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   OLG Köln, 15.05.1990 - Ss 88/90   

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https://dejure.org/1990,3879
OLG Köln, 15.05.1990 - Ss 88/90 (https://dejure.org/1990,3879)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.1990 - Ss 88/90 (https://dejure.org/1990,3879)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - Ss 88/90 (https://dejure.org/1990,3879)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 557
  • StV 1990, 441
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 21.02.1996 - Ss 58/96

    Anforderungen an einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ; Erörterung der

    Welche Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung erforderlich sind, richtet sich nach den Besonderheiten des konkreten Falls; dies gilt auch für die Auseinandersetzung mit Zeugenaussagen (SenatE Strafverteidiger 1990, 441).

    Der Tatrichter muß immer dann, wenn ex den eigentlichen Wissensträger selbst nicht als Zeugen vernehmen kann, den Beweiswert des von ihm benutzten Beweismittels besonders kritisch überprüfen, sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (BGHSt 34, 15 = NJW 1986, 1766; SenatE Strafverteidiger 1990, 441).

  • OLG Köln, 07.01.1994 - Ss 555/93

    Zeugnis vom "Hörensagen"; Verurteilung; Überzeugung des Tatrichters; Weitere

    Zwar ist die Vernehmung eines solchen Zeugen und die Verwertung seiner Aussage als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG NStZ 1991, 445; BGH StV 1989, 518, 519; Senat NStZ 1990, 557).
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 566/94
    Beim Indizienbeweis müssen die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten vom Tatrichter gewürdigt werden, damit ersichtlich, daß der Schuldbeweis schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Betroffenen geprüft worden sind (vgl. BGHSt 12, 311; Senat a.a.O. und StV 1990, 441; 1986, 12).
  • KG, 16.05.2001 - 1 Ss 286/99
    Bei einem Zeugnis vom Hörensagen ist eine besonders genaue Prüfung erforderlich (vgl. BGHSt 33, 178, 182; NStZ 1988, 144; OLG Köln NStZ 1990, 557; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 337 StPO Rdn. 29).
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