Weitere Entscheidungen unten: BGH, 15.08.1989 | BGH, 08.09.1989

Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2389
BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89 (https://dejure.org/1989,2389)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1989 - 1 StR 108/89 (https://dejure.org/1989,2389)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89 (https://dejure.org/1989,2389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und Zwangsweggabe des Kindes der Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 545
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Weitere Entscheidungen könnten so gedeutet werden, dass erst bei der Bestimmung der Strafhöhe der Erziehungszweck in den Vordergrund gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1; unklar, ob nur die Strafhöhe oder die Sanktionsart an sich fehlerhaft war: Beschluss vom 2. Februar 1993 - 1 StR 920/92).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Zudem fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
  • BGH, 22.06.2011 - 5 StR 202/11

    Notwehr (Absichtsprovokation; Einschränkung des Notwehrrechts); Körperverletzung

    Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 - 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Hierbei hätte es auch die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten abwägen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7).
  • BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16

    Bemessung von Jugendstrafe (Abwägung von Tatunrecht und Folgen der Strafe für die

    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).
  • BGH, 31.08.2004 - 1 StR 213/04

    Bemessung der Jugendstrafe (Strafzumessung; Erziehungsgedanke; Sühnegedanke bei

    Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet und rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2).

    Wenn der Angeklagte keine Arbeit und keine Ausbildung hat, von Sozialhilfe lebt, seine Ehefrau wegen finanzieller Engpässe ihre Eltern bestiehlt, so ist trotz Eheschließung und Drogenfreiheit das Versperren eines Neubeginns durch die verhängte Jugendstrafe nicht ersichtlich, so daß es insoweit einer Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden - wie etwa beim Abbruch einer Lehre - nicht bedurfte (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 2 und 3).

  • BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der

    Unter Anwendung von § 32 S. 1 JGG für alle drei Taten hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei allein wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt (vgl. Senat, Urt. vom 31. August 2004 - 1 StR 213/04; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1 und 2).
  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

    Zumal angesichts dessen, daß die Strafen dem gesetzlichen Höchstmaß nahe kommen, hätte es eingehenderer Erörterung und Darlegung bedurft, weshalb die Strafen in dieser Höhe zur Nachreifung der Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich sind (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3, 7, 8, 10).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

    Dass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen aus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen Entwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft zum Stillstand gekommen ist.
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Das entbindet den Tatrichter aber nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3).
  • BGH, 21.07.1995 - 2 StR 309/95

    Höhe der Jugendstrafe - Schwere der Schuld - Erzieherische Gründe - Vorrangige

  • BGH, 03.12.2002 - 4 StR 426/02

    Heranwachsende (Strafzumessung; Ausschluss der Vorschriften über die

  • BGH, 21.02.2008 - 5 StR 511/07

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei affektbedingter Tötung der

  • OLG Hamm, 09.02.2005 - 3 Ss 520/04

    Objektive Gefährlichkeit eines Messers bei Raubüberfall; In-der-Hand-halten eines

  • BGH, 20.08.2009 - 5 StR 233/09

    Höhe der Jugendstrafe im Kindstötungsfall aus Cottbus aufgehoben

  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95

    Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord - Strafzweck des

  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 657/91

    Tateinheit zwischen Waffendelikt und räuberischer Erpressung

  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 288/97

    Berücksichtigung der Bewertung des Tatunrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe

  • BGH, 09.04.1997 - 1 StR 134/97

    Pflicht zur Annahme eines minderschweren Falles beim Vorliegen vertypter

  • BGH, 13.12.1994 - 1 StR 596/94

    Verminderte Schuld - Tötung eines Neugeborenen - Jugendliche Eltern

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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.1989 - 4 StR 360/89   

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https://dejure.org/1989,5370
BGH, 15.08.1989 - 4 StR 360/89 (https://dejure.org/1989,5370)
BGH, Entscheidung vom 15.08.1989 - 4 StR 360/89 (https://dejure.org/1989,5370)
BGH, Entscheidung vom 15. August 1989 - 4 StR 360/89 (https://dejure.org/1989,5370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der neuen Bewertung der Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 545
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1961 - 2 StR 548/61
    Auszug aus BGH, 15.08.1989 - 4 StR 360/89
    Bei der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind vielmehr die einzelnen früheren "Urteile", auch soweit zwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden waren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, daß alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion gemacht werden (BGHSt a.a.O.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 bis 3).
  • BGH, 01.12.1987 - 4 StR 577/87

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 15.08.1989 - 4 StR 360/89
    Bei der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind vielmehr die einzelnen früheren "Urteile", auch soweit zwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden waren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, daß alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion gemacht werden (BGHSt a.a.O.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 bis 3).
  • BGH, 18.01.1989 - 3 StR 553/88

