Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.09.1995

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   BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94   

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BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94 (https://dejure.org/1995,1487)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1995 - 3 StR 526/94 (https://dejure.org/1995,1487)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94 (https://dejure.org/1995,1487)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Tatbestandsmerkmal des "Betreuungsverhältnisses" beim Straftatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (freiwilliger Anschluss des Jugendlichen an einen Erwachsenen)

  • Wolters Kluwer

    Betreuungsverhältnis - Abhänggkeitsverhältnis - Materielle Versorgung - Sexueller Mißbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 174

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 137
  • NJW 1995, 2999
  • MDR 1995, 941
  • NStZ 1995, 495
  • NStZ 1996, 120
  • StV 1996, 90
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.01.1967 - 1 StR 595/65
    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Denn entscheidend ist nicht, wie der Erzieher, der Ausbilder oder der Betreuer bestellt worden ist (BGHSt 21, 196, 201 f.; 33, 341, 344 f.).

    Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung setzt jedoch, wie auch die übrigen Tatbestandsalternativen der Erziehung und der Ausbildung, ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 4, 212 f.; 21, 196, 200 f.; 33, 341, 344).

  • BGH, 20.07.1960 - 2 StR 295/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Der damals erkennende Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen Veranlassung gesehen, darauf deutlich hinzuweisen (BGH NJW 1955, 1237 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60; vgl. auch Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 174 Rdn. 9).

    Dieser sogenannte Vertrag, den das Landgericht in seine Würdigung nicht erkennbar einbezogen hat, kann nach seinem übrigen Inhalt aber auch als Indiz dafür gewertet werden, daß S. dem Angeklagten als gleichberechtigte Partnerin gegenüberstand, ihm gewissermaßen auf gleicher Ebene begegnete; träfe dies zu, käme ein für den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliches Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60).

  • BGH, 03.07.1951 - 2 StR 213/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Das Landgericht hat sich ersichtlich lediglich an dem der Entscheidung BGHSt 1, 292 vorangestellten Leitsatz orientiert und sich dadurch für die Unterschiede in den Sachverhaltsgestaltungen und für die rechtlichen Voraussetzungen, die ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen muß, den Blick verstellt.

    In der Entscheidung BGHSt 1, 292 wurde das tatsächliche Anvertrautsein des Minderjährigen darin gefunden, daß dieser dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und der Täter sich bereit erklärt hatte, für den Jugendlichen zu sorgen.

  • BGH, 03.06.1955 - 2 StR 72/55
    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Der damals erkennende Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen Veranlassung gesehen, darauf deutlich hinzuweisen (BGH NJW 1955, 1237 f.; BGH, Urteil vom 20. Juli 1960 - 2 StR 295/60; vgl. auch Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 174 Rdn. 9).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im übrigen darauf hin, daß, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Annahme einer fortgesetzten Handlung für den Tatbestand des § 174 StGB nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 (BGHSt 40, 138) nicht mehr in Betracht kommt.
  • BGH, 05.05.1953 - 2 StR 622/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1995 - 3 StR 526/94
    Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung setzt jedoch, wie auch die übrigen Tatbestandsalternativen der Erziehung und der Ausbildung, ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 4, 212 f.; 21, 196, 200 f.; 33, 341, 344).
  • BGH, 06.05.2014 - 4 StR 503/13

    Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139).
  • OLG Koblenz, 29.12.2011 - 1 Ss 213/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Sexuelles Verhältnis zwischen einem

    Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 - 3 StR 526/94 - juris Rn. 5 - BGHSt 41, 137; BGH v. 10.6. 2008 - 5 StR 180/08 - juris Rn. 5 - NStZ-RR 2008, 307).
  • BGH, 05.04.2011 - 3 StR 12/11

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein); sexueller Missbrauch

    a) Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139); entscheidend ist, ob nach den konkreten Umständen ein Verantwortungsverhältnis besteht, kraft dessen dem Täter das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03, NStZ 2003, 661).
  • BGH, 08.12.2015 - 2 StR 200/15

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Begriff des Anvertrautseins:

    Es kann genügen, dass ein Jugendlicher selbst sich einem Erwachsenen zur Betreuung in der Lebensführung gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139).

    Erforderlich ist jedoch stets ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 1997 - 2 StR 205/97, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 10).

