Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 13.01.1998

Rechtsprechung
   BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97   

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https://dejure.org/1997,3123
BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 4 StR 377/97 (https://dejure.org/1997,3123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und Voraussetzungen von Strafe und Maßregel im Jugendstrafrecht - Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit - Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21, § 52, § 177; JGG § 17, § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 86
  • StV 1998, 340
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Er wäre aber auch - was hier näher liegt - möglich, daß damit die Gewichtigkeit einer nichtpathologisch bedingten Störung im Vergleich zu den krankhaften seelischen Störungen charakterisiert werden sollte (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25).

    Denn nach der Rechtsprechung können auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für die Unterbringung sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichzustellen sind (BGHSt 34, 22, 28).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Vor allem aber läßt die Diagnose einer 'schweren Störung des Sozialverhaltens', die bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein wird, generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Anwendung des § 63 StGB die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB voraussetzt und ein so schwerwiegender Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - zumal bei einem Jugendlichen - darstellt, nur dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).

  • BGH, 10.07.1987 - 2 StR 324/87

    Strafzumessungserwägungen bei der Jugendstrafe; strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Falls eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt, die zur Unterbringung führt, ist zu deren Beseitigung allein die Maßregel die zulässige Reaktion (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 1).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 89/91

    Psychiatrische Unterbringung eines Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Angesichts dieses Sachzusammenhangs und mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGHSt 37, 373, 374), erscheint es deshalb geboten, daß im Rahmen der erneuten Entscheidung über die angemessenen Rechtsfolgen auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft mit sachverständiger Hilfe nochmals mitgeprüft wird, ob der durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründeten Gefährlichkeit allein durch einen länger andauernden normgerechten Jugendstrafvollzug ausreichend begegnet werden kann (vgl. BGH StV 1993, 543 [richtig: 534].)".
  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Hinzu kommt, daß die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung, für die die Klassifikation der WHO (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt Internationale Klassifikation psychischer Störungen 2. Aufl.) zwar Leitlinien liefern kann, die aber keine verbindliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung erlangt, nicht gleichbedeutend ist mit derjenigen einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).
  • BGH, 13.05.1997 - 4 StR 216/97

    Gebotenheit einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Ergänzend weist er darauf hin, daß der von der Jugendkammer angestellte Vergleich der verhängten Jugendstrafe mit einer nach Erwachsenenrecht angemessenen Strafe (UA 19) die Besorgnis begründet, das Landgericht habe in unzulässiger Weise die für die Bemessung der Jugendstrafe maßgeblichen Grundsätze relativiert (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 216/97).
  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    a) Die Jugendkammer hat die Verhängung von Jugendstrafe rechtsfehlerfrei (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5) aufgrund des Vorliegens schädlicher Neigungen beim Angeklagten und wegen der Schwere der Schuld für erforderlich erachtet.
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Vor allem aber läßt die Diagnose einer 'schweren Störung des Sozialverhaltens', die bei der Mehrzahl schwerer Straftaten zu stellen sein wird, generalisierende Aussagen zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13; BGH Beschluß vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96).
  • BGH, 17.07.1997 - 3 StR 224/97

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Dabei verbleibt es nach dem Grundsatz strikter Alternativität (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 9 m.N.) bei der Anwendung der vom Landgericht angewendeten Strafvorschriften; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tröndle a.a.O. Rdn. 10 m.N.) erweist sich hier der durch das inzwischen in Kraft getretene Dreiunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) neugeschaffene § 177 StGB, der die §§ 177 und 178 StGB a.F. ersetzt, im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 JGG nicht als milderes Strafgesetz nach § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 - 3 StR 224/97), was gemäß § 354 a StPO zu beachten ist.
  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 134/96

    Anforderugen an die Feststellung der eingeschränkten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97
    Zwar hat die Kammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht, das Urteil ist jedoch insoweit widersprüchlich, als die in § 20 StGB genannten Eingangsvoraussetzungen - krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen (UA S. 11) ausdrücklich verneint werden (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 28).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller

  • BGH, 24.09.1986 - 2 StR 497/86

    Berücksichtigung von vermindertem Hemmungsvermögen bei der Strafzumessung

  • KG, 31.03.1993 - 4 VAs 33/92

    Verurteilung; Ausländer; Überstellung; Staatsanwaltschaft; Anfechtung;

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

  • BGH, 09.05.2000 - 4 StR 59/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von

    Dazu nötigt hier schon, daß der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler eng mit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammenhängt, die Unterbringung eines jugendlichen oder eines nach Jugendrecht beurteilten heranwachsenden Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 373, 374) und deshalb ohnehin neue Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen geboten sind (vgl. BGH NStZ 1998, 86, 87; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).

    Zwar können ausnahmsweise auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein; erforderlich ist aber, daß sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1998, 86).

    Hierbei konnte auch von Bedeutung sein, ob überhaupt und ggf. in welcher Weise therapeutisch auf die Persönlichkeit des Angeklagten Einfluß genommen werden kann (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 86, 87).

