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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 27.10.1994 - 3 Ws 728/94   

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OLG Frankfurt, 27.10.1994 - 3 Ws 728/94 (https://dejure.org/1994,2588)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.10.1994 - 3 Ws 728/94 (https://dejure.org/1994,2588)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - 3 Ws 728/94 (https://dejure.org/1994,2588)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablehnung eine Terminsverlegung; Rechtsfehlerhafte Ermessensausübung; Selbständige Beschwer; Beschwerde; Verteidiger des Vertrauens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 213, § 137, § 304, § 305

Papierfundstellen

  • StV 1995, 9
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 3 Ws 172/14

    Keine Terminsverlegung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers auf Grund

    Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Terminsverlegung ist ausnahmsweise zulässig, weil dadurch auch das Recht des Angeklagten berührt ist, sich in der Berufungshauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen (Senat, StV 1995, 9 mwN).
  • OLG Rostock, 02.06.2004 - I Ws 230/04

    Unzulässige Beschwerde gegen Terminsverfügung des Vorsitzenden

    Schließlich soll § 305 Satz 1 StPO einer Beschwerde gegen eine Terminsentscheidung des Vorsitzenden dann nicht entgegen stehen, wenn diese in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen worden sei und damit für Verfahrensbeteiligte eine besondere, selbständige Beschwer bewirke (OLG Frankfurt StV 1993, 6; StV 1995, 9; NStZ-RR 1997, 177; StV 1997, 402; StV 2001, 157; OLG München NStZ 1994, 451; OLG Hamburg StV 1995, 11; KG a.a.O.; LG Dortmund StV 1998, 14; LG Düsseldorf NStZ 2004, 168; Meyer-Goßner a.a.O. § 213 Rdnr. 8; KK-Tolksdorf a.a.O. § 213 Rdnr. 18; Moos StV 1982, 561; Neuhaus a.a.O. [S.86]).

    Nach Ansicht der Oberlandesgerichte München und Hamburg (jeweils a.a.O.) sowie des OLG Frankfurt (StV 1995, 9; StV 1997, 402 und StV 2001, 157) könne dies etwa dann der Fall sein, wenn die angefochtene Entscheidung unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtige, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen.

  • OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung, Abstimmung der

    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).

    Dies soll jedoch auch nach dieser Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Gericht sich von vornherein nicht bemüht hatte, eine Terminsabstimmung mit dem Wahlverteidiger herbeizuführen, wenn also die Beeinträchtigung der Möglichkeit der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens "unschwer vermeidbar" (mithin ohne Bemühungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung) beeinträchtigt worden ist (so OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, StV 1995, 9, 10; OLG Frankfurt, StV 1997, 402, 403 (ausdrückliche Ablehnung jeder Rücksichtnahme auf die Terminslage des Verteidigers durch den Kammervorsitzenden); OLG Hamburg StV 1995, 11 (keinerlei Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, durch den Kammervorsitzenden).

  • OLG Braunschweig, 04.05.2004 - 1 Ss (S) 5/04

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch Verweigerung der

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995, 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).
  • LG Kassel, 13.11.2008 - 6 Qs 280/08
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Terminsverlegung stets nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft ist (so OLG Celle NstZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBINW 1995, 248, und OLG Hamm NStZ 1989, 133, OLG Karlsruhe StV 1982, 560) oder die Beschwerde etwa grundsätzlich nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen ist und sie nur dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden kann, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Richters rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehöre und die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung demgegenüber dem Beschwerdegericht auch nach dieser Ansicht entzogen ist (vergleiche OLG Dresden," NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; OLG München NStZ 1909, 451, StV 2007, 518; OLG Nürnberg StV 2005, 491) oder weiter einschränkend eine Beschwerde nur bei evidenten und gewichtigen Rechtsfehlern in Betracht kommt (OLG Stuttgart, Justiz 2006, 8).

