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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94   

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BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
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Geldspielautomaten

Strafbarkeit durch 'Leerspielen', § 263a Abs. 1 StGB, 'unbefugt' handelt der Täter, wenn die Bedienung des Geräts dem Willen des Betreibers widerspricht (hier: unerlaubt verschaffte Informationen)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
    Computerbetrug (unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs; "Leerspielen" von Geldspielautomaten unter Einsatz von rechtswidrig erlangten Computerprogrammen; Schutzgut); Geheimnishehlerei

  • opinioiuris.de

    Geldspielautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Leerspielen von Geldautomaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 331
  • NJW 1995, 669
  • MDR 1995, 512
  • NStZ 1995, 135
  • NStZ 1995, 345 (Ls.)
  • StV 1995, 470
  • StV 1996, 375 (Ls.)
  • JR 1995, 430
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1991 - 3 Ss 145/90
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    Diese Meinung teilen das Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 21. Dezember 1990 (RDV 1991, 268, 269) und das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 17. Oktober 1991 (LS in RPfleger 1992, 268).

    Durch eine "Einwirkung auf den Ablauf", die dieses Verlustrisiko ausschaltet, beeinflußt der "Spieler" die Gewinnausschüttung und damit "das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs" (ebenso OLG Celle aaO; OLG Karlsruhe, Urt. vom 17. Oktober 1991 - 3 Ss 145/90 - LS aaO; Westpfahl CR 1987, 515, 520; Lampe JR 1990, 347, 349; Bühler aaO S. 115).

  • BayObLG, 10.02.1994 - 4St RR 145/93
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher mit Beschluß vom 10. Februar 1994 (JR 1994, 289 ff.) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Celle, 11.04.1989 - 1 Ss 287/88
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 1989 (NStZ 1989, 367, 368).
  • OLG Rostock, 06.02.2019 - 20 RR 90/18

    Betrug: Bezahlung an einem Selbstbedienungsterminal mit dem elektronischen

    Nach einer weiten Auslegung des Merkmals "unbefugt" ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.08.1990, Az. RReg 4 St 250/89; BGH, Beschluss vom 10.11.1994, Az. 1 StR 157/94, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 194/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sowohl die "Aufbuchkarten' und "Aufbuchdongel' als auch die "Hintertür' griffen in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderten ("Hintertür') bzw. einfügten ("Aufbuchungen'; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

    b) Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen können auch die Verurteilungen der Angeklagten nach § 263a StGB in den Tatkomplexen "Aufbuchfunktion' und "Hintertür' keinen Bestand haben, da ein (wirksames) Einverständnis des Vermögensinhabers auch einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 41, 331, 334 f.; Senat, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 StR 194/16 Rn. 30).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 153/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sowohl die "Aufbuchkarten' und "Aufbuchdongel' als auch die "Hintertür' griffen in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderten ("Hintertür') oder einfügten ("Aufbuchungen'; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in seinem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sie griff in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • KG, 08.12.2014 - 161 Ss 216/13

    Computerbetrug bei Ausnutzen eines Programmfehlers eines Geldspielautomaten

    Denn es fehlt an dem geforderten Täuschungsäquivalent (im Anschluss an BGHSt 47, 160) und dem entgegenstehenden und damit schützenswerten Willen des Automatenbetreibers (im Anschluss an BGHSt 40, 331ff).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHSt 40, 331 ff) im Rahmen der Auslegung des Merkmals "unbefugt" im Sinne des § 263 a StGB dem geschützten Rechtsgut - dem Individualvermögen - und damit "dem Willen des Automatenbetreibers" als Inhaber des Rechtsgutes eine maßgebliche Bedeutung beimisst, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

    Es ist auf den Erwartungshorizont des Automatenbetreibers abzustellen (BGHSt 40, 331 ff).

    Wenn auch anerkannt sein mag, dass Programme eines Geldspielautomaten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind (vgl. BGHSt 40, 331), so ist fraglich, ob auch die - vom Geheimnisinhaber selbstverständlich nicht gewollte - Schwachstelle eines Programms als Geheimnis gelten kann.

