Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.1996

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97   

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OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 2 Ws 220/97 (https://dejure.org/1997,2938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung; Entscheidung über die Untersuchungshaft außerhalb der Hauptverhandlung; Mitwirkung von Schöffen; Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Aufhebung und der Außervollzugsetzung des Haftbefehls; Besetzung des Gerichts und Grundsatz des gesetzlichen Richters bei Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft; Beteiligung der Schöffen an gerichtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1; GVG § 30 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2988
  • NStZ 1998, 419 (Ls.)
  • NStZ 1998, 99
  • NStZ 2000, 134
  • StV 1998, 143
  • JR 1998, 169
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Der Angeklagte macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluß vom 30.04.1997 NJW 1997, 2531) geltend, seinem gesetzlichen Richter entzogen worden zu sein (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ), und rügt im übrigen das Fehlen der materiellen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft.

    Diese Gesetzeslage entspricht nicht dem Gebot hinreichender Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters (ebenso BGH NJW 1997, 2531).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Es soll verhindert werden, daß durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (BVerfG NJW 1997, 1497 , insbesondere 1498).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 223/86

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Ablauf der 10-Tages-Frist

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    An Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung - auch an solchen während ihrer Unterbrechung (Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 30 GVG , Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 30 GVG , Rdn. 3; BGHSt 34, 154 ff.; a.A. Kissel, GVG , 2. Aufl., § 30 , Rdn. 7) - wirken die Schöffen gemäß §§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht mit.
  • OLG Schleswig, 30.05.1997 - 2 Ws 162/97

    Mordanschlag von Mölln

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
    Hieran hat sich seit dem Beschluß des Senats vom 21. Juli 1997 (2 Ws 162/97) nichts geändert.
  • OLG Frankfurt, 06.07.2020 - 3 Ss 107/20

    Vergewaltigung durch Masseur ohne Gewalt oder Drohung durch Ausnutzung von

    In Fällen, in denen auf der Basis der beanstandungsfreien Feststellungen zum Tatgeschehen feststeht, dass das Regelbeispiel der dem Beischlaf ähnlichen sexuellen Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt, durch ein Eindringen in den Körper erfüllt ist, hat die Verurteilung im Tenor, unabhängig davon, ob der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB anzuwenden sein wird, auf Vergewaltigung zu lauten (BGH NJW 1998, 2988; BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 106; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 177 Rn. 145; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 49).
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    1.2 Der Gegenansicht, nach der die Strafkammer Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, (OLG Hamburg B. v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; verfassungsrechtlich gebilligt BVerfG B.v. 28.03.1998 - 2 BvR 2037-97, NJW 1998, 2962; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085), und der sich der Senat bislang grundsätzlich angeschlossen hat (OLG München B. 21.06.2010 - 2 Ws 503/10, BeckRS 2010, 16217; B. v.18.04.2007 - 2 Ws 347, 348/07, BeckRS 2007, 07922), kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

    Denn diese Gefahr besteht nicht nur auch bei der o. unter Ziff. 1.2 dargestellten Lösung (vgl. OLG Hamburg, B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988), wenn (stets) in Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung entschieden wird, im Fall des § 268b StPO aber von Gesetzes wegen zwingend unter Beteiligung der Schöffen, sondern ebenfalls bei allen (Haft-)Entscheidungen vor Beginn und nach Ende der Hauptverhandlung, an denen die Schöffen - unstreitig - niemals mitwirken, so dass auch in diesem Fall die unterschiedliche Besetzung zu einem anderen Ergebnis z.B. bzgl. der nach § 268b StPO getroffenen Entscheidung führen kann.

    Den deswegen gegen die hier vertretene Auffassung angemeldeten Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und die dabei eröffneten Manipulationsmöglichkeiten (OLG Hamburg B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085; vgl. auch Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 17) ist jedoch das aus dem Grundrecht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG folgende Beschleunigungsgebot in Haftentscheidungen entgegenzuhalten.

  • OLG Jena, 28.09.2009 - 1 Ws 373/09

    Besetzung der Spruchkörper bei Entscheidungen über Haftfragen; Begründungsumfang

    Erstmalig hat das OLG Hamburg durch den Beschluss vom 01.10.1997 (OLG Hamburg StV 1998, 143 f., 143) entschieden, dass Entscheidungen über die Haftfrage - von den Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einem Urteil nach §§ 268b und 120 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen - stets außerhalb der Hauptverhandlung und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen seien.

