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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99   

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BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99 (https://dejure.org/1999,1478)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1999 - 3 StR 209/99 (https://dejure.org/1999,1478)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99 (https://dejure.org/1999,1478)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 3 StGB
    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche Verbindung einer Katalogtat mit einer Nichtkatalogtat; Katalog des § 66 Abs. 3, S. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sicherungsverwahrung - Voraussetzungen - Straftat - Begehung - Freiheitsstrafe - Urteil - Urteilsbegründung

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 3 Satz 2 F. 26.1.1998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 3 S. 2 (F. 26.1.1998)
    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3723
  • NStZ 2000, 138 (Ls.)
  • StV 2000, 254
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.06.1987 - 5 StR 271/87

    Umwandlung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH bei Holtz MDR 1980, 628f.; BGH bei Holtz MDR 1987, 799; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2).

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 29.10.1990 - 5 StR 251/90

    Anordnung der Sicherungsverwahrung in Jugendstrafsachen - Jugendstrafe -

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 27.10.1993 - 2 StR 509/93

    Anforderungen an die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    Nach dieser Vorschrift tritt in Fällen der Aburteilung eines Jugendlichen wegen mehrerer Straftaten die einheitliche Maßnahme bzw. Rechtsfolge an die Stelle der Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts bei tatmehrheitlicher Konkurrenz (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6, 9 und 12), und zwar aus erzieherischen Gründen (vgl. Eisenberg JGG 7. Aufl., § 31 Rdn. 9 ff.).

  • BGH, 27.05.1975 - 5 StR 115/75

    Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).

    daß sich hier - wie in zahlreichen anderen Fällen - die erforderlichen Nachprüfungsmöglichkeiten nicht ergeben, weil bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegenüber jungen Tätern ohnehin Zurückhaltung geboten ist (BGHSt 26, 152, 155).

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92

    Hauptverhandlung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
  • BGH, 09.10.1981 - 2 StR 337/81

    Verurteilung wegen Betruges - Ablehnung eines Beweisantrages - Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Zugleich sollte aber auch der Charakter der Sicherungsverwahrung als "ultima ratio" des strafrechtlichen Sanktionensystems und als letzte Notmaßnahme der Kriminalpolitik (BGHSt 30, 220, 222) aufrechterhalten bleiben, die weiterhin nur in den Fällen angeordnet werden darf, in denen dies zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern unerläßlich erscheint (vgl. BT-Drucks, 13/7559, S. 1 f., 8, 10 f.; 13/8586 S. 1f., 7f.; 13/9062 S. 6 f., 9; ferner Hammerschlag/Schwarz NStZ 1998, 321, 322; Schöch NJW 1998 1257, 1261; Schneider JZ 1998, 436, 444: Eisenberg/Hackethal ZfStrVO 1998, 196, 199).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 186/90

    Nachteiligere Bewertung der Tat innerhalb des Strafrahmens der insoweit

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Geschieht dies nicht, ist ein sachlichrechtlicher Mangel begründet (vgl. BGH, Urt. vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt, m.Nachw.) So liegen die Dinge hier, soweit die Neuregelung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Frage steht.
  • BGH, 18.05.1971 - 4 StR 100/71

    Einhaltung des Verbots der Schlechterstellung - Überprüfung der Anordnung der

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Dies hat zur Folge, daß in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Anlaßtaten daraufhin zu würdigen sind, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung "erheblicher Straftaten", namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen, geschlossen werden kann, d.h. ob sich bereits in ihnen ein solcher Hang hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHSt 24, 153, 156 zu § 42 e StGB a.F., Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 46 und 162 zu § 66 Abs. 1 und 2 StGB m.w.Nachw.) Bei tateinheitlich begangenen verschiedenartigen Delikten, kann der Charakter einer Katalogtat als symptomatisch für den erforderlichen Hang des Täters unter Umständen nur schwer zu beurteilen sein und bedarf, wie auch sonst bei verschiedenartigen Taten (vgl. Hanack aa0 Rdn. 163: BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10), besonders sorgfältiger Prüfung nach Anlaß und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit.
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 198/96

