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   BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92   

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https://dejure.org/1993,4480
BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92 (https://dejure.org/1993,4480)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - 3 StR 491/92 (https://dejure.org/1993,4480)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92 (https://dejure.org/1993,4480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung - Duldung der Falschaussage eines Zeugen durch den Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 125
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10).
  • BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62

    Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Ein solches Prozeßverhalten erfüllt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen Straftatbestand (vgl. BGHSt 17, 321 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 29.05.1981 - 2 StR 191/81

    Rüchtritt vom versuchten Totschlag durch das Unterlassen weiterer Schüsse trotz

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10).
  • BGH, 27.11.1987 - 3 StR 519/87

    Möglichkeit der strafschärfenden Berücksichtigung des Verhaltens des Täters nach

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10).
  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 564/86

    Fortsetzungszusammenhang von Verstößen gegen die Buchführungs- und die

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92
    Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15

    Strafzumessung (Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Dulden einer

    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • BGH, 21.05.2019 - 5 StR 231/19

    Strafzumessung (straferhöhende Berücksichtigung des Duldens einer falschen

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom 4. August 1992 - 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom 26. April 1994 - 1 StR 820/93, StV 1995, 297).
  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03

    Strafzumessung (unzulässige Belastung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens

    Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98).
  • BGH, 20.04.2004 - 4 StR 474/03

    Unbenannter besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB

    Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 10. März 1998 - 4 StR 66/98).
  • BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93

    Nachweis eines Verstoßes gegen § 275 StPO - Unvollständige Zustellung des Urteils

    Allein daraus, daß die Angeklagten nicht im Hinblick auf eine sie begünstigende Falschaussage ihr zulässiges Verteidigungsverhalten geändert haben, ergibt sich derartiges jedoch nicht (ständ. Rechtspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12 jew. m.w. Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2010 - 1 Ss 1506/09

    Strafschärfung: Nichtverhinderung einer vom Angeklagten nicht veranlassten

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Feststellungen getroffen sind, die das Verhalten des Angeklagten nicht allein auf die Furcht vor Bestrafung zurückführen, sondern als Ausdruck besonderer Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit kennzeichnen ließen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH in StV 1995, 297; BGH Beschluss v. 29.5.1981 - 2 StR 191/81, zit. nach juris; Theune in LK StGB, 12. Aufl., Rn. 210 zu § 46; Fischer StGB, 57. Aufl., Rn 53 zu § 46).
  • BGH, 30.01.2020 - 4 StR 630/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Falschbelastung eines Dritten)

    Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 ? 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 ? 3 StR 12/11, StV 2011, 482; Beschluss vom 21. August 2014 ? 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Beschluss vom 24. Oktober 2019 ? 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15) oder der Täter einen anderen zu einer Falschaussage anstiftet oder verleitet (BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 ? 3 StR 491/92, StV 1994, 125; Schäfer/ Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 676).
  • KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19

    Strafzumessung: Bewertung von zulässigem Verteidigungsverhalten

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 3 StR 231/19 - juris; Urteil vom 20. März 2013 - 5 StR 344/12 - juris; Beschluss vom 14. November 1995 - 4 StR 639/95 - juris; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGHR StGB 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19

    Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder

    Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit wäre, was beispielsweise beim Dulden einer Falschaussage durch Dritte oder bei einem Hineinziehen eines Unbeteiligten in die Strafbarkeit der Fall sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019, 3 StR 231/19 zit. nach juris; BGH, Urteil vom 20. März 2013, 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; BGH, Beschluss vom 14. November 1995, 4 StR 639/95, StV 1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGHR StGB 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12).
  • BGH, 24.03.1995 - 4 StR 113/95

    Falschaussage - Zeugenaussage - Aussage - Rechtsfeindlichkeit - Uneinsichtigkeit

    Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 1 Ss 33/19
  • BGH, 10.03.1998 - 4 StR 66/98

    Behandlung des bloßen Duldens einer falschen Aussage in der Hauptverhandlung als

  • KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19

    Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund

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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1992 - 1 StR 431/92   

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https://dejure.org/1992,3658
BGH, 04.08.1992 - 1 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,3658)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1992 - 1 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,3658)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1992 - 1 StR 431/92 (https://dejure.org/1992,3658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Revision mangels Verfahrensfehlern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 125
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.05.1981 - 2 StR 191/81

    Rüchtritt vom versuchten Totschlag durch das Unterlassen weiterer Schüsse trotz

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 431/92
    Allein aus dem Umstand, daß sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr - zulässiges - Verteidigungsverhalten nicht geändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl. BGHSt 32, 165, 182 f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 431/92
    Allein aus dem Umstand, daß sie im Hinblick auf eine sie begünstigende falsche Aussage ihr - zulässiges - Verteidigungsverhalten nicht geändert hat, ergibt sich derartiges jedoch nicht (vgl. BGHSt 32, 165, 182 f.; BGH, Beschl. vom 29. Mai 1981 - 2 StR 191/81; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 29a, 29c m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 04.08.1992 - 1 StR 431/92
    Da sich das Verfahren nur noch gegen eine erwachsene Angeklagte richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer (§ 74 Abs. 1 GVG) zurück (vgl. BGHSt 35, 267).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1993 - 1 StR 655/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,7120
BGH, 04.11.1993 - 1 StR 655/93 (https://dejure.org/1993,7120)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1993 - 1 StR 655/93 (https://dejure.org/1993,7120)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1993 - 1 StR 655/93 (https://dejure.org/1993,7120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Straferschwerende Berücksichtigung eines Verteidigungsvorbringens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 125
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86

    Bestreiten - Tat - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 04.11.1993 - 1 StR 655/93
    Nur wenn er durch sein Verhalten eine besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 124/88

    Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus BGH, 04.11.1993 - 1 StR 655/93
    Nur wenn er durch sein Verhalten eine besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit zeigen würde, könnte eine andere Beurteilung geboten sein; so liegt es hier aber nicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; BGH StV 1989, 199).
  • BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten)

    Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 589/13

    Unzulässige Strafschärfung infolge des Verteidigungsverhaltens (Strafzumessung)

    Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein Angeklagter bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 121/12

    Betrug zum Nachteil einer Versicherung (Bestreiten der Tat in einem

    Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125).
  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 18/02

    Strafzumessung (Abgrenzung rechtsfeindlicher Gesinnung von zulässigem

    Eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, die Anlaß zu strafschärfender Berücksichtigung hätte sein dürfen (vgl. BGH StV 1999, 657; 1999, 206; 1994, 125; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4), ist dadurch nicht belegt.
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