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Das Mobiltelefon wird im "Bundle" von einem Anbieter aus Marktgesichtspunkten (Kundenbindung) billiger verkauft und gerade deshalb für andere Anbieter gesperrt, weshalb der SIM-Lock-Code nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGHSt 40, 331,- juris Rn. 22 -: Das Programm eines Geldspielautomaten stellt ein Betriebsgeheimnis dar. "Dass bei unerlaubtem Einsatz eines solchen Hilfsmittels [unbefugt beschafftes Programm] der Aufsteller das Benutzen des Spielgeräts nicht gestattet, tritt so deutlich zutage, dass nicht davon gesprochen werden kann, es handle sich um einen Vorbehalt, der sich im Motivationsbereich erschöpfe. Vielmehr fehlt es hier an einer grundlegenden Voraussetzung für befugtes Spielen").
  • OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16

    Computerbetrug: Einsatz überlegenen Sonderwissens durch Ausnutzen eines

    Demgegenüber besteht eine Offenbarungspflicht allerdings dann, wenn der Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über das die Allgemeinheit nicht verfügt und welches er rechtswidrig erlangt hat (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2007 - Ss 64/07, juris Rn. 13).

    Das bloße Ausnutzen eines offenkundigen Informationsvorsprungs stellt demnach keinen Eingriff in den Vertragsgegenstand des Glücksspieles dar, sondern gehört - vergleichbar mit den Fällen, in denen der Spieler rein geistige Fähigkeiten oder eine besondere Geschicklichkeit nutzt (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, juris Rn. 22) - zum allgemeinen Geschäftsrisiko des Automatenbetreibers (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 7).

  • OLG München, 27.06.2007 - 2 Ws 494/06

    Computerbetrug durch kurzfristige, kostenlose Ping-Anrufe

    Noch deutlicher als in dem von BGH entschiedenen Fall der Beeinflussung eines Geldspielautomaten (BGHSt 40, 331, 334) gaben die 4 Beschuldigten dem selbst in Gang gesetzten Programmablauf nicht nur eine andere Richtung, sondern brachen ihn vollständig ab.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - Ss 64/07

    Kostenloses Tanken durch Ausnutzen des Defekts einer vollautomatischen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
  • LG Freiburg, 23.07.2008 - 7 Ns 240 Js 11179/04

    Strafbarkeit der Beschaffung entgeltlicher Leistungen im Internet unter

  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 420/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Computerbetrugs;

  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - 1 Ss 64/07

    Ausnutzen des Defektes einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle als

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2581
BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 (https://dejure.org/1995,2581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 121
  • NStZ 1996, 122
  • NStZ-RR 1996, 33
  • StV 1995, 470
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl in einer Gesamtwürdigung mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten des Falles auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 m.w.N.).

    Die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender Taten muß zudem nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 01.02.1991 - 2 StR 648/90

    Strafschärfende Berücksichtigung des geringen Alters des Opfers bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Entscheidend sind - und das gilt auch für die weiter genannte Strafzumessungserwägung - insoweit die vom Angeklagten konkret verschuldeten Auswirkungen der Taten für das Kind (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 46 Rdn. 23, § 176 Rdn. 13).
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 381/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (BGH, Beschluß vom 2. September 1994 - 2 StR 381/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86

    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

    Auszug aus BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94
    Es hat hierbei verkannt, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind, dessen indizielle Bedeutung durch andere Strafzumessungsfaktoren ausgeglichen werden kann mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 7).
  • LG Essen, 04.02.2022 - 25 KLs 11/21

    Sexueller Missbrauch

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

    Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass in Fällen, in denen - anders als hier - weder ein präpubertärer Entwicklungsstand noch Folgen der Taten in Rede stehen der Umstand allein, dass ein Opfer ein bestimmtes Alter hat, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht ohne weiteres erhöht (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 737/94, abgedruckt in NStZ-RR 1996, 33/34).

