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   OLG Düsseldorf, 04.06.1993 - 5 Ss (OWi) 171/93 - (OWi) 78/93 I   

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OLG Düsseldorf, 04.06.1993 - 5 Ss (OWi) 171/93 - (OWi) 78/93 I (https://dejure.org/1993,5387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.1993 - 5 Ss (OWi) 171/93 - (OWi) 78/93 I (https://dejure.org/1993,5387)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juni 1993 - 5 Ss (OWi) 171/93 - (OWi) 78/93 I (https://dejure.org/1993,5387)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1995, 120
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 2005, 1999, 2001 f.) - die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00, NJW 2001, 2558 f.; OLG Düsseldorf, StV 1995, 120; Gericke, aaO, § 344 Rn. 58; Sander in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 185).

    Da die Rüge bereits unzulässig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Inhalt einer Vernehmungsniederschrift durch abschnittsweisen Vorhalt und die jeweilige Bestätigung des Zeugen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann (vgl. auch zur Beruhensfrage BGH, Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, NStZ 2007, 235; OLG Düsseldorf StV 1995, 120, 121 mwN; Diemer in KK, 7. Aufl., § 249 Rn. 52).

  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier

    Ist aber der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und ist auch nicht bestritten worden, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat - hierfür ist nichts ersichtlich - so kann schon deshalb das Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1957 - 4 StR 165/57; OLG Düsseldorf StV 1995, 120, 121 m. w. N.; Diemer in KK 5. Aufl. § 249 Rdn. 52).
  • OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03

    Akteneinsicht, während der Hauptverhandlung; Aussetzung der Hauptverhandlung;

    Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm auch der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 249 Rn. 30; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; OLG Köln VRS 73, 136).

    Ob zur ausreichenden Begründung dieser Verfahrensrüge zudem gehört, dass (immer) auch vorgetragen wird, dass von der Urkunde auch nicht im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden ist (so OLG Düsseldorf StV 1995, 120 f.; Meyer-Goßner, a.a.O.; § 249 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH), kann hier dahinstehen, da eine Durchführung des Selbstleseverfahrens vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt.

  • OLG Koblenz, 24.03.2011 - 2 SsBs 154/10

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verfahrensrüge im Zusammenhang mit unterlassener

    Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 127/02 v. 16.10.2002; OLG Düsseldorf VRS 85, 452; OLG Köln VRS 73, 136; Kuckein, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 344 Rdnr. 58 mwN), wobei der Umfang des erforderlichen Tatsachenvortrages von den prozessualen Umständen des Einzelfalles abhängt (OLG Koblenz aaO; BGH NStZ 2007, 235, zit. n. juris Rdnr. 7).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2007 - 2 Ss OWi 228 B/06

    Bußgeldurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Atemalkoholmessung mit

    Zudem ist auch die Darlegung erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde nicht in einer sonst zulässigen Art und Weise eingeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 1995, 120).
  • OLG Hamm, 11.05.2017 - 4 RBs 152/17

    Hauptverhandlung; Schriftstück; verlesen; Geschwindigkeitsmessung; Messfoto;

    Die Messdaten sind zwar nicht als Urkunde in die Hauptverhandlung eingeführt worden, doch ist die Möglichkeit, den Inhalt einer Urkunde durch Bekanntgabe durch den Tatrichter in die Hauptverhandlung einzuführen, jedenfalls dann gegeben, wenn es auf den genauen Wortlaut der Urkunde nicht ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1995, 120, 121).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2003 - 1 Ss 103/03

    Nachweis des Nichtverlesens eines gesamtstrafenfähigen Urteils durch die

    Ist in der Hauptverhandlung ein urkundsbeweislich verwertetes Schriftstück nicht verlesen, jedoch sein Inhalt erörtert und nicht bestritten worden, so kann das Urteil auf dem Unterbleiben der Verlesung nicht beruhen (vgl. Diemer in KK, StPO, 4. Auflage, § 249 Rdn. 52 mit Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des BGH; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; Gollwitzer in LR, StPO, 25. Auflage, § 249 Rdn. 108; Paulus in KMR, StPO, § 249 Rdn. 40).
  • OLG Koblenz, 05.11.2021 - 2 OWi 32 SsRs 254/21

    Aufhebung eines Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Unzulässige

    Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (vgl. BGH, 4 StR 78/14 v. 17.07.2014, NStZ 2014, 604 ; OLG Düsseldorf, 5Ss (OWi) 171/93 - (OWi) 78/93 I v. 04.06.1993; StV 1995, 120; KG (4) 121 Ss 53/12 (91/12) v. 18.04.2012, StV 2013, 433 ; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 265).
  • OLG Koblenz, 16.10.2002 - 1 Ss 127/02

    Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen,

    Zu ihnen gehört nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden ist, sondern auch die Darlegung, dass die Schriftstücke nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind (BGH wistra 90, 197; OLG Köln StV 98, 364; OLG Düsseldorf StV 95, 120; KK-Gollwitzer § 261 Rdn. 185).
  • OLG Köln, 20.03.2015 - 1 RVs 232/14
    Die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der Verletzung des § 261 StPO erfordert in einem solchen Fall nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen, sondern darüber hinaus auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (zu vgl. SenE vom 11.10.2013 III 1 RVs 222/13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1993, VRS 85, 452 454).
  • KG, 15.08.2017 - 3 Ws (B) 182/17

    Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge, Anforderungen

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