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Rechtsprechung
   BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1382
BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90 (https://dejure.org/1991,1382)
BGH, Entscheidung vom 03.01.1991 - 3 StR 377/90 (https://dejure.org/1991,1382)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 1991 - 3 StR 377/90 (https://dejure.org/1991,1382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafprozeß - Protokollfertigstellung - Revisionsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO § 273 Abs. 4, § 345 Abs. 1 S. 2
    Fertigstellung des Protokolls

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 287
  • NJW 1991, 1902
  • MDR 1991, 463
  • NStZ 1991, 296
  • StV 1992, 98 (Ls.)
  • Rpfleger 1991, 216
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.09.1969 - AnwSt (B) 2/69

    "Fertigstellung" des Sitzungsprotokolls

    Auszug aus BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90
    Durch die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll sichergestellt werden, daß die Anfechtungsberechtigten, insbesondere der Verteidiger, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels, die regelmäßig mit der Urteilszustellung beginnt, durch Einsicht in das Sitzungsprotokoll sachgerecht nutzen können (BGHSt 23, 115, 118).
  • BayObLG, 24.04.1985 - RReg. 1 St 93/85
    Auszug aus BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90
    Einer solchen Erklärung bedurfte es (vgl. BayObLG StV 1985, 360; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 271 Rdn 19 i.V.m. § 273 Rdn 34; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24 Aufl. § 271 Rdn. 28).
  • BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten

    Auszug aus BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90
    Der Senat hat in der Entscheidung NStZ 1984, 89 ausgesprochen, daß es an einer Fertigstellung des Protokolls nicht schon deswegen fehlt, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist.
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288; vom 24. Oktober 2001 - 1 StR 163/01, NStZ 2002, 160, 161; vom 17. Juli 1991 - 3 StR 4/91, NStZ 1991, 502 f.; Entwurf der Bundesregierung zum StPÄG 1964, BR-Drucks. 9/62, S. 41).

    Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317; vom 4. Oktober 1991 - 1 StR 396/91, BGHR StPO § 271 Protokoll 1; vom 9. April 1991 - 4 StR 158/91, bei Kusch, NStZ 1992, 29; vom 11. Juli 1990 - 2 StR 312/90, BGHR StPO § 145a Unterrichtung 1; vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90 aaO; vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83, NStZ 1984, 89; vom 15. September 1969 - AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115, 117; vgl. auch BR-Drucks. 9/62 aaO).

  • BGH, 24.11.2020 - 5 StR 439/20

    Wirkungslosigkeit der Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Beginn

    Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung wirkungslos und setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 614/76, BGHSt 27, 80, 81; vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288).

    Dies gilt aber nur, wenn beide Urkundspersonen das Protokoll als abgeschlossen ansehen (BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288).

    Weil hierüber Unklarheit bestand, hat der Senat über die Wirksamkeit der bisherigen Zustellung klarstellend befunden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288).

  • BGH, 20.06.1995 - 1 StR 140/95

    Protokoll - Unterschrift - Revision - Revisionsbegründungsfrist -

    In diesem Fall beginnt die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO auch dann nicht, wenn die Protokollergänzungen für die eingereichte Revisionsbegründung ohne Bedeutung sind (BGHSt 37, 287).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91   

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https://dejure.org/1991,1881
BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91 (https://dejure.org/1991,1881)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 398
  • StV 1992, 98
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).

    Zwar will § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO überstrenge Anforderungen vermeiden (BGHSt 26, 247, 249).

  • BGH, 05.07.1979 - 4 StR 272/79

    Revision wegen Verfahrensfehlern - Wahrung der Frist, innerhalb derer das von

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Zwar hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, wenn das Urteil innerhalb der Frist durch Ablage auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (BGHSt 29, 43, 45, 46; BGH wistra 1985, 72; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 - Akten 1).

    Diese allein aus Gründen der zeitlich ungebundenen richterlichen Tätigkeit gebotene Lockerung der formalen Bedeutung des Zu-den-Akten-Bringens darf jedoch schon deshalb keine Ausweitung erfahren, weil es ohne die Unterschrift der berufsrichterlichen Mitglieder an einem vom Revisionsgericht nachvollziehbaren Formalakt fehlt (vgl. dazu auch BGHSt 29, 43, 47).

