Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 03.02.1987 - 2 Ws 37/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Strafrestaussetzung; Halbverbüßung; Strafverfolgungsbehörde
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 328
- StV 1987, 257
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 12.02.1991 - 1 Ws 51/91
Halbstrafenaussetzung; Aktivitäten einer Strafverfolgungsbehörde; Verstrickung in …
Wird ein Täter durch solch intensive Bemühungen staatlicher Organe in Straftaten verstrickt, so kann diesem Umstand im Rahmen der gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gebotenen Gesamtabwägung ausschlaggebende Bedeutung zukommen (…vgl. hierzu OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 328 mit Anmerkung von Krüger, a.a.O. 329; OLG Düsseldorf StV 1988, 160 ; OLG Saarbrücken StV 1990, 121 ). - OLG Düsseldorf, 12.07.1993 - 1 Ws 619/93 Da die mündliche Anhörung des Verurteilten nicht im Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, ist das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben (…Kleinknecht/Meyer, 40. Auflage Rdn. 15 zu § 453 StPO ; Senatsbeschluß in StV 1987, 257).
Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 16.12.1986 - 1 Ws 547 - 548/86, 1 Ws 547/86, 1 Ws 548/86 |
Zitiervorschläge
OLG Zweibrücken, 16.12.1986 - 1 Ws 547 - 548/86, 1 Ws 547/86, 1 Ws 548/86 (https://dejure.org/1986,9799)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.12.1986 - 1 Ws 547 - 548/86, 1 Ws 547/86, 1 Ws 548/86 (https://dejure.org/1986,9799)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - 1 Ws 547 - 548/86, 1 Ws 547/86, 1 Ws 548/86 (https://dejure.org/1986,9799)
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1987, 603
- StV 1987, 257
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 04.03.1987 - 1 Ws 176/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1987, 870
- StV 1987, 257
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 03.11.1992 - 1 Ws 997/92 Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, aus schwerwiegenden Gründen auf eine mündliche Anhörung zu verzichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3.1987 in StV 1987, 257, vom 10.11.1987 in NStZ 1988, 243, vom 14.6.1988 - 1 Ws 55-556/88 - und vom 10.10.1990 - 1 Ws 868/90).
Anderenfalls würde dem Verurteilten eine Instanz genommen (vgl. Senatsbeschluß vom 4.3.1987 in StV 1987, 257,258).«.
- OLG Düsseldorf, 03.06.1994 - 1 Ws 337/94 Demnach ist die Vorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO so zu verstehen, daß die mündliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich zwingend vorgeschrieben ist (Senatsbeschluß in StV 1987, 257 = MDR 1987, 870; OLG Hamm MDR 1987, 341 ; LG Bonn NStZ 1986, 574 ), wenn nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
- LG Duisburg, 16.05.2022 - 31 Qs 27/22 Diese Sollvorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass sie zwingend ist, wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen; unterbleibt die mündliche Anhörung, so muss aus dem Widerrufsbeschluss oder zumindest aus dem Akteninhalt im Übrigen entnommen werden können, dass die eine solche Verfahrensweise gestattenden schwerwiegenden Gründe vom Gericht geprüft worden sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 1993 - 2 Ws 96/93; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 1987 - 1 Ws 176/87; OLG Hamm…, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 Ws 38/17 Rz. 11 bei juris;… Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 64. Auflage 2021, § 453 Rdn. 7).