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Rechtsprechung
   BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3052
BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92 (https://dejure.org/1993,3052)
BGH, Entscheidung vom 10.02.1993 - 5 StR 710/92 (https://dejure.org/1993,3052)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 (https://dejure.org/1993,3052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1993, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Für eine abweichende Bewertung nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 288 (293 ff.) oder von BGH NStZ 1989, 540 fehlt es an vergleichbaren Anknüpfungspunkten.
  • BGH, 04.08.1987 - 1 StR 2/87

    Wegwerfen von Falschgeld

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von zwei in Realkonkurrenz stehenden Taten nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 und nach Nr. 3 StGB auszugehen (vgl. BGHSt 35, 21 (27)), liegen nicht vor.
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Mit dem rechtskräftigen, nach § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines Urteils entfaltenden Strafbefehl vom 14. November 1990, der die Falschgeldverbreitung am 27. April 1990 betraf, ist ein unselbständiger Teilakt der materiellrechtlich einheitlich den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllenden Tat geahndet worden, die das vorausgegangene, zunächst nur den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllende Verhalten umfaßt (BGHSt 34, 108 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86]; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 (102)).
  • BGH, 11.11.1988 - 2 StR 582/88

    Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft (vgl. dazu BGH Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -) und die Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Gesamtwürdigung, unzureichende 2) sind aber wichtige der Tat nachfolgende Strafzumessungsumstände, die auch bei der Strafrahmenwahl nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 8).
  • BGH, 29.05.1990 - 5 StR 174/90

    Strafbemessung: Verhängung einer Jugendstrafe - Strafaussetzung zur Bewährung:

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft (vgl. dazu BGH Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -) und die Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Gesamtwürdigung, unzureichende 2) sind aber wichtige der Tat nachfolgende Strafzumessungsumstände, die auch bei der Strafrahmenwahl nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 8).
  • BGH, 17.04.1984 - 1 StR 116/84

    Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" - Misshandlung eines Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Daß ihr Charakter nicht erkannt und sie als Vergehen nach § 147 StGB fehlbewertet wurde, ist hier ebenso unerheblich wie im Falle einer versuchten Tötung, die nur als Körperverletzung bewertet und geahndet worden ist (vgl. BGH NStZ 1984, 469).".
  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Für eine abweichende Bewertung nach den Grundsätzen von BGHSt 29, 288 (293 ff.) oder von BGH NStZ 1989, 540 fehlt es an vergleichbaren Anknüpfungspunkten.
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 222/81

    Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Mit dem rechtskräftigen, nach § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines Urteils entfaltenden Strafbefehl vom 14. November 1990, der die Falschgeldverbreitung am 27. April 1990 betraf, ist ein unselbständiger Teilakt der materiellrechtlich einheitlich den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllenden Tat geahndet worden, die das vorausgegangene, zunächst nur den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllende Verhalten umfaßt (BGHSt 34, 108 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86]; BGH bei Holtz MDR 1982, 101 (102)).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 10.02.1993 - 5 StR 710/92
    Die Wirkungen erlittener Untersuchungshaft (vgl. dazu BGH Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 174/90 -) und die Stabilisierung der Lebensverhältnisse nach der Tat (vgl. dazu BGH NStZ 1987, 21; BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Gesamtwürdigung, unzureichende 2) sind aber wichtige der Tat nachfolgende Strafzumessungsumstände, die auch bei der Strafrahmenwahl nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 8).
  • OLG Hamm, 22.12.2008 - 2 Ws 354/08

    Betrug; Beihilfe; Überlassen; Ebay-Acconut; Strafklageverbrauch

    Denn auch ein rechtskräftiger Strafbefehl, dem nach § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zukommt, hat strafklageverbrauchende Wirkung (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).

    Zwar soll es sich "in der Regel" um eine Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG handeln, wenn materiell-rechtlich Tateinheit vorliegt (vgl. dazu zum Beispiel: BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 3 StR 9/80 -, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09. August 1983 5 StR 319/83 -, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92 -, zitiert nach juris Rn. 5).

  • BGH, 16.08.2011 - 5 StR 300/11

    Strafzumessung (Spezialprävention; Stabilisierung der Lebensumstände);

    Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 - 3 StR 101/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 4, und vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92; BGH, Urteil vom 20. April 1993 - 5 StR 65/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 12), die sich nicht nur auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahmenwahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 aaO mwN).
  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 65/93

    Mindeststrafe - Strafschärfende Umstände - Strafzumessung - Tatgeschehen

    Das gilt insbesondere auch für die nach der Tat eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereingliederung (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Spezialprävention 4; BGH, Beschluß vom 10. Februar 1993 - 5 StR 710/92).
  • OLG Hamm, 17.10.2000 - 3 Ss 992/00

    Anforderungen an die Prüfung eines minder schweren Falles

    Dies gilt ebenfalls für das Eingeständnis der Tat durch den Angeklagten und seine soziale Einbindung (vgl. BGH StV 93, 245).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1521
BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1521)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1993 - 3 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1521)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - 3 StR 606/92 (https://dejure.org/1993,1521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren - Untreue eines GmbH-Geschäftsführers - Anforderungen an die Annahme der Täterstellung des Geschäftsführers nach § 266 Abs. 1 StGB bei Konkurs der GmbH - Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse auf den ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1278
  • ZIP 1993, 1100
  • MDR 1993, 562
  • NStZ 1993, 239
  • StV 1993, 245
  • BB 1993, 603
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.12.1982 - VIII ZR 214/81

    Anfechtbarkeit der Verrechnung eines vom Sequester geleisteten

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Der Sequester ist einem Konkursverwalter nicht ohne weiteres gleichzustellen (vgl. BGHZ 86, 191, 195 f [BGH 22.12.1982 - VIII ZR 214/81] mit weiteren Nachweisen, auch zur abweichenden Meinung).

    Umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sind nicht notwendiger Bestandteil der Sequesterbestellung (vgl. BGHZ 86, 191, 196) [BGH 22.12.1982 - VIII ZR 214/81].

  • BGH, 29.09.1988 - IX ZR 39/88

    Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Es kommt rechtlich auch in Betracht, daß der Sequester lediglich neben dem Schuldner bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken hat (BGHR KO § 106 Sequester 1).

    Zwar wird die Anordnung der Sequestration häufig auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstreckt und grundsätzlich auch von einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot begleitet sein (vgl. BGHR KO § 106 Sequester 4; Koch, Die Sequestration im Konkurseröffnungsverfahren, S. 53 ff).

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    In dieser Stellung kann jedoch eine für die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB erhebliche Änderung dadurch eintreten, daß über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt wird (vgl. BGH wistra 1991, 305, 307).

    Diese unterliegt auch noch im Falle ihrer Überschuldung dem strafrechtlichen Vermögensschutz gegenüber ihren Gesellschaftern (vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; BGH wistra 1991, 305, 306 m.w.N.).

  • BGH, 20.05.1981 - 3 StR 94/81

    Tateinheit - Geschäftsführer - GmbH - Rechtsgeschäftliches Handeln -

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 17.03.1987 - 5 StR 272/86

    Kommanditgesellschaft - Gesellschafter - Untreue - Bankrott

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 11.08.1989 - 3 StR 75/89

    Strafbarkeit wegen Untreue zum Nachteil einer GmbH

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).
  • BGH, 22.02.1991 - 3 StR 348/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue bei KG

    Auszug aus BGH, 03.02.1993 - 3 StR 606/92
    Diese unterliegt auch noch im Falle ihrer Überschuldung dem strafrechtlichen Vermögensschutz gegenüber ihren Gesellschaftern (vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; BGH wistra 1991, 305, 306 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 153/52
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Dieser hatte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2).
  • BGH, 25.04.2006 - 1 StR 519/05

    Gerichtsstand bei Untreue zu Lasten einer GmbH (Wohnsitz der Gesellschafter;

    Er ist daher tauglicher Täter einer Untreue zu Lasten der Gesellschaft (vgl. nur BGH NStZ 1998, 192, 193; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 2; Lenckner/ Perron in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 25; Schaal in Rowedder/ Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. vor § 82 Rdn. 10 f.).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 489/96

    Vorliegen des Untreuetatbestandes durch Beiseiteschaffung von Sicherungsgütern

    Durch die Bestellung eines Sequesters im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens könnte jedoch eine für die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB erhebliche Änderung dadurch eingetreten sein, daß dem Angeklagten als Geschäftsführer die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH entzogen und diese allein dem Sequester übertragen worden war (vgl. BGH NJW 1993, 1278).

    Der Pflichtenkreis des Angeklagten könnte so - auch im Hinblick auf das Sicherungsgut (vgl. Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 1 Rdn. 90 a, § 106 Rdn. 18; Herbert, Die Sequestration im Konkursantragsverfahren [1989] S. 149 ff.) - auf die Wahrnehmung der Gemeinschuldneraufgaben beschränkt worden sein; eine die Täterstellung nach § 266 Abs. 1 StGB begründende Machtposition hätte der Angeklagte dann nicht mehr innegehabt, und eine Bestrafung wegen Untreue käme nicht in Betracht (vgl. BGH wistra 1991, 305, 307; NJW 1993, 1278).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1993 - 3 StR 536/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3109
BGH, 22.01.1993 - 3 StR 536/92 (https://dejure.org/1993,3109)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1993 - 3 StR 536/92 (https://dejure.org/1993,3109)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92 (https://dejure.org/1993,3109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der konkreten Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände zur Ermöglichung der rechtlichen Nachprüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1993, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.1955 - 3 StR 279/55
    Auszug aus BGH, 22.01.1993 - 3 StR 536/92
    Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
  • BGH, 26.02.1988 - 3 StR 484/87
    Auszug aus BGH, 22.01.1993 - 3 StR 536/92
    Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand, da die einzuziehenden Gegenstände weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu, noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (BGHSt 8, 205, 211, 212; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).
  • BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10

    Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt);

    Die Entscheidungen über die Einziehung von "1078 CDs, DVDs, MCs und LPs" beim Angeklagten W. sowie beim Angeklagten R. über die Einziehung einer Webcam sind rechtsfehlerhaft, da die Begründungen so unspezifisch sind, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92, StV 1993, 245 dort nur red. Leitsatz).
  • BGH, 12.10.1999 - 4 StR 391/99

    Vollständiger Sachvortrag bei der Verfahrensbeschwerde; Abwesenheit in der

    Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1, BGH, Beschluß vom 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92).
  • BGH, 28.01.1998 - 2 StR 641/97

    Tatbestand des Erwerbs und Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln -

    Denn die einzuziehenden Gegenstände werden weder in der Urteilsformel oder einer Anlage hierzu noch in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht wird (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 22. Januar 1993 - 3 StR 536/92 - m.w.N.).
  • BayObLG, 07.08.2001 - 4St RR 92/01

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Pauschale

    Einziehungsgegenstände sind vom Tatrichter so konkret zu bezeichnen, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen und eine rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht wird (BGH StV 1993, 245 ).
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