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   BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98   

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BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98 (https://dejure.org/1998,1848)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1998 - 2 StR 443/98 (https://dejure.org/1998,1848)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1998 - 2 StR 443/98 (https://dejure.org/1998,1848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht AT, Notwehrüberschreitung aus Furcht

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 264
  • StV 1999, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92

    Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 256, 258; für Fälle des Messereinsatzes: BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStZ 1996, 29 f, jeweils m.w.N.).

    Allerdings erfüllt - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der "Furcht"; "vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann" (BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 256, 258; für Fälle des Messereinsatzes: BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStZ 1996, 29 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 269/86

    Notwehrexzeß - Angriff - Intensität - Wiederholung

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Für die Annahme eines entschuldigenden Notwehrexzesses braucht der in § 33 StGB genannte (asthenische) Affekt, hier also "Furcht", nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen zu sein; es genügt vielmehr, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war (so bereits für § 53 Abs. 3 StGB des alten Rechts: RG JW 1935, 431: "irgendwie beeinflußt"; BGH GA 1969, 23; für § 33 StGB: BGH NStZ 1987, 20 = BGHR StGB § 33 Nothilfe 1; zuletzt BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97; aus dem Schrifttum: Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 33 Rdn. 70 f).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr -

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/93

    Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94

    Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme -

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Allerdings erfüllt - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der "Furcht"; "vielmehr muß ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann" (BGHR StGB § 33 Furcht 2 und 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und die für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 256, 258; für Fälle des Messereinsatzes: BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStZ 1996, 29 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1996 - 3 StR 113/96

    Rechtswidrige Handlung - Rechtfertigungsgrund

    Auszug aus BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98
    Zu beachten bleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg ungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf, die eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht (st. Rspr., BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13).
  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 332/96

    Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Angeklagten auf der Grundlage einer

  • BGH, 17.02.1998 - 1 StR 779/97

    Notwehrhandlung im Rahmen eines hochgradigen, angstbesetzten Affektzustandes

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Schließlich wird auch der Einfluß der Befindlichkeit des Angeklagten auf die Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes nach § 33 StGB zu erörtern sein (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145).
  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

    War dies der Fall, kann ein entschuldigender Notwehrexzess auch dann noch anzunehmen sein, wenn die Überschreitung der Notwehrgrenzen durch andere (sthenische) Affekte (Wut, Zorn etc.) mitverursacht worden ist (BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97, StV 1999, 148; Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 443/98, NStZ-RR 1999, 264; Beschluss vom 11. Juli 1986 - 3 StR 269/86, BGHR StGB § 33 Nothilfe 1).
  • BGH, 30.06.2004 - 2 StR 82/04

    BGH bestätigt Freispruch eines Polizeibeamten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung

    Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; 1994, 581, 582; 2001, 591, 592; 2002, 140; StV 1999, 145, 146).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    d) Danach hängt die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr weiter davon ab, ob und wie der Angeklagte den Schußwaffengebrauch androhen mußte und ob dies geschehen ist (vgl. dazu auch BGH StV 1999, 145, 146).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Angreifer die ihn treffenden Folgen einer überzogenen Abwehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen jener Affekte ausgelöst hat (Verwirrung, Furcht oder Schrecken), die den Angegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (BGH StV 1999, 145, 146/147).

  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).

    Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264).

  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 36/22

    Erlaubnistatbestandsirrtum (Voraussetzungen; Unterbringungsanordnung in einem

    Allerdings erfüllt nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 ? 4 StR 109/96 Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 1998 ? 2 StR 443/98, NStZ?RR 1999, 264; Urteil vom 3. Juni 2015 ? 2 StR 473/14 Rn. 21).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 327/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat);

    Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist nach der jeweiligen Kampfeslage zu beurteilen (BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01, BGH StV 1999, 145, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Erforderlichkeit 13).
  • BGH, 06.12.2007 - 5 StR 392/07

    Notwehr (Erforderlichkeit; Gebotenheit bei Vorsatzprovokation); rechtsfehlerhaft

    c) Bei der Annahme einer (objektiven) Nothilfelage für den bloßen Einsatz von Körperkräften hätte der Messereinsatz auch unter den Voraussetzungen des § 33 StGB schuldlos bleiben können (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 4 und 5), was wiederum die Annahme von Notwehr hinsichtlich des Herzstichs grundsätzlich nicht gehindert hätte (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 32 Rdn. 25 m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2007 - 4 StR 606/06

    Bedingter Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung: Gesamtschau, Lückenhaftigkeit,

    Als nahe liegende und daher zu erörternde Geschehensalternative kam in Betracht, dass der Ehemann durch solches Verhalten der Angeklagten womöglich zusätzlich gereizt worden wäre und nicht ohne Erfolgschance versucht hätte, der Angeklagten das Messer gewaltsam abzunehmen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264).
  • LG Oldenburg, 27.11.2019 - 6 KLs 23/19
    Der Täter muss sich durch den Affekt in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befinden, der die Fähigkeit das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert (BGH, Beschluss vom 09.10.1998, 2 StR 443/98, juris).
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