  • BGH, 17.10.1961 - 1 StR 385/61

    Verfahrensrüge wegen Zurückgreifens des Gerichts auf nicht zum Gegenstand der

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Heranziehung von Straftaten ganz verschiedener Art einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung des Hanges bedarf (BGHSt 16, 296, 297).
  • BGH, 04.01.1966 - 1 StR 299/65

    Begründung des Rechtsmittels der Revision mit einer erheblich verspäteten

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam § 275 Abs. 1 StPO a.F. mit seiner einwöchigen Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils lediglich der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu (BGHSt 21, 4).
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 448/78

    Erfordernis der vollständigen Unterzeichnung eines Urteils - Auswirkung bei wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).
  • BGH, 18.01.1983 - 1 StR 757/82

    Überprüfbarkeit des Ersetzungsvermerks, dass ein Richter "aus dienstlichen

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442).
  • BGH, 11.12.1987 - RiZ(R) 8/87

    Widerruf von Sonderurlaub zur firstgemäßen Absetzung der Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Regelmäßige Verhandlungstermine liegen jedoch auch dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094 [BGH 11.12.1987 - RiZ R 8/87]; OLG Koblenz MDR 1976, 950 [OLG Koblenz 24.06.1976 - 1 Ss 214/76]; BayObLG …
  • BGH, 02.07.1986 - 2 StR 285/86

    Verspätete Urteilsniederschrift als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Denn der rein formale Charakter der Fristen steht auch einer extensiven Auslegung der Ausnahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalls beschränkt sind (vgl. BGH NStZ 1986, 564).
  • BGH, 20.06.1984 - 2 StR 250/84

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Irrtümer und Versehen rechtfertigen die Fristüberschreitung jedoch nicht (BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 1 und BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 4; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 StR 250/84).
  • BGH, 04.10.1989 - 3 StR 155/89

    Strafprozeßrecht: Gerichtliche Hinweispflicht, Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91
    Zwar hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, wenn das Urteil innerhalb der Frist durch Ablage auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (BGHSt 29, 43, 45, 46; BGH wistra 1985, 72; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 - Akten 1).
  • OLG Koblenz, 24.06.1976 - 1 Ss 214/76
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Vielmehr hat der Gesetzgeber das aus dem Rechtsstaatsprinzip und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK allgemein normierte Beschleunigungsgebot durch die Vorschrift des § 275 Abs. 1 StPO verbindlich konkretisiert und ein rechtlich eindeutiges Handlungsgebot geschaffen (vgl. BVerfGK 7, 140 Rn. 68; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18; Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991, NStZ 1992, S. 398 f.; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 275 Rn. 8; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Gleichwohl sind überstrenge Anforderungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, NJW 1976, S. 431 und Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, juris, Rdnr. 8; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1983, S. 441, 443, 444).
  • BGH, 10.09.2008 - 2 StR 134/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Es ist daher die selbstverständliche Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Gericht zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81, 85; BGH NStZ 1992, 398 f.).
  • BGH, 09.07.2019 - KRB 37/19

    Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist i.R.d. Kartellverfahrens

    Die Absetzungsfrist dient der Verfahrensbeschleunigung und soll zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sichern (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, StV 1992, 98).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).
  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 3 RVs 19/16

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    Gleichwohl sind überstrenge Anforderungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 701/75, NJW 1976, 431; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, juris, Rdnr. 8; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1983, S. 441, 443, 444).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Höchstfrist, die, vor allem in Haftsachen, das Gericht nicht von der Verpflichtung entbindet, die Urteilsgründe des bereits verkündeten Urteils unverzüglich, das heißt ohne vermeidbare justizseitige Verzögerungen, schriftlich niederzulegen (vgl. BGH NStZ 1992, 398).
  • BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07

    Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei

    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02

    Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung;

    Im übrigen würden in der Regel weder Umstände, die die Organisation des Gerichts betreffen, noch die allgemeine Arbeitsüberlastung der Richter eine Fristüberschreitung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1988, 1094; BGH NStZ 1989, 285; BGH NStZ 1992, 398).
  • BGH, 13.07.2011 - 2 StR 88/11

