Weitere Entscheidung unten: LG Aachen, 17.04.1997

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   BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96   

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BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96 (https://dejure.org/1997,3505)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96 (https://dejure.org/1997,3505)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 (https://dejure.org/1997,3505)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121
    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die fortdauer der Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 535
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Landgerichts mit Schwurgerichtssachen ist dabei angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG selbst dann kein §wichtiger Grund§, wenn die Belastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatqrischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen läßt (vgl. BVerfGE 36, 264 [272 ff ]).

    Ein wichtiger Grund, der unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO hätte rechtfertigen können, ist hierin ebensowenig zu erblicken wie in der Umverteilung der Geschäfte durch Präsidiumsbeschluß vom 25. November 1996 (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.].

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 2 BvR 2560/96
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m.w.N.] .
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Lediglich für den Fall, dass mit der Hauptverhandlung begonnen worden ist, ist die Sache an das für Haftfragen dann gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Gericht - hier das Landgericht München I - zurückzuverweisen, da während der laufenden Hauptverhandlung eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgen soll (vgl. § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO; siehe auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 -, StV 1997, S. 535).
  • KG, 08.11.2006 - 1 HEs 59/05

    Untersuchungshaft: Dauer der Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt und bei der Zurückverweisung an das zuständige erkennende Gericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG berücksichtigt (vgl. StV 1997, 535, 536).

    Anhaltspunkte dafür, dass mit dem dem Kammergericht erteilten Auftrag (BA S. 19) die in dem vorerwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (StV 1997, 535, 536) vertretene Rechtsauffassung, das Oberlandesgericht sei nach dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr für das besondere Haftprüfungsverfahren zuständig, aufgegeben worden ist, lassen sich weder der Entscheidungsformel noch den Entscheidungsgründen entnehmen.

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2020 - 1 Ws 170/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach Beginn der

    Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverfassungsgericht seine in den Beschlüssen vom 26. Februar 1997 (StV 1997, 535-536), vom 11. März 1999 (StV 1999, 328-329) und vom 15. Februar 2007 (StV 2007, 366-369) vertretene Auffassung, dass während der laufenden Hauptverhandlung eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nicht erfolgen soll, aufgegeben hat, lassen sich weder der Entscheidungsformel noch den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 18. Februar 2020 entnehmen.
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 104-IV-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973, BVerfGE 36, 264 [273 f.]; Beschluss vom 26. Februar 1997, StV 1997, 535 [536]; Beschluss vom 6. Mai 2003, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts ist des weiteren selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einen Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. BVerfG StV 1997, 535, 536; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf; 2. Strafsenat, NJW 1991, 3046, 3047; StV 1992, 586, 587).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).
  • BGH, 07.10.1997 - 1 StR 536/97
    Dabei hat die Strafkammer im Einklang mit dem in dieser Sache im Haftprüfungsverfahren ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1997 - 2 BvR 2560/96 - strafmildernd gewürdigt, daß bereits ab Ende Juli 1996 ein vom Gericht zu vertretender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vorlag und dennoch die Untersuchungshaft bis zum 7. März 1997 aufrechterhalten wurde.
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 17.04.1997 - 61 Qs 59/97   

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https://dejure.org/1997,12501
LG Aachen, 17.04.1997 - 61 Qs 59/97 (https://dejure.org/1997,12501)
LG Aachen, Entscheidung vom 17.04.1997 - 61 Qs 59/97 (https://dejure.org/1997,12501)
LG Aachen, Entscheidung vom 17. April 1997 - 61 Qs 59/97 (https://dejure.org/1997,12501)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1997, 535
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