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   OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93   

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OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93 (https://dejure.org/1993,3374)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.1993 - 3 Ws 644/93 (https://dejure.org/1993,3374)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 1993 - 3 Ws 644/93 (https://dejure.org/1993,3374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 02.08.1990 - 3 Ws 494/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Darüberhinaus ist eine erneute Inhaftierung dann nicht sinnvoll, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten, die als erhebliche Grundlagen zur wirkungsvollen Unterstützung einer dauerhaften Abkehr von einer kriminellen Vergangenheit anzusehen sind, gefährdet würden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 14.10.1993 [3 Ws 584793], 2.8.1990 = StV 1991, 29 m.w.N. und 6.2.1989 = StV 1990, 118 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.04.1985 - 2 BvR 1269/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf einer Bewährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Dem sach- und zeitnäher mit den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB befaßten Gericht stehen aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung grundsätzlich die besseren Erkenntnismöglichkeiten für eines sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose über den Verurteilten zur Verfügung (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357 , OLG Koblenz OLGSt Nr. 10 zu § 56f StGB ; OLG Frankfurt StV 1990, 556).
  • OLG Frankfurt, 06.08.1990 - 3 Ws 617/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Dem sach- und zeitnäher mit den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB befaßten Gericht stehen aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung grundsätzlich die besseren Erkenntnismöglichkeiten für eines sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose über den Verurteilten zur Verfügung (vgl. auch BVerfG NStZ 1985, 357 , OLG Koblenz OLGSt Nr. 10 zu § 56f StGB ; OLG Frankfurt StV 1990, 556).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.1989 - 3 Ws 850/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.1993 - 3 Ws 644/93
    Darüberhinaus ist eine erneute Inhaftierung dann nicht sinnvoll, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten, die als erhebliche Grundlagen zur wirkungsvollen Unterstützung einer dauerhaften Abkehr von einer kriminellen Vergangenheit anzusehen sind, gefährdet würden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 14.10.1993 [3 Ws 584793], 2.8.1990 = StV 1991, 29 m.w.N. und 6.2.1989 = StV 1990, 118 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09

    Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

    b) Nach § 56f Abs. 2 StGB kommt es auch nicht darauf an, ob der Widerruf einer Strafaussetzung nach Haftverbüßung in anderer Sache und zwischenzeitlicher Wiedererlangung der Freiheit nicht "sinnvoll" ist oder ob das Widerrufsverfahren zögerlich geführt wurde (so aber OLG Brandenburg Beschl. v. 17.11.2008 - 1 Ws 198/08 - juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 169; OLG Düsseldorf StV 1994, 198; OLG Düsseldorf StV 1991, 29).
  • OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer

    Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ( (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96), ist es aber in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt.
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2019 - 2 Ws 211/19

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Prognose

    Jedoch kommt nach im Grundsatz einhellig in der Rechtsprechung der Obergerichte und in der Literatur vertretener Auffassung der sach- und zeitnäheren Prognose des neuen Tatrichters eine erhebliche Bedeutung zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 Ws 106/09, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 Ws 385/02, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1993 - 3 Ws 644/93, StV 1994, 198; OLG Köln, Beschluss v. 19.03.1993 - 2 Ws 115-116/93, BeckRS 1993, 123339; krit. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 56f Rn. 8b).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 287/03

    Wiedergutmachungsleistung; Anrechnung bei Widerruf von Strafaussetzung zur

    Nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 f StGB Rn. 3 c; BVerfG NStZ 1985, 347; OLG Düsseldorf StV 1994, 198), die der des Senats entspricht (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 1996 in 2 Ws 236/96 und vom 7. Oktober 2002 in 2 Ws 385/02), ist es dann in der Regel geboten, dass das über einen Bewährungswiderruf entscheidende Gericht sich der sachnäheren Prognose des eine neue Tat aburteilenden Richters anschließt.
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1999 - 1 Ws 1018/99

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafaussetzung in der

    Zwar ist es für das Gericht, das über den Widerruf zu entscheiden hat, naheliegend und im allgemeinen wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts auch geboten, sich der sach- und zeitnäheren Prognose dieses Gerichts anzuschließen (BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf -3. Strafsenat - StV 1994, 198).
  • OLG Koblenz, 16.03.2001 - 1 Ws 53/01

    Widerruf, erneute Straffälligkeit, neue Straftat, neue Verurteilung,

    Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn sonst aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration, die als erhebliche Grundlage zur wirkungsvollen Unterstützung einer dauerhaften Abkehr von einer kriminellen Vergangenheit anzusehen sind, gefährdet würden (OLG Düsseldorf StV 1994, 198; Senatsbeschluss vom 14. Februar 1997 - 1 Ws 71/97 -).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.1995 - 1 Ws 117/95

    Widerruf der Strafaussetzung; Ablauf der Bewährungszeit; Nachträgliche

    Das gilt jedoch nicht, wenn die Prognoseentscheidung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend ist (vgl. BVerfG a.a.O., Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - 1 Ws 667-668/89 -, OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - in StV 1994, 198 ; OLG Köln in StV 1993, 429 ).
  • KG, 02.12.1999 - 5 Ws 664/99

    Strafaussetzung zur Bewährung: Prognoseentscheidung bei Reststrafenaussetzung

    Der für das Widerrufsverfahren (§ 56 f StGB ) entwickelte Grundsatz, daß sich das Vollstreckungsgericht im allgemeinen der sach- und zeitnäheren Prognose des letzten Tatrichters anschließen könne und dies in der Regel auch geboten sei (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357 ; OLG Frankfurt/M. NStZ-RR 1996, 59, 60; OLG Düsseldorf StV 1994, 198 ; KG aaO), ist auf das Verfahren über die Reststrafenaussetzung nicht ohne weiteres übertragbar.
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1997 - 1 Ws 544/97
    Kommt ein Gericht, das über eine innerhalb der Bewährungszeit begangene neue Straftat befindet, zu dem Ergebnis, daß die Sozialprognose eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt, so ist es für das Gericht, das über den Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden hat, in der Regel naheliegend, sich der sach- und zeitnäheren positiven Prognose anzuschließen (vgl. BVerfG NStZ 1985, 357; OLG Köln StV 1993, 429; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - StV 1994, 198).
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