Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.10.1984

Rechtsprechung
   BGH, 29.08.1984 - 2 StR 363/84   

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https://dejure.org/1984,4630
BGH, 29.08.1984 - 2 StR 363/84 (https://dejure.org/1984,4630)
BGH, Entscheidung vom 29.08.1984 - 2 StR 363/84 (https://dejure.org/1984,4630)
BGH, Entscheidung vom 29. August 1984 - 2 StR 363/84 (https://dejure.org/1984,4630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeuge - Aussageverweigerung - Sachverständiger - Tathergang - Gutachten - Befundtatsache - Anforderungen an ein Verwertungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62

    Blutschande - §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des

    Auszug aus BGH, 29.08.1984 - 2 StR 363/84
    Das Landgericht hat verkannt, daß dies nur dann zutreffen würde, wenn das Gericht vom Tatgeschehen, wie es die Sachverständige mitgeteilt hatte, schon unabhängig von ihrem Gutachten überzeugt gewesen wäre (BGHSt 18, 107, 109).

    Der Umstand, daß das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung des Gutachtens auch dieser Überlegung der Sachverständigen in vollem Umfang gefolgt ist (UA S. 26), verdeutlicht, daß die Strafkammer die gegenüber der Sachverständigen erfolgte Aufrechterhaltung der Angaben der Zeugin zu ihrer Uberzeugungsbildung herangezogen und damit die in der Entscheidung BGHSt 18, 107, 109 erläuterten Grundsätze zur Anwendung des § 252 StPO nicht beachtet hat.".

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Macht der Zeuge später sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über Zusatztatsachen daher weder durch das Sachverständigengutachten noch durch die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 13, 1, 3; 250; 18, 107, 109; 36, 217, 219; 36, 384, 385 f.; 45, 203, 206; StV 1984, 453; 1996, = NStZ 1997, 95; BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1 (= StV 1987, 328) und 2 (= MDR 1987, 625 = NStZ 1988, 19); Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 252 Rdn. 10; Diemer in KK § 252 Rdn. 18; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 32 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1993 - 5 StR 326/93

    Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der

    Der Gesamtvorsatz darf auch nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8, 11, 12 und 29; BGH StV 1984, 242, 243; BGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 363/84 -).
  • BGH, 20.02.1987 - 2 StR 40/87

    Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes -

    Dabei handelte es sich aber um - von der Sachverständigen gewonnene - Zusatztatsachen, die wegen der Aussageverweigerung gemäß § 52 StGB weder durch das Gutachten noch durch eine Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der Überzeugungsbildung verwertet werden durften (BGH StV 1984, 453 im Anschluß an BGHSt 18, 107, 109).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1984 - 5 StR 620/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,6141
BGH, 02.10.1984 - 5 StR 620/84 (https://dejure.org/1984,6141)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1984 - 5 StR 620/84 (https://dejure.org/1984,6141)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1984 - 5 StR 620/84 (https://dejure.org/1984,6141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, dass das bei der Tat benutzte Fahrzeug eingzogen werden kann

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1984, 453
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
    Auszug aus BGH, 02.10.1984 - 5 StR 620/84
    Die zugelassene Anklage enthält keinen entsprechenden Hinweis; der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hat die Einziehung des Land-Rover nicht beantragt (vgl. BGHSt 16, 47).
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2007 - 3 Ws 267/07

    Gebühren des Verteidigers für die Beratung im Rahmen der Einziehung und ähnlicher

    Außerdem hat der in der zugelassenen Anklage enthaltene Hinweis auf die in Betracht kommende Rechtsfolge der Verfallsanordnung immerhin die rechtliche Bedeutung, dass durch sie ein rechtlicher Hinweis in der Hauptverhandlung entbehrlich wird (vgl. für die Einziehung: BGH StV 1984, 453).
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