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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1448
BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84 (https://dejure.org/1985,1448)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1985 - 2 StR 806/84 (https://dejure.org/1985,1448)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1985 - 2 StR 806/84 (https://dejure.org/1985,1448)
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Tasche im Gebüsch

§§ 249, 27 StGB, sukzessive Beihilfe, versuchte Beihilfe, § 257 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 27
    Tatbeendigung beim Raub; Beihilfe zum Raub nach Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 814
  • MDR 1985, 333
  • StV 1985, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84
    § 257 StGB setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982 - 2 StR 191/82).
  • BGH, 01.12.1983 - 4 StR 672/83

    Anforderungen an eine Förderungshandlung - Sicherung eines bestehenden Zustandes

    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84
    Wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänderlichen Abschluß gefunden hat, ist bereits damit die Tat beendet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 4 StR 672/83).
  • BGH, 06.05.1982 - 2 StR 191/82
    Auszug aus BGH, 09.01.1985 - 2 StR 806/84
    § 257 StGB setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982 - 2 StR 191/82).
  • BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85

    Fahrt mit Haschisch - § 27 StGB, Beihilfe hinsichtlich des Besitzes, 'kausales

    Da sonach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer solchen Beteiligung tragen können, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 StR 806/84).
  • OLG Hamburg, 03.11.2004 - II-137/04

    Zur Frage der Begehung einer Tat vor einer früheren Verurteilung i.S.d. § 55 Abs.

    Wenn jedoch der Angriff auf das betroffene Rechtsgut seinen unabänderlichen Abschluss gefunden hat, weil etwa die Beute für den Täter endgültig unzugänglich geworden ist, ist die Tat beendet (vgl. BGH in NJW 1985, 814; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., Vorbem. § 22 Rdn. 4) und erschließt sich der Schuldumfang der Bewertung in einer früheren Hauptverhandlung.
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • LG München I, 15.10.2020 - 12 KLs 257 Js 149023/19

    Marke, Hauptverhandlung, Wohnung, Freiheitsstrafe, Strafzumessung, Tateinheit,

    cc) Soweit sich die Unterstützungshandlungen - namentlich das Zurverfügungstellen der Wohnung zur Zwischenlagerung der Beute zur Beutesicherung - auf den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat beziehen, ergibt sich eine Strafbarkeit ohne weiteres aus den Grundsätzen zur sukzessiven Beihilfe (vgl.: BGHSt 2, 345; 3, 40, 43 f.; 4, 132, 133; 6, 248, 251; 19, 323, 325; NJW 1985, 814; NStZ-RR 1999, 208).
  • LG Cottbus, 23.08.2006 - 22 Ns 9/06
    Nach überwiegender Meinung besteht die Möglichkeit der Beihilfe oder "sukzessiven Mittäterschaft" bis zur Beendigung der Haupttat (BGH NJW 1985, 814 [BGH 09.01.1985 - 2 StR 806/84] ; BGH NStZ-RR 1999, 208 [BGH 24.06.1998 - 3 StR 128/98] ).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1984 - 1 StR 693/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2903
BGH, 13.11.1984 - 1 StR 693/84 (https://dejure.org/1984,2903)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1984 - 1 StR 693/84 (https://dejure.org/1984,2903)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1984 - 1 StR 693/84 (https://dejure.org/1984,2903)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mittäterschaft - Nachträgliche Ausweitung - Tatplan - Einvernehmen - Einseitige Kenntnis

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 25 Abs. 2

Papierfundstellen

  • StV 1985, 145
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 04.09.1987 - 2 StR 399/87

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - Vorliegen einer Beihilfehandlung

    Eine bloße einseitige Kenntnisnahme und auch Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch für die Annahme einer strafbaren Beihilfe nicht (BGH, Beschluß vom 13. November 1984 - 1 StR 693/84 = StV 85, 145 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1803
BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes - Notwendigkeit einer nochmaligen Berücksichtigung von schon zur Milderung des Strafrahmens geführten Umständen bei der Strafzumessung im engeren Sinn - Bestimmung des Strafrahmens - Erneute ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 164
  • StV 1985, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84
    Diese Ansicht wäre rechtsirrig: hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (vgl. BGHSt 26, 311; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 591/96

    Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Missbrauch einer Schutzbefohlenen

    Zwar muß der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Schließlich sei noch bemerkt, daß innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden darf, weil diese "im unmittelbaren Grenzbereich zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit" lag (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der "absoluten Höchststrafe" für Mord gemessen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 164 f).
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Macht der Tatrichter in einem solchen Fall - wie hier - von dem ihm gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "auf dieselben Wurzeln" zurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 71), so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und erörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86).
  • BGH, 14.09.1990 - 4 StR 398/90

    Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter jedoch nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 03.01.1989 - 1 StR 707/88

    Urkundenfälschung durch Verändern eines Kfz-Kennzeichens - Minder schwerer Fall

    Hat der Tatrichter den Strafrahmen bestimmt, so muß er, um die darin schuldangemessene Strafe zu finden, wiederum eine Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2).
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 636/92

    Annahme eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels -

    Sie sind aber mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st.Rspr.; vgl. etwa BGH NStZ 1985, 164, NJW 1989, 3230 [BGH 06.09.1989 - 2 StR 353/89]).
  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85

    Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
  • OLG Frankfurt, 15.03.1993 - 1 Ss 26/93
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden müssen; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 54 ; StV 1087, 530; NStZ 1985, 164 ; GA 1987, 569).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
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