    Missachtete Urteilsabsetzungsfrist

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

  • OLG Stuttgart, 31.08.2017 - 1 Rv 24 Ss 652/17

    Strafverfahren: Fristgerechte Urteilsabsetzung nach Wegfall eines

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2007 - 5 Ss 160/07

    Urteilsabsetzungsfrist

  • OLG Hamburg, 10.02.2015 - 1 Ws 14/15

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer von

  • OLG Naumburg, 24.01.2008 - 1 Ws 35/08

    Vermeidbare Verzögerungen

  • OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - Ss (B) 22/14

    Rechtsbeschwerde - Verspätete Niederschrift eines Bußgeldurteils aufgrund

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1991 - 5 StR 455/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1845
BGH, 23.10.1991 - 5 StR 455/91 (https://dejure.org/1991,1845)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1991 - 5 StR 455/91 (https://dejure.org/1991,1845)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 (https://dejure.org/1991,1845)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung - Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Belastungszeuge - Zeugenbeweis - Selbstbelastung - Zeugenaussage - Betäubungsmittel - Entlastung

  • rechtsportal.de

    StPO § 261

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1992, 98
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87

    Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 5 StR 455/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und - auch soweit es die Feststellungen zum Schuldumfang betrifft - in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2, BGH StV 1990, 99).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 182/89

    Aussage gegen Aussage - Glaubwürdigkeit einer Aussage - Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 23.10.1991 - 5 StR 455/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und - auch soweit es die Feststellungen zum Schuldumfang betrifft - in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2, BGH StV 1990, 99).
  • BGH, 26.11.2013 - 3 StR 217/13

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Belastende Aussage eines von der

    Unter diesen Umständen hätte sich das Landgericht bei der Beweiswürdigung mit dem naheliegenden, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage wesentlichen Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, dass sich der Angeklagte W.   mit seiner Aussage die Voraussetzungen und Vorteile der Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) sichern wollte und damit der Versuchung ausgesetzt war, Dritte deswegen wahrheitswidrig zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 168; Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91, StV 1992, 98).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Stehen sich Bekundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen geeignet sind (BGH NStZ 1999, 139), erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; Beschl. v. 23.10.1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15.11.1991 - 2 StR 499/91, BGH NStZ 1992, 347).
  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 146/09

    Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages (Widersprüchlichkeit der Begründung)

    In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und - auch soweit es die Feststellungen zum Schuldumfang betrifft - in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1990, 99; 1992, 98; BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - 4 StR 662/08).
  • BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91

    Bildung der tatrichterlichen Überzeugung der Täterschaft, wenn die Aussage des

    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
  • BGH, 15.11.1991 - 2 StR 499/91

    Beweiswürdigung - Belastung durch den Mitangeklagten - Belastungszeuge -

    Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausschließlich auf die ihn belastende Einlassung des Mitangeklagten K. In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 1; Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91).
  • BGH, 05.10.1993 - 1 StR 547/93

    Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall von Aussage gegen Aussage -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. u.a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1992, 98, 219, 261, 556 f. m.w. Nachw.).
  • OLG Koblenz, 06.07.1995 - 2 Ws 390/95

    Zeuge; Anordnung der Beugehaft; Verhängung eines Ordnungsgeldes;

    Der Senat verkennt insoweit nicht, daß die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, der eine Strafmilderung nach § 31 BtmG erreichen möchte, im allgemeinen besonders sorgfältiger Nachprüfung bedarf (vgl. BGH - Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und vom 18. Dezember 1991 - 5 StR 494/91).
  • BGH, 18.12.1991 - 5 StR 494/91

    Beweiswürdigung - Mitangeklagter - Belastungszeuge - Zweifel an der

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - naheliegt, daß der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende Aussage selbst entlasten will oder durch die Offenbarung der Tatbeteiligung des anderen Strafmilderung nach § 31 BtMG erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91).
  • BGH, 11.03.1992 - 2 StR 63/92

    Tatrichter - Glaubwürdigkeit des Zeugen - Aussage gegen Aussage - Überprüfbarkeit

    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91).
  • OLG Koblenz, 28.05.2004 - 2 Ss 110/04

    Beweiswürdigung bei "Aussage gegen "Aussage" - Aufklärungsgehilfe

    Die Revision hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erwägung des Tatgerichts, einem Zeugen sei deswegen uneingeschränkt zu glauben, weil er sich selbst belastet habe, dann unzureichend ist, wenn nicht geprüft wird, ob sich der Zeuge nicht auch Vorteile i.S.d. § 31 BtMG verschaffen wollte (BGH in StV 1992, 98 m.w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH).
  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 214/94

    Aussage gegen Aussage - Abwägung - Urteilsbegründung

  • KG, 05.10.1998 - 1 Ss 253/98
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