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 461/20

    Sexueller Missbrauch von Kindern, Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot

    Das danach erforderliche Obhutsverhältnis setzt voraus, dass der Täter - regelmäßig im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten - gegenüber dem Opfer eine übergeordnete Stellung einnimmt oder dass dieses ihn zumindest als Vertrauensperson anerkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 25; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 2 StR 612/99, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 4 StR 409/96, juris Rn. 9; vom 17. Dezember 1993 - 4 StR 713/93, juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17, NStZ-RR 2017, 369, jeweils zu § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch bei einer Tätigkeit als Trainer bestehen kann (BGHSt 17, 191, 192/193 - Fußballtrainer; BGH NStZ 2003, 661 - Tennistrainer), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 74/12

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Ein die Anforderungen der Vorschrift erfüllendes Anvertrautsein setzt ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu dem jeweiligen Betreuer im Sinne einer Unter- und Überordnung voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139).
  • BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein:

    Einer emotionalen Verbundenheit und einem vertrauensvollem Umgang miteinander (wie mit einem "erwachsenen besten Kumpel') käme dabei nur indizielle Bedeutung für die Frage der Unabhängigkeit des Schutzbefohlenen vom Täter zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 1995 - 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 140); daraus ergibt sich jedoch - zumal vor dem Hintergrund der festgestellten subtilen sexuellen Steuerung durch den Angeklagten - nicht ohne Weiteres, dass aus Sicht des Nebenklägers kein Unterordnungsverhältnis zum Angeklagten vorlag.
  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 451/02

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfahrenshindernis der

    Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden ein Verhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht oblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.; BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).

    Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes "Abhängigkeitsverhältnis" (BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dargetan.

  • BGH, 27.06.2000 - 1 StR 221/00

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Ersatzbabysitter

    Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33, 340, 344; 41, 137, 139).
  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 205/97

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Großvater - Schlussziehung

  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 143/96

    Kriterien für die Annahme des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen -

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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.1995 - 2 StR 310/95   

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https://dejure.org/1995,4029
BGH, 06.09.1995 - 2 StR 310/95 (https://dejure.org/1995,4029)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1995 - 2 StR 310/95 (https://dejure.org/1995,4029)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1995 - 2 StR 310/95 (https://dejure.org/1995,4029)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 90
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.1992 - 2 StR 370/92

    Beweiswürdigung - Fehlerhaftigkeit - Erfahrungssatz

    Auszug aus BGH, 06.09.1995 - 2 StR 310/95
    Es kann auch ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden, daß der vereinbarte Kurierlohn von 5.000 US-Dollar für den Transport von einem Kilogramm Kokain verdächtig hoch gewesen wäre (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 12).
  • BGH, 10.02.2011 - 4 StR 576/10

    Vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln und vorsätzliches Handeltreiben (keine

    Bei der Strafzumessung kann die Einfuhr einer größeren Menge, als der Täter sich vorgestellt hat, im Falle fahrlässigen Handelns ohnehin strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

    Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Frontbereich versteckten Heroins zumindest fahrlässig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 10 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03).

  • BGH, 12.09.2019 - 5 StR 325/19

    Strafschärfende Berücksichtigung einer vom Vorsatz nicht erfassten

    aa) Führt der Täter eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sich vorstellt, darf die von seinem Vorsatz nicht erfasste Mehrmenge nur dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin als strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90).

    Dass der Angeklagte das Rauschgiftversteck nicht selbst untersuchen und prüfen konnte, ist ohne Relevanz (vgl. demgegenüber - nicht tragend - BGH, Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90).

  • BGH, 21.04.2004 - 1 StR 522/03

    Verwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO und

    Führt der Täter aber eine Rauschgiftmenge ein, die tatsächlich größer ist, als er sie sich vorgestellt hat, so darf die von seinem Vorsatz nicht umfaßte Mehrmenge dann als tatschulderhöhend gewertet und mithin strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihn insoweit der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. auch § 29 Abs. 4 BtMG; BGH StV 1996, 90; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1995 - 2 StR 460/95).
  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut zu der Überzeugung (§ 261 StPO) gelangen, dass der Angeklagte subjektiv annahm, zwei Kilogramm Marihuana in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, könnte im Rahmen der Strafzumessung gegebenenfalls tatschulderhöhend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskante Einfuhrfahrt angetreten hat, ohne die Menge der transportierten Drogen zu prüfen (zur Mehrmenge vgl. BGH, Urteile vom 12. September 2019 - 5 StR 325/19, NStZ 2020, 553, 554; vom 10. Februar 2011 - 4 StR 576/10, NStZ 2011, 460, 461; vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03, juris Rn. 13; vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95, StV 1996, 90).
  • BGH, 27.03.1996 - 2 StR 72/96
    Dem Angeklagten durften nämlich im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB nur solche Umstände straferschwerend angelastet werden, von denen er entweder Kenntnis oder sie billigend in Kauf genommen hatte oder die von ihm vorausgesehen werden konnten und deshalb ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGHSt 37, 179, 180; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 5; BGH Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95 und Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 460/95

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Allerdings kann die Rauschgiftmenge nur dann als tatschulderhöhend gewertet werden, wenn den Täter insoweit jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (Urt. des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95).
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