Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.1990

Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89   

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BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89 (https://dejure.org/1990,5689)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1990 - 2 StR 638/89 (https://dejure.org/1990,5689)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1990 - 2 StR 638/89 (https://dejure.org/1990,5689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Folgen der Einreichung von Schriftsätzen durch einen Sozius anstatt durch den Pflichtverteidiger - Verfahrensfehler durch Fortführung einer unterbrochenen Verhandlung bei Abwesenheit des Angeklagten - Anforderungen an die Annahme des eigenmächtigen Fernbleibens des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 245
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt, darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178, 183; BGHSt 25, 317, 319).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt, darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178, 183; BGHSt 25, 317, 319).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt, darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178, 183; BGHSt 25, 317, 319).
  • BayObLG, 06.10.1980 - RReg. 5 St 170/80

    Einlegung von Rechtsmitteln durch einen nicht vom Angeklagten oder vom Gericht

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Ihn durfte er nach § 53 Abs. 7 BRAO vertreten (vgl. Isele, BRAO § 53 Anm. VII. A. 2, VIII. C. 3; BGH NJW 1975, 2351; BayObLG NJW 1981, 1629 Nr. 25; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 142 RdNr. 37).
  • BGH, 18.12.1958 - 4 StR 399/58
    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Das Revisionsgericht kann daher nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Schlußfolgerungen die Strafkammer zu den von ihr getroffenen Feststellungen zur Tat gelangt ist (BGHSt 12, 311, 315; KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 261 RdNr. 32).
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Nach der Vorschrift des § 231 Abs. 2 StPO, die hier allein in Betracht kommt, darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; BGHSt 10, 304, 305; BGHSt 16, 178, 183; BGHSt 25, 317, 319).
  • BGH, 02.09.1975 - 1 StR 380/75

    Übertragung der Verteidigung auf einen Rechtsreferendar - Fall notwendiger

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Ihn durfte er nach § 53 Abs. 7 BRAO vertreten (vgl. Isele, BRAO § 53 Anm. VII. A. 2, VIII. C. 3; BGH NJW 1975, 2351; BayObLG NJW 1981, 1629 Nr. 25; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 142 RdNr. 37).
  • BGH, 05.02.1982 - 3 StR 33/82

    Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Dabei kommt es allein darauf an, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben tatsächlich vorlag, was das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen hat (BGH StV 1981, 393, 394; BGH StV 1982, 356).
  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 09.02.1990 - 2 StR 638/89
    Dabei kommt es allein darauf an, ob ein eigenmächtiges Fernbleiben tatsächlich vorlag, was das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen hat (BGH StV 1981, 393, 394; BGH StV 1982, 356).
  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Die bei Holtz MDR 1990, 490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89 betraf eine andere Fallgestaltung.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1990 - 3 StR 426/89   

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https://dejure.org/1990,5082
BGH, 14.02.1990 - 3 StR 426/89 (https://dejure.org/1990,5082)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1990 - 3 StR 426/89 (https://dejure.org/1990,5082)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 3 StR 426/89 (https://dejure.org/1990,5082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvernehmung zur Sache des Angeklagten als Revisionsgrund - Anforderungen an Vernehmung des Angeklagten zur Sache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.12.1959 - 2 StR 265/59
    Auszug aus BGH, 14.02.1990 - 3 StR 426/89
    Dem Angeklagten muß nach § 243 Abs. 4, § 244 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben werden, sich vor Eintritt in die Beweisaufnahme auf die Anklage möglichst im Zusammenhang zu äußern (vgl. BGHSt 13, 358, 360).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 338/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert hat oder nicht (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; BGH StV 1983, 8).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95

    Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten

    Sie erstreckt sich auch darauf, ob sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; vgl. auch BGHSt 37, 260, 262):.
  • BGH, 06.06.2000 - 1 StR 212/00

    Vernehmung des Angeklagten; Grundsatz des fairen Verfahrens; Unzulässige

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.1996 - 3 StR 198/96

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Beweis, ob

    Daher kann durch das Hauptverhandlungsprotokoll zwar im Sinne von § 274 StPO bewiesen werden, ob ein Angeklagter sich in der Hauptverhandlung zur Person und/oder zur Sache geäußert hat (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5, 11 und 18).
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