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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1994 - 2 StR 76/94   

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BGH, 06.04.1994 - 2 StR 76/94 (https://dejure.org/1994,2691)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1994 - 2 StR 76/94 (https://dejure.org/1994,2691)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1994 - 2 StR 76/94 (https://dejure.org/1994,2691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 449
  • StV 1994, 468
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.1993 - 1 StR 380/93

    Einbeziehung von Schriftstücken des Verteidigers über Äußerungen des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 06.04.1994 - 2 StR 76/94
    In diesem Fall ist der Verteidiger, der die Äußerung niedergelegt hat, über seine Wahrnehmung bei der Unterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (BGHR StPO § 250 Satz 2 schriftliche Erklärung 2).
  • BGH, 21.04.1993 - 2 StR 54/93

    Darlegungspflicht der Einzelakte durch den Tatrichter trotz der Annahme einer

    Auszug aus BGH, 06.04.1994 - 2 StR 76/94
    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Tatrichter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 I Satz 1 Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; BGHR StGB § 266 Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB v. 1/Rechtsstaatsprinzip - Feststellungen 3).
  • BGH, 19.05.1993 - 4 StR 237/93

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorgangs

    Auszug aus BGH, 06.04.1994 - 2 StR 76/94
    Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Tatrichter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 I Satz 1 Mindestfeststellungen 1, 2, 3, 4; BGHR StGB § 266 Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB v. 1/Rechtsstaatsprinzip - Feststellungen 3).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden (Senat, Urteil vom 6. April 1994 - 2 StR 76/94, NStZ 1994, 449; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 Ss 117/88, NStZ 1988, 426; OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1979 - 4 Ss 2376/78, JR 1980, 82).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 369/00

    Absprachen im Strafprozeß (Zulässigkeit und Grenzen)

    Erklärungen des Verteidigers für den anwesenden Angeklagten, denen der Angeklagte nicht widerspricht, können dem Angeklagten selbst zugerechnet werden (vgl. BGH NStZ 1994, 449 = StV 1994, 468).
  • BGH, 10.06.1994 - 3 StR 361/92

    Urteilsbegründung - Gleichartige Straftaten - Eindeutigkeit des Urteils

    Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf im Urteil mitgeteilt werden, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGH StV 1991, 245; BGHR StPO § 267 I 1 Mindestfeststellungen 1, 3, 4; BGHR StGB vor § 1 Rechtsstaatsprinzip Feststellungen 3; BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94 und BGH, Beschluß vom 6. April 1994 - 2 StR 76/94).
  • KG, 05.12.2022 - 3 Ws (B) 310/22

    Wertung von Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Erklärungen

    Eine solche Erklärung kann daher in der Hauptverhandlung nicht als Urkunde verlesen werden (Senat, Urteil vom 6. April 1994 - 2 StR 76/94, NStZ 1994, 449; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 Ss 117/88, …
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93   

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https://dejure.org/1993,6229
BGH, 22.10.1993 - 3 StR 337/93 (https://dejure.org/1993,6229)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1993 - 3 StR 337/93 (https://dejure.org/1993,6229)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 (https://dejure.org/1993,6229)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einlassung zur Sache - Erklärungsrecht des Angeklagten - Wesentliche Förmlichkeit - Protokoll

Papierfundstellen

  • StV 1994, 468
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95

    Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten

    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter sich erstmals im Zusammenhang mit Erklärungen zu einzelnen Beweiserhebungen (§ 257 StPO), die allerdings als solche keine protokollierungspflichtigen Vorgänge darstellen (BGH StV 1994, 468; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 257 Rdn. 4), oder erst im Schlußvortrag oder letzten Wort (§ 258 StPO) zur Sache einläßt.

    b) Aus den Entscheidungen BGH StV 1981, 56 und StV 1994, 468 (jeweils mit ablehnender Anmerkung Schlothauer) ist letztlich nichts anderes zu entnehmen.

    Im Beschluß vom 22. Oktober 1993 (3 StR 337/93 = StV 1994, 468) wird mitgeteilt, das Hauptverhandlungsprotokoll weise nicht aus, daß sich der Angeklagte zur Sache geäußert habe.

  • BGH, 01.12.2005 - 4 StR 397/05

    Protokollierung weiterer Angaben des Angeklagten zur Sache

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11).
  • BayObLG, 19.07.1996 - 1St RR 71/96
    Daß die Abgabe einer Erklärung des Angeklagten im Rahmen des § 257 Abs. 1 StPO nicht protokollierungspflichtig ist (BGH StV 1994, 468 ), steht dem nicht entgegen, weil es sich bei dieser Erklärung als solcher nicht um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinn des § 273 Abs. 1 StPO handelt (BGH aaO.).
  • BGH, 27.06.1997 - 1 StR 341/97

    Gelegenheit des Angeklagten zur Stellungnahme - Wesentliche und daher nur durch

    Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = StV 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Ergebnis zu entnehmen ist (so der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O.), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnaufzeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ a.a.O. nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können.
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