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   BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93   

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https://dejure.org/1993,127
BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1993 - 5 StR 279/93 (https://dejure.org/1993,127)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 S. 2 StPO
    Zulässiger Gegenstand eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen (Begriff des Beweisantrages; Negativtatsache; ledigliche Benennung von Beweiszielen)

  • DFR

    Anforderungen an Beweisantrag

  • Wolters Kluwer

    Vortäuschen eines Einbruchsdiebstahls und Legen eines Brandes, um die Versicherungssumme zu erhalten - Qualifizierung eines Antrags als Beweisermittlungsantrag oder als Beweisantrag - Benennung eines Zeugen als Beweismittel - Eigene Wahrnehmungen des Zeugen als ...

  • opinioiuris.de

    Anforderungen an Beweisantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6
    Bestimmte Tatsachenbehauptung beim Zeugenbeweis über negative Tatsachen

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 251
  • NJW 1993, 2881
  • MDR 1993, 1106
  • NStZ 1993, 550
  • NStZ 1993, 602 (Ls.)
  • StV 1993, 454
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 455/90

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rüge der fehlerhaften Ablehnung

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.

    Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn der Antragsteller behauptet, daß bestimmte Ereignisse nicht stattgefunden hätten (vgl. RGSt 1, 5; RGRspr. 8, 693; RG JW 1913, 163; 1931, 1815; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; BGH Urteil vom 7. September 1983 - 2 StR´278/83 -).

  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Die Notwendigkeit einer solchen Trennung von Beweistatsache und Beweisziel wird besonders deutlich angesichts dessen, daß die Beweisbehauptung einer exakten und sinnvollen Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugänglich sein muß (BGHSt 37, 162, 165; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 45).

    Bei Werturteilen hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise darauf abgestellt, daß die Angabe von bloßen Wertungen wie denen, daß jemand "unglaubwürdig" (RGSt 27, 95, 97), "verhaltensgestört", "süchtig" oder "angeheitert" sei, die Behauptung derjenigen Tatsachen nicht ersetzen kann, an die die betreffende Wertung sich möglicherweise knüpfen läßt (BGHSt 37, 162).´.

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 210/87

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnungsgesuche gegen

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • BGH, 24.11.1989 - 3 StR 266/89

    Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • OLG Zweibrücken, 30.10.1991 - 1 Vollz (Ws) 6/91

    Rechtsverletzung; Gefangener; Vollzugslockerung ; Ablehnung; Konkretisierung;

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand "keine Kokainlieferungen" an den Angeklagten geleistet habe (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992, 512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 13), daß jemand Bargeld "von unter 250.000 DM zur Verfügung" gehabt (BGH StV 1992, 501) oder einen anderen "ganz oder teilweise zu Unrecht belastet" habe (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4), keine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.
  • BGH, 20.04.1993 - 1 StR 886/92

    Beurteilung - Einfügung in die Beweislage - Gespräche - Verteidigung -

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH StV 1984, 61; BGH Urteil vom 20. April 1993 - 1 StR 886/92 -).
  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86

    Fehlende Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe bei der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Der Beschwerdeführer hatte - in der durch die Ablehnungsbeschlüsse gewonnenen Kenntnis von den Defiziten der gestellten Anträge - Gelegenheit, die Anträge in ergänzter Form zu wiederholen (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 910).
  • RG, 31.01.1895 - 4689/94

    Ist der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag des Angeklagten, über die

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Bei Werturteilen hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise darauf abgestellt, daß die Angabe von bloßen Wertungen wie denen, daß jemand "unglaubwürdig" (RGSt 27, 95, 97), "verhaltensgestört", "süchtig" oder "angeheitert" sei, die Behauptung derjenigen Tatsachen nicht ersetzen kann, an die die betreffende Wertung sich möglicherweise knüpfen läßt (BGHSt 37, 162).´.
  • RG, 21.10.1879 - 76/79

    Findet §. 240 St.G.B.'s Anwendung, wenn nicht das Nötigen selbst, sondern nur das

    Auszug aus BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93
    Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn der Antragsteller behauptet, daß bestimmte Ereignisse nicht stattgefunden hätten (vgl. RGSt 1, 5; RGRspr. 8, 693; RG JW 1913, 163; 1931, 1815; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 16; BGH Urteil vom 7. September 1983 - 2 StR´278/83 -).
  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGHSt 39, 251, 253).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Bei diesen Anträgen handelt es sich jeweils nicht um formgültige Beweisanträge im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, sondern um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung durch das Tatgericht an der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu messen ist (BGHSt 39, 251; BGHSt 43, 321; BGH NStZ 1998, 97; BGH NStZ 2018, 48).

    Angaben hierzu wären aber erforderlich gewesen, weil ein Zeuge nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden kann (vgl. BGHSt 39, 251; BGHSt 43, 321).

  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 276/23

    Einziehung eines Kraftfahrzeugs

    Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll (vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253; vom 1. Juni 2006 - 3 StR 77/06, NStZ 2006, 712; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116).
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