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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95   

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BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95 (https://dejure.org/1995,2080)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1995 - 3 StR 145/95 (https://dejure.org/1995,2080)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 3 StR 145/95 (https://dejure.org/1995,2080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 172 Nr. 1a GVG; § 174 Abs. 1 S. 3 GVG
    Anforderungen an die Begründung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Ausschließungsgrund - Anforderungen an Ausschließungsbeschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 172, § 174

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 145
  • NJW 1995, 3195
  • MDR 1995, 942
  • NStZ 1996, 50
  • StV 1996, 135
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.1981 - 3 StR 368/81

    Hauptverhandlung - Ausschluß der Öffentlichkeit - Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Eine genauere Aufklärung der Zuhörer über den Grund des Ausschlusses ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 303); es genügt auch die Angabe des Ausschlußgrundes mit den Worten des Gesetzes, wenn dieser damit eindeutig gekennzeichnet ist (vgl. Mayr a.a.O. § 172 GVG Rdn. 11).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der bloße Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung dann nicht als ausreichend angesehen, wenn diese mehrere Alternativen enthält, und sich aus dem Beschluß selbst nicht zweifelsfrei ergibt, auf welche Alternative Bezug genommen werden soll (BGHSt 27, 187; 30, 298, 301; BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1, 2).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

  • BGH, 19.08.1981 - 3 StR 226/81

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

    Denn der Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung - einschließlich der Personengefährdung - genügte bislang den an die Mitteilung des Ausschlußgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 344; 30, 193).

  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 370/81

    Strafbarkeit wegen Mordes, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

    Das Erfordernis eines einheitlichen Tatbestandes der Personengefährdung ergibt sich auch daraus, daß aus Schutzgründen in dem Ausschließungsbeschluß keine Hinweise aufzunehmen sind, die die Gefahr besorgen lassen, daß gerade Umstände offenbart werden müßten, die der öffentlichen Erörterung entzogen sein sollen (vgl. BGHSt 30, 212, 213).

  • BGH, 09.02.1977 - 3 StR 382/76

    Erkennbarkeit des Grundes für eine Ausschließung der Öffentlichkeit aus dem

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Eine genauere Aufklärung der Zuhörer über den Grund des Ausschlusses ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 27, 117, 120; 30, 298, 303); es genügt auch die Angabe des Ausschlußgrundes mit den Worten des Gesetzes, wenn dieser damit eindeutig gekennzeichnet ist (vgl. Mayr a.a.O. § 172 GVG Rdn. 11).

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

  • BGH, 16.12.1952 - 1 StR 528/52

    Ausschluss der Öffentlichkeit bei Zeugenvernehmung - Abwägung zwischen

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).

    Denn der Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung - einschließlich der Personengefährdung - genügte bislang den an die Mitteilung des Ausschlußgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHSt 3, 344; 30, 193).

  • BGH, 17.05.1977 - 4 StR 102/77

    Anforderungen an die Beschlussfassung bei Ausschließung der Öffentlichkeit -

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der bloße Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung dann nicht als ausreichend angesehen, wenn diese mehrere Alternativen enthält, und sich aus dem Beschluß selbst nicht zweifelsfrei ergibt, auf welche Alternative Bezug genommen werden soll (BGHSt 27, 187; 30, 298, 301; BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1, 2).
  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Er deckt deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach mehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (BGH NStZ 1992, 447).
  • BGH, 09.07.1985 - 1 StR 216/85

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - Inhaltliche

    Auszug aus BGH, 10.05.1995 - 3 StR 145/95
    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird dagegen dann Genüge getan, wenn der Beschluß auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 1986, 179 mit Anmerkung Gössel zu § 172 Nr. 1 - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; BGHSt 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen).
  • LG Krefeld, 10.02.2016 - 2 O 102/13

