22 Ws 222/01

    Widerrufsverfahren; Anlasstat; Strafaussetzung; Rückfalltat; Günstige Prognose

    Vielmehr dient er einer Berichtigung der ursprünglichen, positiven Prognose, die sich später als unrichtig herausgestellt hat (LG Hamburg StV 1997, 90).

    Das den Widerruf prüfende Gericht hat in jedem Fall eine neue, in die Zukunft gerichtete Prognose dahin zu erarbeiten, ob die Erwartung künftigen straffreien Lebens durch die Nachtat(en) widerlegt ist oder nicht dennoch fortbesteht (LG Hamburg StV 1997, 90).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der

    Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellt daher der Widerruf der Strafaussetzung keine Bestrafung des Bewährungsbruchs, sondern eine Korrektur der im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffenen fehlerhaften Aussetzungsentscheidung dar (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, S. 90 ).
  • OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19

    Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Insbesondere der während der Bewährungszeit begangene Diebstahl belegt, dass die im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffene Legalprognose unzutreffend war und daher zu korrigieren ist (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, 90).
  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 1 Ws 114/08

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs nach Ablauf der

    Die zahlreichen Betrugshandlungen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten geführt haben, belegen, dass die im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffene Legalprognose falsch war und daher zu korrigieren ist (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, S. 90).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellt daher der Widerruf der Strafaussetzung keine Bestrafung des Bewährungsbruchs, sondern eine Korrektur der im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffenen fehlerhaften Aussetzungsentscheidung dar (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, S. 90).
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