    Selbst dann, wenn die Versagung der Terminsverlegung mit der Begründung des Amtsgerichts Kassel, dem Verteidiger sei im Termin vom 20.03.2008 Gelegenheit gegeben worden, telefonisch abzuklären, ob er zum Fortsetzungstermin am 01.04.2008 verhindert sei, er diese Gelegenheit zunächst nicht wahrgenommen habe und dass der weiteren Hinweis, dass dann notfalls ohne ihn verhandelt werde, er angegeben habe, sein Büro sei derzeit nicht zu erreichen, so die Begründung des Beschlusses, ermessensfehlerhaft gewesen wäre und zugleich auch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt worden wäre, dass der damalige Verteidiger das Mandat wegen terminlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann, und dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, hätte allenfalls in der Beschwerdeinstanz in Betracht kommen können; an Stelle des Amtsgerichts den Fortsetzungstermin am 01.04.2008 aufzuheben (siehe hierzu OLG Hamburg, StV 1995, 11, OLG Frankfurt am Main, StV 1995, 9, 10).

  • LG Osnabrück, 22.03.2002 - 10 Qs 9/03

    Ablehnung; Anfechtbarkeit; Beschränkung; Beschwerde; Einschränkung;

    3 Ob und unter welchen Voraussetzungen Terminsverfügungen mit der Beschwerde angefochten werden können, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (bejahend: OLG Hamm MDR 1975, 245; OLG Oldenburg StV 1991, 152; OLG Frankfurt StV 1995, 9; OLG Hamburg StV 1995, 11; verneinend: OLG Celle NStZ 1984, 282; OLG Düsseldorf JMBl.NRW1995, 248; OLG Hamm NStZ 1998, 133; OLG Karlsruhe StV 1982, 560; OLG Stuttgart MDR 1980, 954; vgl. auch Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 46.Aufl., § 213 Rdn.8 m.w.N.).

    5 Aus diesem Grunde ist die Terminsverfügung und die damit zusammenhängenden Vorsitzendenanordnungen entgegen der Auffassung, wonach ein Rechtsmittel ausnahmsweise dann zulässig sein soll, wenn der Vorsitzende sein Ermessen bei der Terminsbestimmung fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. OLG Oldenburg StV 1991, 152; OLG Frankfurt StV 1995, 9; OLG Hamburg StV 1995, 11; OLG Karlsruhe StV 1991, 509; HK- Julius, StPO, 3.Aufl., § 21 Rdn.9; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 46.Aufl., § 213 Rdn.8 m.w.N.), einem isolierten Rechtsmittel schlechthin nicht zugänglich.

  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

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  • OLG Braunschweig, 17.03.2008 - Ss 33/08

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Verteidigungsbeschränkung durch

    Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ...... ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995, 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).
  • KG, 27.03.2009 - 4 Ws 17/09

    Strafverfahren: Beschwerde gegen Abtrennungsbeschlüsse in Fällen der

    Einer der weiteren Ausnahmefälle, in denen zum Teil eine Beschwerde für zulässig erachtet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 4 Ws 186/06 - OLG München StV 1995, 11; OLG Frankfurt StV 1995, 9f), ist hier nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 28.04.1997 - 3 Ws 315/97

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines urlaubsbedingt gestellten Antrags

    Daher mußte der Vorsitzende zumindest versuchen, in Absprache mit dem Verteidiger und unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen einen Hauptverhandlungstermin zu finden, der diesem eine Teilnahme ermöglichte (vgl. Senatsbeschlüsse v. 14.10.1994 - 3. Ws 597/94 - und vom 27.10.1994 - 3 Ws 728/94 ).
  • KG, 04.12.2014 - 5 Ws 60/14

    Unanfechtbarkeit einer vorbereitenden Entscheidung

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 88/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

  • OLG Hamm, 27.03.2008 - 2 Ws 95/08

    Terminsverlegung; Ablehnung; Beschwerde; Zulässigkeit

  • OLG Koblenz, 08.08.2000 - 1 Ws 387/00

    Terminsbestimmung Verfügungen des Vorsitzenden Beschwerde Zulässigkeit berufliche

  • KG, 27.03.2009 - 1 AR 314/09
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 1 Ws 586/94   

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OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 1 Ws 586/94 (https://dejure.org/1994,8108)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.1994 - 1 Ws 586/94 (https://dejure.org/1994,8108)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. August 1994 - 1 Ws 586/94 (https://dejure.org/1994,8108)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 9 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.01.1978 - 5 StR 554/77

    Vereidigung eines Protokollführers - Einhaltung eines zeitlichen Zusammenhangs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.08.1994 - 1 Ws 586/94
    Die Polizeibeamtin ist auch nicht in wirksamer Weise nach 168 S. 3 StPO zugezogen worden, weil sie nach dem Vernehmungsprotokoll nicht vereidigt worden ist, (vgl. BGHSt 27, 339 f.).
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