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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88 - 25   

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OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88 - 25 (https://dejure.org/1988,511)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.1988 - Ss 40/88 - 25 (https://dejure.org/1988,511)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - Ss 40/88 - 25 (https://dejure.org/1988,511)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 53
 
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Wird zitiert von ... (48)

  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 3 Ss 1056/00

    Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten im

    Sofern sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, dass der Angeklagte Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, reicht es zur Begründung der Verfahrensrüge aus, wenn der Angeklagte ausführt, das Berufungsgericht habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (OLG Köln, VRS 75, 113, 115 m.w.N.).

    Da das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden ist und diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen kann (BGH, NJW 1979, 2319; NJW 1987, 1776), müssen in einem Verwerfungsurteil eventuelle Gründe, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen könnten, mitgeteilt und erörtert werden (OLG Köln, VRS 75, 113, 115 m.w.N.).

    Die Gründe des Urteils müssen dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Berufungsgericht alle ihm bekannten und erkennbar als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt hat (OLG Hamm, NJW 1963, 65; OLG Frankfurt, NJW 1970, 959; KG, StV 1987, 11; OLG Köln, VRS 75, 113, 115).

    Insbesondere dann, wenn der Angeklagte sich mit Krankheit entschuldigt hat, bedarf es der Mitteilung der vorgebrachten Gründe oder der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen, um überprüfen zu können, ob das Landgericht aufgrund des Vorbringens des Angeklagten oder aufgrund seiner eigenen Feststellungen zu Recht davon ausgehen konnte, dass dem Angeklagten nach Art und Wirkung der Krankheit sowie nach dem Umfang der von ihr ausgehenden Beeinträchtigung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung zumutbar war (OLG Köln, VRS 75, 113, 115 m.w.N.).

    Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt vielmehr besorgen, das Landgericht habe verkannt, dass es nicht entscheidend ist, ob sich ein Angeklagter entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 240; OLG Köln, VRS 75, 113, 116; vgl. bereits BGH NJW 1962, 2020 = BGHSt 17, 391).

    Der Angeklagte ist nämlich nicht zu einer Glaubhaftmachung oder gar zu einem Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet; der Angeklagte hat nur Entschuldigungsgründe, die das Gericht nicht kennen kann, mitzuteilen und dem Gericht eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben (OLG Köln, VRS 75, 113, 116 m.w.N.).

    Liegt ein konkreter Hinweis für einen Entschuldigungsgrund vor, ist das Landgericht vielmehr gehalten, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachzugehen (OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 240 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VRS 71, 292, 293; OLG Köln, VRS 75, 113, 116, je ebenfalls m.w.N.).

    Zweifel an der genügenden Entschuldigung dürfen dabei nicht zu Lasten des Angeklagten gehen; vielmehr muss das Gericht sich von Amts wegen die volle Überzeugung davon verschaffen, dass der Angeklagte verhandlungsfähig und ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar ist (OLG Köln, VRS 75, 113, 116 m.w.N.).

  • OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 446/00

    Rüge der Verletzung des § 329 StPO ausschließlich mit Hilfe einer Verfahrensrüge

    Nach Ansicht des Senats ist daran festzuhalten, dass die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO durch rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen für eine Berufungsverwerfung nur Gegenstand einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge sein kann (so bisher BayObLG NJW 1999, 3424; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249; OLG Düsseldorf StV 1982, 216 = JMBl NW 1982, 68; OLG Hamm NJW 1963, 65; OLG Hamm MDR 1973, 694 m. w. Nachw.; OLG Hamm VRS 59, 43 [44]; OLG Hamm VRS 98, 203 [204] = NStZ-RR 2000, 84; OLG Hamburg NJW 1965, 315 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 433; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.; SenE v. 25.06.1999 - Ss 255/99 - 1 Ws 15/99 = VRS 97, 362 [364]; Gollwitzer a.a.O. Rdnr. 99; AK-Dölling a.a.O. Rdnr. 46; KMR-Paulus § 329 StPO Rdnr. 68; Pfeiffer a.a.O.; zu § 412 StPO: …

    Das Revisionsgericht kann nur unter Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts (BGHSt 25, 384 [387] = NJW 1979, 2319 [2320]; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 433; OLG Düsseldorf StV 1982, 216 = JMBl NW 1982, 68; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.) nachprüfen, ob der Tatrichter die vorliegenden Entschuldigungsgründe überhaupt einer sachlichen Prüfung - soweit notwendig im Wege der tatsächlichen Aufklärung - unterzogen hat und ob er dabei den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung richtig angewendet hat (OLG Hamm NJW 1963, 65).

    Es führt deshalb auch nur dazu, dass die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge teilweise eingeschränkt werden können (SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.).

    Das Revisionsgericht kann vielmehr schon aufgrund dieser sog. "unsubstantiierte Verfahrensrüge" prüfen, ob die Urteilsgründe rechtsfehlerhafte Erwägungen zum Begriff der genügenden Entschuldigung erkennen lassen (BayObLG NJW 1999, 3424; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65 [66]; OLG Hamburg NJW 1965, 315 m. w. Nachw.; OLG Zweibrücken StV 1987, 10; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.; zu § 412 StPO: OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331 = StV 1984, 148 [149]; zu § 74 Abs. 2 OWiG: SenE v. 17.03.1987 - Ss 118/87 B - = VRS 72, 442 [443]).

  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (SenE VRS 75, 113 m.w.N.).

