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   OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89   

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OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89 (https://dejure.org/1989,2886)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.1989 - 1 Ws 788/89 (https://dejure.org/1989,2886)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 1989 - 1 Ws 788/89 (https://dejure.org/1989,2886)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 97
  • StV 1990, 167
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für

    Ist in dem Haftverschonungsbeschluss bestimmt, dass die Kaution vom Beschuldigten persönlich zu leisten ist, muss er lediglich das Geld beim Amtsgericht selbst hinterlegen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; OLG Düsseldorf, StV 1990, 167; OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; Graf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 116a Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Hält das Gericht eine Sicherheitsleistung durch eine andere Person als den Beschuldigten für ausreichend, so muß dies in dem Beschluß über die Außervollzusetzung des Haftbefehls zum Ausdruck kommen (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2000 - 3 Ws 44/00

    Zum Vorfall einer durch Bürgschaft eines Dritten für den Beschuldigten

    Einigkeit besteht auch insoweit, dass in Falle der Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde es nicht lediglich darauf ankommt, wer als "Hinterleger" bei der Hinterlegungsstelle aufgetreten ist, sondern dass bei der Auslegung dem haftrichterlichen Beschluss über die Aussetzung des Haftbefehls maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Stuttgart a.a.O.; siehe auch OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.; dass. Rpfleger 1986, 275; Senat Die Justiz 1993, 91 f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage 1997, § 124 Rn. 32).

    Hält das Gericht es daher nach § 116 a Abs. 1 StPO für ausreichend, dass die Sicherheit auch durch "Bürgschaft geeigneter Personen" erbracht werden kann, so bedarf dies einer ausdrücklichen Anordnung im Haftverschonungsbeschluss (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 116 a Rn. 4 a.E.).

    Die in § 116 a Abs. 1 StPO erwähnte Form der "Bürgschaft" wird in rechtlicher Hinsicht daher als aufschiebend bedingtes Zahlungsversprechen eines Dritten (LR-Hilger, a.a.O., § 116 a Rn. 6) bzw. als Zahlungsverpflichtung eines Dritten als Alleinschuldner (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 f.) angesehen, wobei auch die Abgabe einer solchen Erklärung durch eine Bank zwischenzeitlich als zulässig angesehen wird (Retemeyer, Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Osnabrück 1994, Seite 88; Amelung StraFo 1997, 300 ff.).

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 238/12

    Vorliegen einer Drittsicherheit im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines

    Als Sicherungsgeber im Sinne der §§ 116 ff StPO wird im Allgemeinen derjenige angesehen, den das Gericht in seinem Beschluss über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls als solchen bezeichnet (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1986, 275, 276; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; OLG Stuttgart, Justiz 1988, 373, 374; OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92; OLG Karlsruhe, StV 2001, 120, 121; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 124 Rn. 32; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 (unter I. 2 b)).

    Da der Beschuldigte, soweit dem Aussetzungsbeschluss nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, die Sicherheit auch mit Mitteln leisten kann, die er sich bei Dritten beschafft hat (OLG Hamm, JMBl. NW 1991, 58; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97 f; Löwe- Rosenberg/Hilger, aaO § 116a Rn. 8; KK/Graf, aaO § 116a Rn. 3; Meyer- Goßner, aaO § 116a Rn. 2; vgl. auch Schlothauer/Wieder, Untersuchungshaft, 4. Aufl., Rn. 606 ff), ist der Schluss des Berufungsgerichts, allein die Überweisung des Kautionsbetrages durch den Kläger lasse eine Drittsicherheit noch nicht erkennen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Justiz 1993, 91, 92) sogar nahe liegend; jedenfalls entbehrt er nicht jeder Grundlage.

  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 Ws 336/17

    Verfall; Sicherheit; Beschwerde; mündliche Begründung; Anträge; Erörterung;

    Hält das Gericht eine Sicherheitsleistung durch eine andere Person als den Beschuldigten, also durch "Bürgschaft geeigneter Personen" (§ 116a Abs. 1 Satz 1 StPO), welche hier im Sinne einer Zahlungsverpflichtung eines Dritten als Alleinschuldner zu verstehen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 116a, Rdnr. 4), für ausreichend, so muss dies in dem Beschluss über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zum Ausdruck kommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 1989 - 1 Ws 788/89, NStZ 1990, 97).

    Ein aktives Sich-Entziehen ist erst anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte etwa von seiner Wohnung ohne Hinterlassung seiner Anschrift entfernt (HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 124, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 124, Rdnr. 4; KK-Schultheiß, StPO, 7. Aufl., § 124, Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 4. November 1970 - 4 ARs 43/70, juris, Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 2 Ws 638/95, NJW 1996, 736; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 1989 - 1 Ws 788/89, NStZ 1990, 97, 98; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Juli 2001 - 3 Ws 352/01, NStZ-RR 2001, 381); dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird, es reicht aus, wenn infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09, juris, Rdnr. 8).

  • OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14

    Drittwiderspruchsklage- Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Rückzahlung

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte die Sicherheit auch im Falle einer Eigenhinterlegungsanordnung durchaus mit Mitteln erbringen kann, die ihm zuvor im Wege eines Darlehens von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, zumindest dann, wenn der Außervollzugsetzungsbeschluss - wie hier -keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung enthält (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.09.1989, 1 Ws 788/89, zitiert nach JURIS Rn. 11; Karlsruher Kommentar zur StPO, § 116a, Rn. 3).
  • OLG Köln, 02.10.2009 - 2 Ws 462/09

    Verfall einer Sicherheit; Erfordernis einer Fristsetzung zur Stellung des

    Da die Verfahrenssicherung im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgen über die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Bürgen bewirkt wird, muss im Haftverschonungsbeschluss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht diese Form der Sicherheitsleistung für ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; Meyer-Goßner, aaO, § 116a Rz. 4; Hilger, aaO, § 116a Rz. 8; Graf in: Karlsruher Kommentar, aaO, § 116a Rz. 3).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2001 - 3 Ws 352/01

    Haftverschonung ; Sicherheit; Sicherheitsleistung; Voraussetzungen eines

    Subjektiv muss er diesen Erfolg beabsichtigen oder zumindest bewusst in Kauf nehmen und billigen, dass er dadurch den Fortgang des Verfahrens behindert (vgl. Senat in NJW 1977, 1975ff; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 694).
  • OLG Celle, 17.09.1998 - 3 Ws 200/98

    Freigabe einer geleisteten Sicherheit für eine Haftverschonnung; Verfall der

    Anhaltspunkte dafür, daß ein Verfall eingetreten sein könnte, lagen nach den obigen Ausführungen vor (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 [OLG Düsseldorf 05.09.1989 - 1 Ws 788/89] und Beschluß vom 8. Dezember 1995 - 1 Ws 921 und 972 - 973/95 - in DRsp-ROM Nr. 1996/4803; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 270).
  • OLG Frankfurt, 31.07.1996 - 3 Ws 575/96

    Verfahren über den Verfall einer Sicherheit; Heilung der Verletzung eines

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  • LG Heilbronn, 06.09.2017 - 8 Qs 41/17

    Sicherheitsleistung im Ermittlungsverfahren: Beschwerderecht eines Dritten gegen

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