  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

    Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia Av. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 4 StR 377/97 und vom 16. November 1999 - 4 StR 504/99).
  • LG Oldenburg, 01.09.2022 - 5 Ks 8/22

    Angebliche "Todesurteile" 55-Jähriger nach Mordaufrufen über Telegram-Kanal in

    Grundsätzlich muss der die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Mangel auf einem länger dauernden psychischen Defekt beruhen (BGH, Beschluss vom 10.1. 2008 - 4 StR 626/07), der zwar nicht notwendig "krankhaft" sein, aber seinem Gewicht nach doch einer den Voraussetzungen der §§ 20, 21 genügenden krankhaften seelischen Störung entsprechen, dh in diesem untechnischen Sinne Krankheitswert haben muss (BGHSt 34, 22, 28; NStZ 98, 86 und 04, 197; NStZ-RR 00, 298).
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 20.01.1999 - 2 StR 627/98

    Fehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Dieser Rechtsfehler zwingt - vor allem im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG (BGH StV 1998, 340, 342; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; BGH, Beschluß vom 14. August 1996 - 2 StR 343/96) - zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 13.01.1998 - 1 Ss 302/97   

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https://dejure.org/1998,4470
OLG Jena, 13.01.1998 - 1 Ss 302/97 (https://dejure.org/1998,4470)
OLG Jena, Entscheidung vom 13.01.1998 - 1 Ss 302/97 (https://dejure.org/1998,4470)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 (https://dejure.org/1998,4470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die wirksame Bezugnahme auf die früheren Urteile; Bezugnahme mit der Einschränkung "soweit nicht im Folgenden ausdrücklich davon abgewichen wird"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 119
  • StV 1998, 340
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Dazu gehört neben der gründlichen Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten eine Bewertung seiner Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen sowie eine eingehende Begründung für die Erforderlichkeit der verhängten Rechtsfolgen (vgl. OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340).
  • KG, 22.10.2019 - 3 Ss 83/19

    Revision im Strafverfahren: Bezugnahme des Berufungsgerichts auf

    Bezugnahmen auf im gleichen Verfahren ergangene frühere Urteile sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe nicht darunter leidet (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).

    Trifft das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ist zur Vereinfachung der Darstellung grundsätzlich eine Bezugnahme auf das - nicht aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00 - und vom 25. August 1987 - 1 StR 394/87 -, juris; NStZ-RR 2013, 22; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 267 Rn. 32 m.w.N.) - Ersturteil hinsichtlich der Feststellungen zur Sache möglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 2a; Quentin in MK-StPO, § 328 Rn. 33).

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Die Strafzumessung ist allerdings ein vom Tatgericht selbstständig, in eigener Verantwortung und auf Grundlage der jeweiligen Hauptverhandlung durchzuführender Bewertungsvorgang, der in seinen Einzelheiten nicht von verschiedenen Gerichten in gleicher Weise vorgenommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 5 St RR 259/05 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).
  • KG, 22.10.2020 - 3 Ss 83/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Bezugnahmen auf im gleichen Verfahren ergangene frühere Urteile sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe nicht darunter leidet (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).

    Trifft das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ist zur Vereinfachung der Darstellung grundsätzlich eine Bezugnahme auf das - nicht aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00 - und vom 25. August 1987 - 1 StR 394/87 -, juris; NStZ-RR 2013, 22; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 267 Rn. 32 m.w.N.) - Ersturteil hinsichtlich der Feststellungen zur Sache möglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 2a; Quentin in MK-StPO, § 328 Rn. 33).

  • OLG Köln, 28.03.2018 - 1 RVs 51/18

    Anforderungen an die Gründe des Berufungsurteils

    Voraussetzung für eine bedenkenfreie Bezugnahme ist aber stets, dass deren Umfang unmissverständlich deutlich wird (OLG Oldenburg StV 1989, 55; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 [120]; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • KG, 22.10.2020 - 121 Ss 147/19

    Berufungsurteil, Urteilsgründe, Bezugnahme erstinstanzliches Urteil, Zulässigkeit

    Bezugnahmen auf im gleichen Verfahren ergangene frühere Urteile sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verständlichkeit der Darstellung und die Geschlossenheit der Urteilsgründe nicht darunter leidet (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 13. Januar 1998 - 1 Ss 302/97 -, juris).

    Trifft das Berufungsgericht die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ist zur Vereinfachung der Darstellung grundsätzlich eine Bezugnahme auf das - nicht aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00 - und vom 25. August 1987 - 1 StR 394/87 -, juris; NStZ-RR 2013, 22; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg a.a.O., § 267 Rn. 32 m.w.N.) - Ersturteil hinsichtlich der Feststellungen zur Sache möglich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Jena NStZ-RR 1998, 119; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 267 Rn. 2a; Quentin in MK-StPO, § 328 Rn. 33).

  • OLG Hamm, 13.08.2001 - 2 Ss 710/01

    Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe,

    Der Senat hat ebenfalls schon wiederholt darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des Senats in 2 Ss 1237/99 = StraFo 2000, 127 = StV 2001, 176; ebenso OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 3. Aufl. § 54 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99

    Begründung der Annahme schädlicher Neidungen

    § 54 JGGG, der nach allgemeiner Meinung eine Ergänzung des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellt (OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340; Diemer/Schoreit/Sonnen, a.a.O., § 54 Rn. 4) erfordert eine besonders sorgfältige Begründung der festgesetzten Sanktion.
  • OLG Hamm, 12.04.1999 - 2 Ss 291/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Jugendrecht, schädliche Neigungen,

    Sie ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die Überprüfung, ob die Entscheidung des Amtsgerichts: Verhängung von Jugendstrafe, frei von Rechtsfehlern ist (zu den besonderen Urteilsanforderungen bei der Verhängung von Jugendstrafe im Hinblick auf § 54 JGG siehe auch OLG Thüringen StV 1998, 340).
  • OLG Hamm, 10.04.2008 - 3 Ss 481/07

    Anwesenheit; Angeklagter; Hauptverhandlung; Entfernungh; Verfahrensrüge;

    Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, sind unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 13.08.2001 und vom 07.12.1999 - 2 Ss 1237/99 - m.w.N.; ebenso OLG Jena NStZ-RR 1998, 119 = StV 1998, 340; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 3. Aufl. § 54 Rn. 4).
  • OLG München, 12.05.2005 - 5St RR 37/05

    Zulässigkeit einer pauschalen Bezugnahme auf die Ausführungen im

  • KG, 23.08.2000 - 1 Ss 157/00
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