    Daher muß der Tatrichter eventuelle Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar sind, im Urteil mitteilen und erörtern; das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG NJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; OLG Düsseldorf VRS 68, 470; 74, 284; 78, 138; 80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS 73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 287; 67, 454; SenE VRS 72, 442; 75, 113; 83, 444; SenE vom 22.10.1996 - Ss 531/96 (B) - und vom 14.01.1997 - Ss 662/96 (B) -).

    Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf VRS 74, 284; SenE VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2585
OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89 (https://dejure.org/1989,2585)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.09.1989 - 1 Ws 293/89 (https://dejure.org/1989,2585)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. September 1989 - 1 Ws 293/89 (https://dejure.org/1989,2585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vollzug der Untersuchungshaft; Haftraum; Untersuchungshäftling; Fernsehgerät; Gestattung der Benutzung

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 46
  • StV 1989, 53
  • StV 1989, 537
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 28.07.1982 - 2 Ws 307/82
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89
    ... Der Senat gibt seine früher geäußerten Sicherheitsbedenken [jedoch nunmehr] auf und schließt sich der Rechtspr. des 2. Strafsenats des OLG Koblenz an (NStZ 1983, 331 ; StV 1989, 210 ; Beschl. v. 18.7.1988 Ä 2 Ws 358/88; ebenso OLG Düsseldorf, StV 1985, 22).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1984 - 2 Ws 331/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89
    ... Der Senat gibt seine früher geäußerten Sicherheitsbedenken [jedoch nunmehr] auf und schließt sich der Rechtspr. des 2. Strafsenats des OLG Koblenz an (NStZ 1983, 331 ; StV 1989, 210 ; Beschl. v. 18.7.1988 Ä 2 Ws 358/88; ebenso OLG Düsseldorf, StV 1985, 22).
  • OLG Nürnberg, 16.10.1989 - Ws 1048/89

    Beschwerde gegen die Versagung einer Genehmigung eines Kleinstfernsehers

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89
    Ebenso OLG Nürnberg (Beschluß Ä Ws 1048/89 Ä v. 16.10.89, in StV 1990, 117 ).
  • OLG Zweibrücken, 26.07.1984 - 1 Ws 290/84
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89
    »Zwar hat der Senat in [seinem] Beschluß [in] NStZ 1985, 45 die Auffassung vertreten, der Betrieb eines eigenen [batteriegetriebenen] Fernsehgerätes könne einem Untersuchungsgefangenen aus Gründen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt regelmäßig nicht gestattet werden.
  • OLG Koblenz, 05.09.1988 - 2 Ws 534/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89
    ... Der Senat gibt seine früher geäußerten Sicherheitsbedenken [jedoch nunmehr] auf und schließt sich der Rechtspr. des 2. Strafsenats des OLG Koblenz an (NStZ 1983, 331 ; StV 1989, 210 ; Beschl. v. 18.7.1988 Ä 2 Ws 358/88; ebenso OLG Düsseldorf, StV 1985, 22).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    Derselben Meinung sind das OLG Hamm (NJW 1973, 1089 - offenbar inzwischen aufgegeben), das KG (StV 1996, 631) und die herrschende Meinung in der Literatur (Kissel, GVG 2. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 151; Nack in KK 3. Aufl. § 96 Rdn. 12; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 96 Rdn. 65; ders. NStZ 1990, 46; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 96 Rdn. 24; Rudolphi in SK-StPO § 96 Rdn. 15; Roxin, Strafverfahrensrecht 24. Aufl. § 34 C II 1 b; Peters, Strafprozeß 4. Aufl. § 48 A III 2a; Schlüchter, Das Strafverfahren 2. Aufl. Rdn. 472.1; Meyer JR 1984, 297).
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Sperrerklärung bei verdeckten

    cc) Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen Auffassung (Nack in KK/StPO 3. Aufl. § 96 Rdn. 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 96 Rdn. 13; ders. NStZ 1990, 46; Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß, 1989, S. 166), aus der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren folge, daß dann, wenn es um Bekundungen der Zeugen über ihren Einsatz im Bereich der Strafverfolgung gehe, auch oder ausschließlich der Justizminister zu entscheiden habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 Ws 380/93
    Ansonsten kehrt sich jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Handelt es sich um Gegenstände, bei denen ein derartiges Risiko nicht auf der Hand liegt, so ist der Besitz grundsätzlich zu gestatten und nur bei konkreten gefährdungserhöhenden Umständen, die wiederum in der Person des Gefangenen oder der Haftsituation begründet sein können, ausnahmsweise zu versagen (vgl. z. B. OLG Koblenz NStZ 1985, 528: Walkman; OLG Koblenz NStZ 1983, 331 , OLG Düsseldorf StV 1985, 22; OLG Zweibrücken StV 1989, 537, 538: batteriebetriebenes Fernsehgerät; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 421 f.: elektronische Schreibmaschine).
  • BGH, 13.08.1992 - 5 StR 290/92

    Bestimmung der Zuständigkeit für eine Sperrerklärungen für Auskünfte aus Akten

    Der Senat läßt offen, ob die Sperrerklärungen für Auskünfte aus Akten und für Aussagegenehmigungen für Polizeibeamte nur vom Innensenator als der zuständigen obersten Dienstbehörde abzugeben waren oder ob es auch auf die Entscheidung des Justizsenators ankam (vgl. G. Schäfer NStZ 1990, 46), wobei es genügt hätte, wenn ein Mitarbeiter, für dessen Handeln der Senator die politische Verantwortung trägt, die Entscheidung trifft (BGHSt 35, 82, 86).
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