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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87   

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https://dejure.org/1987,176
BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87 (https://dejure.org/1987,176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit durch in Depotform verabreichtes Medikament - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhauses wegen krankhaft herabgesetzter Alkoholverträglichkeit - Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) §§ 63, 67 b Abs. 1
    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im Hinblick auf landesrechtliche Unterbringung

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 313
  • NJW 1987, 2312
  • MDR 1987, 687
  • NStZ 1987, 364 (Ls.)
  • StV 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.12.1956 - 5 StR 403/56
    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).

    Im Falle der krankhaft herabgesetzten Alkoholverträglichkeit rechtfertigt sich die Unterbringung aus der Gefahr, die sich daraus ergibt, daß schon geringe Mengen alkoholischer Getränke, wie sie regelmäßig zur Stillung des Durstes oder aus geselligem Anlaß getrunken werden, zur Beeinträchtigung oder zum Ausschluß der Schuldfähigkeit und damit zu einem vom Betroffenen nicht mehr oder nur noch beschränkt kontrollierbaren Verhalten führen können (vgl. BGHSt 10, 57, 61).

    Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.).

    Eine nähere Umschreibung, welche Menge damit gemeint ist, findet sich jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht; in einem der entschiedenen Fälle führte zwar schon der Genuß von einem Glas Bier zu Bewußtseinsstörungen und einem Dämmerzustand (BGHSt 10, 57, 61).

  • BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85

    Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung - Bewertung einer

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Eine anderweitig durchgeführte, aussichtsreiche Behandlung kann zwar Anlaß zur Aussetzung einer strafgerichtlich angeordneten Unterbringung geben, doch kann, wenn die durchgeführte Behandlung nicht erfolgversprechend verläuft, darin kein Kriterium gesehen werden, das von vornherein die Aussetzung ausschließen würde; sonst käme in den zahlreichen Fällen, in denen eine Heilung des psychisch erkrankten Täters ausgeschlossen ist, eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB in keinem Fall in Frage, ein Ergebnis, das der Regelung des § 67 b Abs. 1 StGB nicht gerecht würde; ersichtlich ist auch die Anmerkung von Tröndle (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 67 b Rdn. 3, der sich im übrigen insoweit zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1985 - 1 StR 256/85 - bei Holtz MDR 1985, 979 beruft) nicht so zu verstehen.
  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 192/75

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei alkoholkrankem Täter

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 428/85

    Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung und

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß Ausschluß oder Verminderrung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich dann ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHSt 10, 57, 60; BGH, Beschl. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urt. vom 12. September 1985 - 4 StR 428/85 - bei Holtz MDR 1986, 96, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 16.12.1981 - 3 StR 321/81

    Unterbringung - Zulässigkeit - Geistiger Defekt - Alkoholgenuß - Verminderte

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Nun hat der Bundesgerichtshof freilich in verschiedenen Entscheidungen die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB nur genügen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohols genügten, den Täter in einen die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindernden Zustand zu versetzen (BGHSt 10, 57, 61; BGH NStZ 1982, 218; BGH StV 1986, 381; st. Rspr.).
  • BGH, 21.09.1965 - 5 StR 341/65

    Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Damit sollte jedoch ersichtlich nicht das Maß der ganz geringen Menge festgelegt werden; das ergibt sich schon aus einer anderen Entscheidung desselben Senats, in der auf den Genuß von vier Flaschen Bier in zweieinhalb Stunden abgestellt wurde (BGH, Urt. vom 21. September 1965 - 5 StR 341/65).
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 470/86

    Schuldunfähigkeit aufgrund paranoider Wahnvorstellungen - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87
    Hinsichtlich der ihm angelasteten Taten hat das Landgericht jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB deshalb bejaht, weil der Beschuldigte zuvor drei Flaschen Bier getrunken hatte; seine psychische Erkrankung habe in Verbindung mit der Alkoholisierung dazu geführt, daß er sich in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befand, dabei nimmt das Landgericht ersichtlich an, daß dem Beschuldigten, der Fehldeutungen der Realität erlegen ist, die Einsicht in das Unrecht seines Tuns fehlte (UA S. 25; vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1).
  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Hat letztlich der Genuß von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 18 m.w.N.; BGHSt 34, 313 ff.).

    Die krankhafte Herabsetzung der Alkoholverträglichkeit hat die Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 34, 313, 315 m.w.N.) als Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB dann ausreichen lassen, wenn schon ganz geringe Mengen Alkohol genügten, den Täter in einen Zustand zu versetzen, in dem die Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert ist.

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Die Unterbringung nach § 63 StGB kann zwar auch in solchen Fällen ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, und vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 314 f.) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,493
BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin bei Beanstandung der Nichtannahme eines besonders schweren Falles trotz Vorliegen eines Regelbeispiels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sexueller Mißbrauch - Besonders schwerer Fall - Regelbeispiel

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB (1975) § 176 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2450
  • MDR 1987, 425
  • NStZ 1987, 222
  • StV 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.12.1964 - 3 StR 37/64
    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Die sachverständig beratene Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, D habe durch die Tat des Angeklagten keine negative Veränderung auf Dauer erfahren; daran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151).
  • BGH, 29.04.1981 - 3 StR 122/81

    Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 29.07.1980 - 1 StR 356/80

    Aufhebung des Strafausspruchs - Einsichtfähigkeit des Angeklagten bezüglich eines

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, berührt es allerdings den Tatbestand des § 176 StGB nicht, wenn keine konkrete Gefahr für das sittliche Wohl des Kindes eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 1980 - 1 StR 356/80 - bei Holtz MDR 1980, 984 sowie Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S. 34 ff. ).
  • BGH, 11.07.1978 - 4 StR 349/78

    Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schweren Falls des sexuellen

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 20.11.1980 - 1 StR 655/80

    Auseinandersetzung des Tatrichters mit den zu Gunsten des Täters sprechenden

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 09.07.1982 - 5 StR 410/82

    Betäubungsmittel - Besitz - Nicht Geringe Menge - Besonders Schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 Ss 50/20

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Regelbeispiel

    Es kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels ausnahmsweise durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (siehe BGH, Urteil vom 13.01.1987 - 1 StR 654/86, NStZ 1987, 222).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle könnte deshalb unangemessen erscheinen, ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint werden und auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20; BGH StV 1989, 432 [433]; BGH NJW 1987, 2450 [2451], Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    dd) Soweit die Jugendkammer zu Gunsten des Angeklagten annimmt, dass diesem "keine konkreten Tatfolgen" zurechenbar seien, übersieht sie zum einen, dass es sich bei § 176a Abs. 2 StGB aF um eine Qualifikation des abstrakten Gefährdungsdeliktes § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aF handelt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 mwN; zu Rechtsnatur und Schutzgut des § 176 StGB aF, s. BGH, Urteile vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86, NJW 1987, 2450; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 1a mwN).
  • LG Freiburg, 26.05.2008 - 7 Ns 160 Js 22075/07

    Sexueller Mißbrauch eines siebenjährigen Mädchens

    Denn bei der Tat gemäß § 176 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGHSt 38, 69; NJW 1987, 2450).
  • BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 StGB

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 32/01

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (erforderliche eigene sexuelle Handlung);

    Auch insoweit geht die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2; Stree in Schönke/Schröder aaO vor §§ 38 ff. Rdn. 44a jew. m.w.N.).
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden (vgl. BGH wistra 2008, 272; StV 1989, 432, 433; NJW 1987, 2450; Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 94/01

    Vergewaltigung; Dem Beischlaf ähnliche Handlung (Keine besondere Erörterung der

    Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz geprüft, ob die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 = NStZ 1987, 222).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7).
  • BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03

    Bandenmäßig und gewerbsmäßig begangener Betrug (Bande); besonders schwerer Fall

  • BGH, 12.11.1996 - 1 StR 469/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Fall des

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 25/99

    Vergewaltigung; Natürliche Handlungseinheit; Tateinheit

  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 712/93

    Waffenrecht: Begriff der Gewerbsmäßigkeit

  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 163/87

    Annahme von Milderungsgründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen eines

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2001 - 2 Ss 141/01

    Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den

  • BGH, 20.07.1993 - 4 StR 316/93

    Berücksichtigung von schweren psychischen Schäden des Tatopfers hinsichtlich der

  • BGH, 24.02.1988 - 2 StR 57/88

    Absehen von der Bejahung eines besonders schweren Falls trotz Verwirklichung des

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 68/94

    Regelbeispiel - sexueller Mißbrauch - Milderungsgründe - Gesamtabwägung

  • OLG Celle, 05.11.1996 - 3 Ss 139/95
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 334/87

    Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - Merkmale eines besonders schweren

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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1987 - 4 StR 213/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2053
BGH, 14.05.1987 - 4 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,2053)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1987 - 4 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,2053)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 4 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,2053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Anordnung, die Strafe nicht zur Bewährung - Anforderungen an Anordnung von Berufsverbot - Nachtatverhalten - Strafzumessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 406
  • StV 1987, 477
  • StV 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 277/92

    Keine nachteilige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens bei

    Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, daß er die Tat bestreitet (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2; BGH NStZ 1987, 406; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Dauer 1).

    Etwas anderes kann für ein Verteidigungsverhalten gelten, welches, über das zum Bestreiten Notwendige hinausgehend, besondere Skrupellosigkeit gegenüber anderen erkennen läßt und den Schluß rechtfertigt, der Angeklagte werde sich auch zukünftig im Umgang mit Mitmenschen entsprechend rechtsfeindlich verhalten (BGH, Beschl. v. 30. Juli 1985 - 1 StR 340/85; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH NStZ 1987, 406).

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 391/00

    Tatsächliche Voraussetzungen der Prognoseentscheidung des § 56 Abs. 1 StGB

    Zum einen ist für die von der Strafkammer zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird, das Verteidigungsverhalten nicht hinreichend aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente, sich der Bestrafung zu entziehen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 7).
  • BGH, 11.06.1993 - 4 StR 244/93

    Möglichkeit der Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit

    Auch soweit der Angeklagte Einwände gegen die Richtigkeit der polizeilichen Protokolle über seine Beschuldigtenvernehmung vorgebracht hat, ist dies entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts für die von der Jugendkammer zu treffende Prognoseentscheidung nach § 21 Abs. 1 JGG nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4).
  • BGH, 26.05.1993 - 5 StR 134/93

    Geständnis - Abgabe - Umsatzsteuerererklärung - Einkommensteuerererklärung -

    Daraus aber lässt sich nicht ohne weiteres auf eine ungünstige Prognose im Sinne des 5 56 Abs. 1 StGB schließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4).
  • BGH, 14.11.1989 - 4 StR 550/89

    Zulässigkeit der Anlastung fehlender Schadenswiedergutmachung bei leugnendem

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß diese beanstandete Erwägung (UA 63: "Keinerlei Anstrengungen zur Schadenswiedergutmachung unternommen") auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu unterbleiben hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 4, § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6 und Umstände, besondere 4).
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