    Entscheidungen über die Untersuchungshaft gehören - abgesehen von der gesetzlich bestimmten Ausnahme der Haftprüfung bei Verurteilung nach § 268b StPO und der korrespondierenden Aufhebung des Haftbefehls bei Freispruch - nicht zum unantastbaren Kernbereich der Mitwirkung der Schöffen; sie können auch außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen getroffen werden (OLG Hamburg, StV 1998, 143, 144).

    Die genannte Regelungslücke ist daher verfassungskonform dahin zu schließen, dass die Entscheidung über die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO stets außerhalb der Hauptverhandlung, und damit ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen ist (OLG Hamburg StV 1998, 143, 144; Senatsbeschluss vom 08.09.1998, aaO.; KK/Hannich, StPO , 6.Aufl., § 30 GVG Rdnr. 5 b).

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).

    Der Ansicht des OLG Hamburg (NStZ 98, 99), wonach bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung die Strafkammer wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und wegen des Beschleunigungsgebots stets - auch auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge hin - in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden habe, kann nicht gefolgt werden.

    Jedenfalls aber - und nur hierüber ist vorliegend zu entscheiden - gebietet es nicht etwa der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), daß - so OLG Hamburg NStZ 98, 99 - die Strafkammer bei Haftprüfungen während und innerhalb der Hauptverhandlung in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat; vielmehr würde durch die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer in der Hauptverhandlung zu treffenden Haftentscheidung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter gerade entzogen (so ausdrücklich auch Paeffgen in SK-StPO § 126 Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Zum Teil wird vertreten, eine Entscheidung, die während einer unterbrochenen Hauptverhandlung erforderlich werde, sei eine solche außerhalb der Hauptverhandlung, so daß nur der oder die Berufsrichter ohne Beteiligung der Schöffen zur Entscheidung berufen seien (OLG Schleswig, NStZ 1990, 198; OLG Hamburg, NStZ 1998, 99 f. = StV 1998, 143 f.; Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 3. Auflage, § 126 Rdnr. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 6; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 30 GVG Rdnr. 3; Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 1998, 34, 36; BGH NJW 1987, 965 zu einer Entscheidung nach § 229 Abs. 2 StPO).

    Zudem kann das Erfordernis der Mitwirkung von Schöffen zu Verzögerungen bei der Entscheidung führen, weil sie zum Zwecke einer Entscheidung herbeigerufen werden müßten, was mit dem Beschleunigungsgebot und der Eilbedürftigkeit von Haftentscheidungen nicht zu vereinbaren ist (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1998, 99) und was auch unter Zumutbarkeitsüberlegungen für die beteiligten Schöffen als fragwürdig erscheint (Katholnigg, Anmerkung zu BGH vom 30.04.1997, JR 34, 36).

  • BVerfG, 28.03.1998 - 2 BvR 2037/97

    Zu den Anforderungen des GG Art 101 Abs 1 S 2 an die Besetzung einer Strafkammer,

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn J ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Bliwier, Barmbeker Straße 17-19, Hamburg - gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Oktober 1997 - 2 Ws 220/97 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 1998 einstimmig beschlossen:.
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen (str., vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/ Schmitt , § 126 Rn. 8; wie hier: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - Az.: 1 StR 648/10 - NStZ 2011, 356; Senat, Beschlüsse, vom 2. Oktober 1997, Az.: 2 Ws 220/97; vom 24. Juni 2003, Az.: 2 Ws 164/03; vom 18. Januar 2016, Az.: 2 Ws 7/16), weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhinge, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte und auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestünde (BGH, a.a.O.).
  • OLG München, 21.06.2010 - 2 Ws 503/10

    Untersuchungshaft: Besetzung der Strafkammer bei Entscheidung über

    Neben der praktischen Erwägung, dass sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, dem wie dem gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gleichermaßen Verfassungsrang zukommt, oft nicht gewahrt werden könne (OLG Hamburg, NStZ 1998, 99), lässt die Gegenmeinung insbesondere unberücksichtigt, dass das Gesetz deutlich zwischen der Hauptverhandlung einerseits und dem Haftprüfungsverfahren andererseits unterscheidet, wie sich aus § 118 Abs. 4 StPO ergibt, wonach während andauernder Hauptverhandlung kein Anspruch des Angeklagten auf eine mündliche Verhandlung über einen Haftprüfungsantrag besteht.

