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   BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99, 2 AR 48/99   

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BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99, 2 AR 48/99 (https://dejure.org/1999,1699)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1999 - 2 ARs 153/99, 2 AR 48/99 (https://dejure.org/1999,1699)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1999 - 2 ARs 153/99, 2 AR 48/99 (https://dejure.org/1999,1699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG); § 81e StPO; § 81f und 81g StPO; § 14 StPO; § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Molekulargenetische Untersuchung (Speichelprobe, DNA-Identitätsfeststellungsgesetz; DNA-IFG; Örtliche Zuständigkeit); Entnahme von Körperzellen; Rechtlich einheitliche Untersuchungshandlung; Annexentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsnatur richterlicher Untersuchungshandlungen nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) - Sachlich und instanziell zuständige Gerichtsbarkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und die Anordnung ihrer molekulargenetischen Untersuchung nach § 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Beantragung einer richterlichen Untersuchungshandlung; Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung; Sachlicher Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte; Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 63; ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; ; StPO § 81e; ; StPO § 81f; ; StPO § 81g; ; StPO § 14; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 81g Abs. 2; ; StPO § 462a Abs. 2 u. 3; ; DNA-IFG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DNA-IFG § 2; StPO § 81 a, § 81 g

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zuständiger Richter für Anordnung der DNA-Analyse

Verfahrensgang

  • LG Köln - 108 Qs 7/99
  • BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99, 2 AR 48/99

Papierfundstellen

  • StV 1999, 302
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Landau/Pfalz, 21.09.1998 - Gs 822/98
    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99
    Die entgegenstehende Auffassung (LG Berlin NJW 1999, 302; AG Landau NJW 1999, 303) kann sich zwar darauf stützen, daß der Antrag auf Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung in den sogenannten 'Altfällen' seine alleinige Rechtsgrundlage in § 2 DNA-IFG, und damit in einer Norm außerhalb der Strafprozeßordnung hat, daß die Untersuchung außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt und daß es sich (scheinbar) um eine rein präventive Maßnahme der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung handelt, die der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren dienen soll (vgl. dazu näher Senge NJW 1999 aaO).

    b) Innerhalb der Strafgerichtsbarkeit hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts und nicht das ursprünglich mit der Sache befaßte erkennende Gericht oder die Strafvollstreckungskammer über Anträge nach § 2 DNA-IFG zu entscheiden (ebenso OLG Zweibrücken aaO; OLG Celle aaO; AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303; Lemke in: HK 2. Aufl. § 81 g StPO Rdn. 15 aE; Senge NJW 1999, 23, 256).

    Daß die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen im Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf erfolgen soll, hat keinen Einfluß auf die bestehende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln (so mit Recht AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303).".

  • OLG Celle, 22.12.1998 - 3 ARs 71/98
    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99
    zuständigen Richters (OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; OLG Celle, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 ARs 71/98; LG Karlsruhe NJW 1999, 301; Lemke in HK, 2. Aufl. § 81g Rdn. 15; KK StPO Senge, 4. Aufl. § 81g Rdn. 11; derselbe NJW 1999, 253, 255).
  • LG Karlsruhe, 20.10.1998 - 1 AK 20/98
    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99
    zuständigen Richters (OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; OLG Celle, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 ARs 71/98; LG Karlsruhe NJW 1999, 301; Lemke in HK, 2. Aufl. § 81g Rdn. 15; KK StPO Senge, 4. Aufl. § 81g Rdn. 11; derselbe NJW 1999, 253, 255).
  • LG Berlin, 06.11.1998 - 545 Qs 12/98
    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99
    Die entgegenstehende Auffassung (LG Berlin NJW 1999, 302; AG Landau NJW 1999, 303) kann sich zwar darauf stützen, daß der Antrag auf Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung in den sogenannten 'Altfällen' seine alleinige Rechtsgrundlage in § 2 DNA-IFG, und damit in einer Norm außerhalb der Strafprozeßordnung hat, daß die Untersuchung außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens erfolgt und daß es sich (scheinbar) um eine rein präventive Maßnahme der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung handelt, die der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren dienen soll (vgl. dazu näher Senge NJW 1999 aaO).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.1998 - 1 Ws 556/98

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Anordnungen der Entnahme von

    Auszug aus BGH, 31.03.1999 - 2 ARs 153/99
    zuständigen Richters (OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; OLG Celle, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 ARs 71/98; LG Karlsruhe NJW 1999, 301; Lemke in HK, 2. Aufl. § 81g Rdn. 15; KK StPO Senge, 4. Aufl. § 81g Rdn. 11; derselbe NJW 1999, 253, 255).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Wird die Kompetenzfrage anhand des Ziels und der Rechtsfolgen der Maßnahmen (vgl. BVerfGE 2, 213 ) beurteilt, so ist von der Feststellung, Speicherung und (zukünftigen) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO das Strafverfahren betroffen; denn diese Maßnahmen sollen die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern (vgl. BTDrucks 13/11116, S. 8; BGH, StV 1999, S. 302 f.; Senge, NJW 1999, S. 253 ; Volk, NStZ 1999, S. 165 ).