  • BGH, 25.09.2018 - 4 StR 192/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (strafschärfende Berücksichtigung von

    Bei Delikten gemäß § 176 StGB können zwar entgegen der Ansicht der Revision solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfend gewertet werden, die über die tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1991 2 StR 648/90, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; vom 17. Januar 1995 4 StR 737/94, StV 1995, 470; vom 25. April 2001 1 StR 143/01, StV 2002, 75).
  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Das gilt um so mehr, als das Landgericht in den Fällen des - zum Teil ausdrücklich als kurz gewerteten - "Krabbelns" an den unbedeckten Scheiden der Kinder (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) das mögliche Vorliegen eines minder schweren Falles nicht geprüft (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1996, 121) und nicht bedacht hat, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann (BGH aaO).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Zwar sind das geringe Alter und die daraus resultierende fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung der Grund für die erhebliche Strafdrohung der §§ 176, 176a StGB, sodass sie nach der Rechtsprechung des BGH nur dann im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden dürfen, wenn sie besonders ausgeprägt sind (BGH NStZ 1993, 225 bei Miebach; BGH NStZ-RR 1996, 33, 34).
  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 398/04

    Strafzumessung (gesetzgeberisches Motiv der Strafbarkeit als

    Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1 Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher

    a) Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im.Vordergrund zu stehen hat (Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

    Hier muß die erneute Tatbegehung nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung oder erhöhter krimineller Intensität sein; vielmehr kann auch die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4, § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5;Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94).
  • BGH, 08.05.1996 - 5 StR 184/96

    Teilweise Einstellung des Verfahrens - Lediglich Formelhafte Begründung einer

    b) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden... (Hier) ist die Besorgnis begründet, der Tatrichter habe verkannt, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 - vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95 - und 14. November 1994 - 5 StR 638/94 -).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 128/95

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Strafzumessung

    Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters (vgl. UA 10, 12/13) und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl.Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.) und die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Falle - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH StV 1994, 654 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 508/95

    Wiederholte Begehung gleichartiger Taten - Hemmschwelle - Steigerung der

    Dabei hat nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl. Senatsbeschlüssevom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 - undvom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.1994 - 2 StR 549/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3335
BGH, 26.10.1994 - 2 StR 549/94 (https://dejure.org/1994,3335)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1994 - 2 StR 549/94 (https://dejure.org/1994,3335)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 2 StR 549/94 (https://dejure.org/1994,3335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 470 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08

    Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)

    Die Strafkammer hat zwar zu Recht eine einheitliche Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB angenommen; denn die Verwirklichung mehrerer Varianten des § 146 Abs. 1 StGB ist in der Regel eine Tat (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 146 Rdn. 22) und der Angeklagte hat sich die gesamte Falschgeldmenge durch einen tatbestandsmäßigen Handlungsakt verschafft (zum Verhältnis der § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu Nr. 3 vgl. BGH, Urt. vom 12. August 1999 - 5 StR 269/99 - Rdn. 4, insoweit in NStZ 1999, 581 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ-RR 2000, 105; BGHR StGB § 146 Konkurrenzen 4).
  • BGH, 26.01.2005 - 2 StR 516/04

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Sichverschaffen;

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. August 2000 - 2 StR 314/00 = BGH NStZ-RR 2001, 240 zu § 152 a StGB a.F. ausgeführt hat, bestimmt sich das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108, 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

    Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen zweier Fälle der gewerbs- und bandenmäßigen Geldfälschung verurteilt hat, hat es verkannt, daß das Sichverschaffen des Falschgeldes in der Absicht, es später abzusetzen, und das anschließende Verwirklichen dieser Absicht in zwei Einzelakten nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB darstellt (st. Rspr.; vgl. RGSt 1, 25, 26; BGHSt 34, 108, 109: BGHSt 42, 162, 168; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4: BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98).
  • BGH, 25.08.2000 - 2 StR 314/00

    Fälschung von Zahlungskarten; Tateinheit

    Das Verhältnis zwischen den beiden tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21, 27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4).
  • BGH, 31.01.1995 - 1 StR 495/94

    Falschgeld - Sichverschaffen

    Das Landgericht hat die Hingabe des Falschgelds als Verletzung von § 147 StGB, die Rücknahme als Verletzung von § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen (wenn es später nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat, so deshalb, weil der Angeklagte einen Teil dieses Geldes wenig später in Verkehr brachte; vgl. BGHSt 34, 108 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86]; BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1994 - 2 StR 549/94).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 569/98

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge ohne Angabe der den Mangel enthaltenden

    Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluß entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten erfolgt (BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 146 Rdn. 26).
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