Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 20.08.1996

Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95   

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BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95 (https://dejure.org/1996,3086)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1996 - 2 StR 641/95 (https://dejure.org/1996,3086)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1996 - 2 StR 641/95 (https://dejure.org/1996,3086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Haupttat - Bloße Anwesenheit - Bloße Billigung - Tatentschluß - Bereitschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 290
  • StV 1996, 659
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95
    Zwar kann Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird und sich der Gehilfe dessen bewußt ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13 und 14, jew. m.w.N.).

    Im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun setzt jede Beihilfe - auch die psychische Beihilfe - aber unabdingbar einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag voraus (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 m.w.N.).

    Dann aber kam der bloßen Anwesenheit des Angeklagten, der gar nicht die Wahl hatte, bei diesem Geschehen dabei zu sein oder nicht, überhaupt kein Erklärungswert und damit auch nicht die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung der von G. und K.-M. begonnenen Tat zu (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14).

  • BGH, 03.03.1995 - 2 StR 32/95

    Beihilfe - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter - Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 03.05.1996 - 2 StR 641/95
    Zwar kann Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird und sich der Gehilfe dessen bewußt ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13 und 14, jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).

    Gerade bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun sorgfältige und genaue Feststellungen notwendig, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass sich der Gehilfe dessen bewusst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 412/95 Rn. 36; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233; vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93; vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95; vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95 und vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 mwN).

  • BGH, 21.09.2020 - StB 28/20

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch schwerwiegend entwürdigende oder

    Für die Kausalitätsbeurteilung kommt es dabei wie für die weitergehende Förderungs- und Erleichterungswirkung auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an (s. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 17; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., Vor § 13 Rn. 79 mwN).
  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01

    Beweiswürdigung (Fernliegende Möglichkeit); (Psychische) Beihilfe zum schweren

    Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und 17; BGH NStZ 1998, 622).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 12/10

    Beihilfe (Kausalität; Erleichtern; Fördern); psychische Beihilfe (Billigen einer

    Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun - hier fehlender - sorgfältiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.), die wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gestützt werden müssen (BGH NStZ 1996, 563 f.).
  • BGH, 31.05.2012 - 3 StR 178/12

    Voraussetzungen der Beihilfe bei Betäubungsmittelkriminalität (bloßes Billigen

    Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).
  • BGH, 23.10.1996 - 2 StR 436/96

    Fahren des Fluchtwagens im Sinne eines Förderungsbeitrags zum Raub - "Dabeisein"

    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13, 14, 15, 17; ständige Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss 483/03

    Urteilsfrist, Absetzung des Urteils, Begründung der Verfahrensrüge

    Dies setzt vielmehr auch die Feststellung voraus, dass die Tat durch die Unterstützung objektiv gefördert und erleichtert worden und dies dem Gehilfen auch bewusst war (BGH StV 1999, 212; siehe im Übrigen auch noch BGH StV 1996, 659).
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 20.08.1996 - 609 Qs 18/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8094
LG Hamburg, 20.08.1996 - 609 Qs 18/96 (https://dejure.org/1996,8094)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.1996 - 609 Qs 18/96 (https://dejure.org/1996,8094)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 1996 - 609 Qs 18/96 (https://dejure.org/1996,8094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Zulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Terminsbestimmung

  • rechtsportal.de

    StPO §§ 213, 304, 305

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 659
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 09.10.2001 - 3 Ws 458/01

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Terminsbestimmung, Abstimmung der

    Dort wird nämlich im Grundsatz nicht bezweifelt, dass die eine Terminsverschiebung ablehnende Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Vorschrift des § 305 Satz 1 StPO in der Regel unanfechtbar ist (so auch OLG München, NStZ 1994, 451; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; LG Hamburg StV 1996, 659; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Karlsruhe, StV 1991, 509; anders nur die mittlerweile überholte Entscheidung des 5. Senats des OLG Hamm MDR 1975, 245; vgl. aus der Kommentarliteratur KK-Tolksdorf, a.a.O., § 213 Rn. 6; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 213 Rn. 16 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 213 Rn. 8).
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