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   OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1631
OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98 (https://dejure.org/1998,1631)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.1998 - 2 Ws 554/98 (https://dejure.org/1998,1631)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 1998 - 2 Ws 554/98 (https://dejure.org/1998,1631)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängte Freiheitsstrafe als Ausgangspunkt für die Erwägung über eine Fluchtgefahr des Verurteilten

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1999, 215
  • StV 2000, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.10.1998 - 2 Ws 474/98

    Fluchtgefahr, hohe Strafe, Verurteilung zu drei Jahren, Geständnis, dem Verfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98
    Der Senat hat aber bereits wiederholt entschieden, daß allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Angeklagte bereits zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (vgl. u.a. den Beschluß des Senats vom 15. Oktober 1998 in 2 Ws 474/98).
  • OLG Köln, 12.05.1995 - 2 Ws 174/95

    Freiheitsstrafe; Höhe der Straferwartung; Anreiz zur Flucht ; Bestimmte

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98
    Entscheidend ist jedoch, ob, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, der Angeklagte werde dem in der - hohen - Straferwartung liegende Fluchtanreiz nachgeben und fliehen (so auch OLG Köln StV 1995, 419, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98
    Wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses weist der Senat nur auf den Beschluß des hiesigen 3. Strafsenats vom 22. Januar 1996 (3 Ws 94/96, StV 1996, 421) hin.
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