    Strafbemessung: Darstellung der Vorahndungen im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.08.1989 - 4 StR 360/89
    Bei der Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG sind vielmehr die einzelnen früheren "Urteile", auch soweit zwischenzeitlich bereits Einbeziehungen vorgenommen worden waren (vgl. BGHSt 16, 335, 337), in der Weise zu berücksichtigen, daß alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewertet und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion gemacht werden (BGHSt a.a.O.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1 bis 3).
  • OLG Koblenz, 29.11.2010 - 1 Ss 197/10

    Strafurteil gegen Jugendlichen: Notwendige Begründung bei Abweichung von

    Bei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG sind die früher abgeurteilten Straftaten vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH MDR 1992, 321; StV 1989, 545 f.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3, 7 und Strafzumessung 1).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ss 291/06

    Jugendstrafrecht: Einbeziehung früherer Verurteilungen bei mehreren Straftaten

    Die früher abgeurteilten Straftaten sind vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH MDR 1992, 321; StV 1989, 545 f.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3, 7 und Strafzumessung 1).
  • VG Karlsruhe, 29.11.2004 - 10 K 891/03

    Parallele Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben der

    Außerdem ist auch die einheitliche Jugendstrafe ebenso wie jede einzelne Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, und eine rein rechnerische Einbeziehung der "Strafen" im Jugendstrafrecht unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.08.1989 - 4 StR 360/89 -).
  • BGH, 26.07.1994 - 1 StR 363/94

    Strafzumessung - Tatrichter

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Tatrichter bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung und Bildung einer Einheitsjugendstrafe alle Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu bewerten muß (BGH StV 1989, 545 f.).
  • BGH, 12.05.1992 - 4 StR 189/92

    Anforderungen an die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe - Einbeziehung

    Dazu sind die vorliegende Tat und die in den einbezogenen früheren Urteilen festgestellten Straftaten zusammenfassend zu würdigen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 2 und Strafzumessung 1; BGH StV 1989, 545).
  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 489/91

    Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils - Anrechnung bereits verbüßten

    Sie sind vielmehr darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH StV 1989, 307; 1989, 545 f.; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3 und Strafzumessung 1).
  • OLG Köln, 30.08.1996 - Ss 414/96
    Grundsätzlich ist jedoch die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangte Bewertung des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1989, 545; bei Böhm NStZ 1992, 528; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 18 Rn. 15 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.09.1989 - 2 StR 207/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6510
BGH, 08.09.1989 - 2 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,6510)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1989 - 2 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,6510)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1989 - 2 StR 207/89 (https://dejure.org/1989,6510)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinweis auf die vermeintliche Rechtslage im Erwachsenenrecht bei der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1989, 545
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 65/95

    Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Alkohol - Rauschtat - Trunkenheit -

    Auch bei der Zumessung von Jugendstrafe wirkt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB strafmildernd (BGH StV 1984, 30; 1989, 545).
  • BGH, 26.06.2002 - 1 StR 145/02

    Strafrahmenmilderung; erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit

    Das Landgericht versagt dem Angeklagten A. eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und der Angeklagten S. eine entsprechend begründbare Milderung der Jugendstrafe (vgl. dazu BGH StV 1989, 545), weil deren Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei.
  • BGH, 17.03.1992 - 5 StR 652/91

    Berücksichtigung einer Strafrahmenmilderung bei der Strafzumessung im

    Insoweit müssen aber Umstände, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Strafrahmenmilderung führen, im Jugendstrafrecht mit ihrem vollen Gewicht bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1989, 545).
  • OLG Zweibrücken, 20.06.1994 - 1 Ss 42/94

    Verminderte Schuldfähigkeit; Jugendstrafrecht; Strafrahmenverschiebung;

    Dafür ist dieser Milderungsgrund jedoch "mit seinem vollen Gewicht" bei der Straffolgenentscheidung zu berücksichtigen (so BGH Strafverteidiger 1989, 545; vgl. auch Brunner JGG , 9. Aufl. § 18 Rn. 6 m.w.N.).
  • AG Rudolstadt, 07.02.2012 - 380 Js 10174/11

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende: Gewalt- oder Roheitsdelikt

    Dafür ist dieser Milderungsgrund jedoch mit seinem vollen Gewicht bei der Straffolgenentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 08.09.1989 - 2 StR 207/89; BGH, Beschl. v. 17.03.1992 - 5 StR 652/91; OLG Zweibrücken, StV 1994, 599, 600).
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