    Daher handelt es sich um "genuines Strafprozessrecht" (Rogall in: SK-StPO, 21. Lfg. 2000, § 81g Rn. 1; krit. Paeffgen, StV 1999, S. 625 ) oder jedenfalls um "Strafverfolgungsmaßnahmen im weiteren Sinne" (BGH, StV 1999, S. 302 ).

  • BGH, 07.05.2004 - 2 ARs 153/04

    Anordnung der DNA-Untersuchung von aufgefundenem Spurenmaterial (Zuständigkeit

    Entnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche Untersuchungshandlung dar, die auf die Gewinnung auch nur eines Erkenntnisses gerichtet ist (BGH StV 1999, 302).

    Der Umstand, dass die Untersuchung der Körperzellen in einem anderen amtsgerichtlichen Bezirk durchgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814; BGH StV 1999, 302 mit Verweis auf die Entscheidung des AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303).

  • BGH, 02.02.2000 - 2 ARs 495/99

    Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des noch nicht novellierten DNA-IFG vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) entschieden; zur Begründung hat er sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu Eigen gemacht, wonach die Entnahme von Körperzellen nur als Vorstufe einer molekulargenetischen Untersuchung zulässig ist und mit dieser zusammen eine einzige, auf die Gewinnung nur eines Erkenntnisses gerichtete Untersuchungshandlung darstellt (BGHR StPO § 81g Zuständigkeit 1 = StV 1999, 302).
  • BGH, 09.11.2001 - 1 StE 4/85

    Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2002 - 3 Ws 553/01

    Molekulargenetische Untersuchung; Speichelprobe; DNA-Probe; Spurenvergleich;

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Musters der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (BGHSt 45, 376 ff.; BGH StV 99, 302f.; BGH Beschluss vom 25. Februar 2000, 2 ARs 24/00).
  • BGH, 09.11.2001 - StB 16/01

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und

    Eine außerordentliche Beschwerde gegen rechtskräftige Entscheidungen ist im Strafverfahren, zu dem im weiteren Sinne auch das DNA-Identitätsfeststellungsverfahren nach §§ 2 ff. DNA-IFG zählt (BVerfG NStZ 2001, 328; BGH StV 1999, 302), nicht anzuerkennen (BGHSt 45, 37).
  • OLG Celle, 25.07.2000 - 3 Ws 139/00

    Molekulargenetische Untersuchung ; Anordnung; Sachliche Zuständigkeit;

    Nach nunmehr herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist für Anordnungen nach §§ 1 und 2 DNA-Gesetz, § 81 g StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, und zwar für die Anordnung nach § 1 DNA-Gesetz (§ 81 g StPO), wenn erst ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen läuft, und nach § 2 DNA-Gesetz, wenn ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH in BGHR StPO § 81 g Zuständigkeit 1 / Ermittlungsrichter; BGH NStZ 2000, 212; OLG Zweibrücken NJW 1999, 300; Senatsbeschluss NStZ 1999, 210; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 81 g RN 12; KK-Senge, StPO, 4.Aufl., § 81g RN 9 in Verb. mit § 81 a RN 8; Senge NJW 1999, 253, 255; SK/StPO-Rogall, § 81 g RN 19f.).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2003 - 2 Ws 176/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung vor Erhebung der

    Die beantragte richterliche Untersuchungshandlung fällt in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte, nicht in den der Verwaltungsgerichte oder des nach dem FGG zuständigen Richters (BGH StV 1999, 302, 303 = BGHR StPO § 81 g "Zuständigkeit" 1, Ermittlungsrichter; OLG Zweibrücken NJW 1999, 300, 301 = StV 1999, 9, 10).
  • OLG Hamm, 18.04.2000 - 2 Ws 112/00

    Molekulargenetische Untersuchung vor rechtskräftiger Verurteilung

    Die angeordnete richterliche Untersuchungshandlung fällt in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte (vgl. BGH StV 99, 302 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 16.07.2008 - 1 Ws 390/08

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe zur

    Danach ist - wie in der Zeit vor Erhebung der Anklage - wiederum der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen stattfinden soll (vgl. BGH StV 1999, 302.).
  • OLG Bremen, 02.06.2006 - Ws 67/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen

  • OLG Hamm, 10.05.2001 - 2 Ws 109/01

    Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung, Zuständigkeit nach Rechtskraft

  • KG, 19.11.2003 - 5 Ws 314/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

  • LG Karlsruhe, 29.04.2002 - Qs 48/02

    Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters in Altfällen

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