    Mauerzerstörung - Eigentumsverletzung - Abzug Neu für Alt

    Nach ständiger Rechtsprechung kann aus § 906 Abs. 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch hergeleitet werden, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hinzunehmen hat, soweit er gegen diese Einwirkungen nicht gem. § 1004 BGB, sei es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, vorgehen konnte (vgl. BGH JZ 1968, 64; NJW 1995, 3195; NJW 2012, 2343).
  • BGH, 20.10.1998 - 1 StR 325/98

    Sexuelle Nötigung durch Entkleidung, Fotographie und Fesselung des Opfers; Sinn

    Die durch § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgeschriebene ausdrückliche Angabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit dient neben der Nachprüfung der Entscheidung (BGH StV 1996, 135 mit Anm. Park; Park NJW 1996, 2213, 2214; Mayr in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 174 GVG; K. Schäfer/Wickern in LR 24. Aufl. § 174 GVG Rdn. 14; Gössel NStZ 1982, 141 ff.) auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit (BGHSt 1, 334, 336; 30, 298, 303; StV 1982, 106, 108).

    Die Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs geht im Hinblick auf den Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bisher allerdings davon aus, daß selbst dann, wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer der Ausschließungsgrund auf der Hand lag, auf dessen Bezeichnung im Gerichtsbeschluß nicht verzichtet werden darf (BGHSt 1, 334, 335; 2, 56, 57, 58; 3, 344, 345; 27, 117, 118; 27, 187, 188; 30, 298, 301; 38, 248; 41, 145, 146; BGH NJW 1977, 1643; StV 1981, 3; 1984, 146; NStZ 1983, 324; BGHR GVG § 174 Abs. 1 Satz 3 Begründung 1 - 6; BGH, Urt. vom 11. September 1975 - 4 StR 417/75; Beschl. vom 18. Februar 1976 - 3 StR 13/76; Urt. vom 10. März 1976 - 3 StR 15/76; Beschl. vom 27. November 1987 - 2 StR 591/87).

  • BGH, 22.07.2021 - 4 StR 200/20

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Begründungspflicht: Zweck, Verstoß, Verneinung

    Die Begründung dient neben der Selbstkontrolle des Gerichts auch der Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1951 ? 1 StR 464/51, BGHSt 1, 334, 336; vom 9. Dezember 1981 ? 3 StR 368/81, BGHSt 30, 298, 303) und der Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 ? 3 StR 145/95, StV 1996, 135; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 174 GVG Rn. 4).
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 470/95

    Ausschließungsgrund - Geheimnisoffenbarung - Geheimhaltungsgebot - Angabe des

    Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345; 30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.1995 - 3 StR 284/95   

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https://dejure.org/1995,3529
BGH, 22.11.1995 - 3 StR 284/95 (https://dejure.org/1995,3529)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1995 - 3 StR 284/95 (https://dejure.org/1995,3529)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1995 - 3 StR 284/95 (https://dejure.org/1995,3529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 202
  • StV 1996, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1987 - 5 StR 14/87

    Rechtswidriger Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 284/95
    Insoweit handelt es sich um einen selbständigen Tatkomplex, der auf der Grundlage anderer Beweismittel festgestellt worden ist (UA S. 15 bis 27; vgl. zur Reichweite absoluter Revisionsgründe BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; Pikart in KK, 3. Aufl. § 338 StPO Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 782/88

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Ausschluß von der Verhandlung - Grund für den

    Auszug aus BGH, 22.11.1995 - 3 StR 284/95
    Zwar hat es der Bundesgerichtshof als ausreichend erachtet, wenn das Gericht den gesetzlichen Wortlaut des für die Ausschließung herangezogenen Grundes mitteilt (vgl. BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1), nur die Gesetzesbestimmung angibt (vgl. BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 4 für den Fall, daß die bezeichnete Norm nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält) oder jedenfalls erkennbar auf eine bestimmte Gesetzesstelle Bezug nimmt (BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 3).
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