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   BayObLG, 17.05.1999 - 2St RR 84/99   

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BayObLG, 17.05.1999 - 2St RR 84/99 (https://dejure.org/1999,13926)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1999 - 2St RR 84/99 (https://dejure.org/1999,13926)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1999 - 2St RR 84/99 (https://dejure.org/1999,13926)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drgau.de (Leitsatz)

    Graffiti auf Eisenbahnwagen u. Brücken keine gemeinschädliche Sachbeschädigung

Papierfundstellen

  • StV 1999, 543
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 15.12.2008 - 1 Ss 442/08

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als

    Eine allein am Wortlaut haftende weite Auslegung von § 304 Abs. 2 StGB würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass für die eingriffsintensivere Beschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB das einschränkende Merkmal der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion verlangt würde, für die vergleichsweise geringfügigere Einwirkung auf das Tatobjekt durch die Veränderung des Erscheinungsbildes nach § 304 Abs. 2 StPO jedoch nicht (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl., § 304 Rdn. 13; Wolff Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl., § 304 Rdn. 17; Lackner/Jühl, StGB 26. Aufl., § 304 Rdn. 4; BayOLG StV 99, 543 f; KG NStZ 2007, 223; Kundlich GA 2006, 38, 41).
  • OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13

    Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des

    Für das Beschädigen von Eisenbahnwagen durch deren Besprühen wird ein solcher Schaden in Rechtsprechung und Literatur erst dann angenommen, wenn durch ein Eindringen der Sprühmittel oder jedenfalls durch die zu deren Beseitigung erforderlichen Reinigungsarbeiten die Oberflächen der betroffenen Fahrzeuge angegriffen werden (vgl. BayObLG in StV 1999, 543; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 Rdn. 6 ff., § 304 Rdn. 13, jeweils m.w.N.).
  • KG, 01.03.2006 - 1 Ss 479/05

    Sachbeschädigung durch Jugendliche: Substanzverletzung durch Abbringen von

    Vielmehr muß die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt (vgl. BayObLG StV 1999, 543, 544; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 304 Rdn. 13).
  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04

    Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!

    Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    festgestellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB, da die Beschädigung der Unterführung durch den Schriftzug deren dem öffentlichen Nutzen dienende Funktion nicht beeinträchtigte (vgl. BayObLG StV 1999, 543; Stree aaO § 304 Rdn. 9).
  • OLG Hamm, 27.03.2001 - 4 Ss 97/01

    Sachbeschädigung, Grafitti

    Von dieser Auffassung ist der BGH in der in BGHSt 41, 47 (= StV 1995, 465) veröffentlichten Entscheidung nicht abgerückt (vgl. auch KG, StV 1999, 156; BayObLG StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2000 in 3 Ss 181/00).
  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 4 Ss 252/00

    Sachbeschädigung, Farbbesprühung, Graffiti, Substanzverletzung

    Von dieser Auffassung ist der BGH in der in BGHSt 41, 47 (= StV 1995, 465) veröffentlichten Entscheidung nicht abgerückt (vgl. auch KG, StV 1999, 156; BayObLG StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2000 in 3 Ss 181/00).
  • OLG Köln, 27.04.2000 - Ss 172/00
    Dies ist bei Sprühaktionen an Brückenteilen, Straßen- und Wegeunter- sowie -überführungen sowie Eisenbahnwagen nicht der Fall (BayObLG StV 1999, 543).
  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 3 Ss 181/00

    Sachbeschädigung, Sprühen, Sprayer, Farbsprühaktion, Substanzverletzung,

    Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass Farbsprühaktionen an Hauswänden, Mauern und Stromkästen den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB nur begründen können, wenn mit dem Sprühen der Farben bzw. deren Beseitigung eine Substanzverletzung zwangsläufig verbunden ist oder aber, was das Amtsgericht vorliegend zutreffend nicht angenommen hat, die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt ist (vgl. BGHSt 29, 129 ff.; KG Beschluss vom 07.08.1998 - (5) 1 Ss 173/98 - = StV 1999, S. 156; BayObLG Beschluss vom 17.05.1999 - 2 StRR 84/99 - = StV 1999, 543 ff.).
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