    Anders als von der Gegenauffassung (zuletzt OLG Koblenz, StV 2010, 36) vertreten, gebietet es gerade der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in diesen Fällen, Entscheidungen über die Untersuchungshaft - von den gesetzlich festgesetzten Ausnahmen nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 268 b StPO abgesehen - stets außerhalb der Hauptverhandlung ohne Mitwirkung der Schöffen zu treffen, weil sonst die Besetzung des Gerichts im Einzelfall vom Antragsverhalten der Verfahrensbeteiligten abhängig wäre (OLG Hamburg, NStZ 1998, 99; KK-Diemer, StPO, 6. Auflage, Rdnr. 9 zu § 76 GVG).

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

    Diesem vom Hanseatischen Oberlandesgericht (NStZ 1998, 99) vertretenen und vom Bundesverfassungsgericht (NStZ 1998, 418) gebilligten Standpunkt, schließt sich der Senat an (so auch OLG Jena StV 1998, 101; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 126 Rdn. 10; Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 30 GVG Rdn. Rdn. 21 ff; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 126 Rdn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg a.a.O. § 125 StPO Rdn. 16).
  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Es stellt im Hinblick auf §§ 30, 76 GVG keine Verletzung des Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) dar, dass der Beschluss vom 22. Mai 2003 über die Haftfortdauer - ebenso wie der nicht datierte Nichtabhilfebeschluss - ohne die an der laufenden Hauptverhandlung beteiligten Schöffen ergangen ist (vgl. BVerfG in NJW 1998, 2962; Senat in NJW 1998, 2988; m.w.N. zum Meinungsstand Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 126 Rdn. 8).
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09

    Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender

  • OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08

    Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

  • KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14

    Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach

  • OLG München, 18.04.2007 - 2 Ws 347/07

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bei dringendem Tatverdacht der

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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1996 - 1 StR 543/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4112
BGH, 12.12.1996 - 1 StR 543/96 (https://dejure.org/1996,4112)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - 1 StR 543/96 (https://dejure.org/1996,4112)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 1 StR 543/96 (https://dejure.org/1996,4112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für die Fortdauer einer Untersuchungshaft während des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für die Aufhebung eines Haftbefehls durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de

    StPO § 126

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 145
  • StV 1998, 143
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 1 StR 543/96
    Nur für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Haftentlassung ausnahmsweise vor einer Revisionshauptverhandlung infolge eines Verfahrenshindernisses ergibt, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, eine Entscheidung nach § 126 Abs. 3 StPO schon vor Aufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen (BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94] = NStZ 1995, 390).

    Insbesondere ergeben sich trotz der Erkrankung des Angeklagten an Aids keine Anhaltspunkte dafür, daß er im Revisionsverfahren nicht verhandlungsfähig wäre (siehe dazu BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94]; 41, 72 = NStZ 1995, 394).

  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 434/94

    Verhandlungsunfähigkeit im Revisionsverfahren (spezifische Auslegung;

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - 1 StR 543/96
    Nur für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Haftentlassung ausnahmsweise vor einer Revisionshauptverhandlung infolge eines Verfahrenshindernisses ergibt, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, eine Entscheidung nach § 126 Abs. 3 StPO schon vor Aufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen (BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94] = NStZ 1995, 390).

    Insbesondere ergeben sich trotz der Erkrankung des Angeklagten an Aids keine Anhaltspunkte dafür, daß er im Revisionsverfahren nicht verhandlungsfähig wäre (siehe dazu BGHSt 41, 16 [BGH 08.02.1995 - 5 StR 434/94]; 41, 72 = NStZ 1995, 394).

  • OLG Köln, 10.11.2006 - 83 Ss 70/06
    Nach Erlass einer die angefochtene Entscheidung aufhebenden Revisionsentscheidung ist für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Untersuchungshaft nur noch das Gericht zuständig, an das die Sache zurückverwiesen worden ist (so insgesamt BGH NJW 1996, 2665; vgl. auch BGH NStZ 1997, 145 = StV 1998, 143; Boujong in KK-StPO, 5. Auflage, § 126 Rn. 11).
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