    Symptomtaten - Straftaten - Verschiedener Art - Indizwert - Schwerkrimineller

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99
    Dies hat zur Folge, daß in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Anlaßtaten daraufhin zu würdigen sind, ob aus ihnen bereits auf einen Hang zur Begehung "erheblicher Straftaten", namentlich solcher, die unter den Katalog des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB fallen, geschlossen werden kann, d.h. ob sich bereits in ihnen ein solcher Hang hinreichend deutlich manifestiert hat (vgl. BGHSt 24, 153, 156 zu § 42 e StGB a.F., Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 46 und 162 zu § 66 Abs. 1 und 2 StGB m.w.Nachw.) Bei tateinheitlich begangenen verschiedenartigen Delikten, kann der Charakter einer Katalogtat als symptomatisch für den erforderlichen Hang des Täters unter Umständen nur schwer zu beurteilen sein und bedarf, wie auch sonst bei verschiedenartigen Taten (vgl. Hanack aa0 Rdn. 163: BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10), besonders sorgfältiger Prüfung nach Anlaß und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit.
  • BGH, 14.11.1997 - 3 StR 538/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern

  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Einheitliche Jugendstrafe - Einzeltat

  • BGH, 01.04.1980 - 5 StR 123/80

    Annahme von Tateinheit nach dem Zweifelssatz bei Offenbleiben des Vorliegens der

  • BGH, 19.04.1993 - 5 StR 115/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 116/93

    Eigenverbrauch - Einfuhr - Handeltreiben - Erwerb - Strafschärfung

  • BGH, 23.08.1996 - 2 StR 337/96

    Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    (4) Nach der Rechtsprechung der Strafgerichte kann sich die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung mildernd auswirken (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, S. 38 f.; BGH, NJW 1999, S. 3723 ; BGH, NStZ-RR 1998, S. 206 ; BGH, NJW 1980, S. 1055 ; BGH, NStE § 66 Nr. 9, Nr. 13; BGHR § 66 Abs. 1 StGB Gefährlichkeit 1; BGHR § 66 Abs. 1 StGB Hang 3 u. 5).
  • BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18

    Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das

    Entsprechendes gilt für die Verjährungsregelungen (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78 Rn. 4) und die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB (BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, NJW 1999, 3723; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 25), in denen jeweils nur das Grunddelikt erwähnt wird und die gleichwohl im Falle einer nur versuchten Tatbegehung anzuwenden sind.
  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Eine Strafe ist verwirkt, wenn wegen der Tat eine Verurteilung bereits ergangen ist oder im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, ausgesprochen wird (BGH NJW 1999, 3723, 3724).
  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 156/10

    Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; Teilidentität der

    Die Vorschriften sind daher grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, BGHR StGB § 66 Abs. 3 i.d.F. 6. StrRG Katalogtat 1).
  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 290/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (Begriff der neuen Tatsache;

    Soweit es eine Vorverurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe betrifft, erfüllt diese die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn zu erkennen ist, dass der Täter bei einer der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Straftaten die geforderte Mindeststrafe verwirkt hätte, sofern diese Straftat als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGH NJW 1999, 3723).

    Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB hat der Bundesgerichtshof bei einer tateinheitlichen Verurteilung wegen einer Katalogtat sowie einer Nichtkatalogtat es für die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB für im Grundsatz ausreichend erachtet, wenn die ausgeurteilte Strafe zumindest der erforderlichen Mindeststrafe entsprach (BGH NJW 1999, 3723, 3725).

  • BGH, 23.08.2001 - 3 StR 261/01

    Sicherungsverwahrung; Einheitliche Jugendstrafe als Vorverurteilung; Darstellung

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NJW 1999, 3723).

    Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur ausgegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann, wie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf sich nicht an dessen Steile setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumessung vornehmen (BGH NJW 1999, 3723 m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.02.2010 - 2 StR 509/09

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang; Gelegenheitstaten; Spontantaten;

    Selbst bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, ist ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen; dieser bedarf lediglich besonders sorgfältiger Prüfung nach Anlass und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit (BGH NJW 1999, 3723, 3725; BGHR § 66 Abs. 1 Hang 10).
  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

    Auch bei Berücksichtigung dieser - teilweise gegenläufigen - Tendenzen (vgl. BGH, NJW 1999, 3723) ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber - entgegen dem Gesetzeswortlaut - bei mehreren Vortaten nicht nur eine Gesamtstrafe von mindestens drei Jahren, sondern auch eine darin enthaltene entsprechende Einzelstrafe für erforderlich gehalten hat.
  • BGH, 24.11.2011 - 4 StR 331/11

    Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der Verhängung von Jugendstrafe

    Als Grundlage für die erforderlichen Feststellungen zu der Bewertung der Katalogtat im früheren Verfahren kommen in erster Linie die jugendgerichtlichen Strafzumessungserwägungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 1996 - 2 StR 337/96, StV 1998, 343; vom 29. Oktober 1990 - 5 StR 251/90, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6), daneben aber auch die Höhe der Einheitsjugendstrafen in der Vorverurteilung und möglicherweise einbezogenen Urteilen sowie Zahl und Art der abgeurteilten Taten in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, NJW 1999, 3723, 3724; vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78; vom 27. Mai 1975 - 5 StR 115/75, aaO 155).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 114/08

    Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei einheitlicher Strafe in

    Steht - wie hier im Urteil des Landgerichts Mulhouse - die Verurteilung wegen einer Katalogtat (§ 224 StGB) in Tateinheit mit einer Nichtkatalogtat (§ 121 StGB), ist es nicht erforderlich, dass der Tatrichter zur Überzeugung gelangt, die Einzelstrafe von zwei Jahren wäre auch ohne Hinzutreten der Nichtkatalogtat verhängt worden (vgl. BGH NJW 1999, 3723).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 284/06

    Sicherungsverwahrung (Verwirkung einer Strafe; Auswirkung auf die Anordnung der

  • OLG Celle, 19.06.2007 - 1 Ws 251/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Strafen aus früheren Verurteilungen für die

  • BGH, 20.10.2010 - 2 StR 404/10

    Urteil gegen Sexualstraftäter zur Prüfung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und

  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 274/10

    Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten; eingeschliffener

  • LG Mainz, 02.02.2010 - 3112 Js 18410/09

    Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit

  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
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Rechtsprechung
   BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2929
BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,2929)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1998 - 5 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,2929)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1998 - 5 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,2929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung von Sicherheitsverwahrung - Zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen - Hang zu erheblichen Straftaten - Begründung einer Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de

    StGB § 54, § 66

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 254
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht.

    Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8).

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8).
  • BGH, 26.06.1991 - 3 StR 186/91

    Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Wegen des von § 66 StGB geforderten Hanges zu erheblichen Straftaten und zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose verweist der Senat auf BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 bis 3 und BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4.
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zieht hier die Aufhebung der bedenklichen Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, zumal das Landgericht die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur unzureichend geprüft hat, die bei Straftaten der mittleren Kriminalität (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9), wie sie hier vorliegen, eingehender Erörterung bedarf.
  • BGH, 03.09.1996 - 4 StR 304/96

    Berührung der verhängten Einzelstrafen durch Änderung des Schuldspruches -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschl. vom 3. September 1996 - 4 StR 304/96 -) läßt besorgen, daß sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH wistra 1997, 227).
  • BGH, 28.03.1989 - 1 StR 80/89

    Möglichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zieht hier die Aufhebung der bedenklichen Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, zumal das Landgericht die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur unzureichend geprüft hat, die bei Straftaten der mittleren Kriminalität (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9), wie sie hier vorliegen, eingehender Erörterung bedarf.
  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht.
  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Wegen des von § 66 StGB geforderten Hanges zu erheblichen Straftaten und zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose verweist der Senat auf BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 bis 3 und BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4.
  • BGH, 08.04.1997 - 5 StR 98/97

    Wertungsfehler bei Bemessung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98
    Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschl. vom 3. September 1996 - 4 StR 304/96 -) läßt besorgen, daß sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH wistra 1997, 227).
  • BGH, 20.03.1997 - 4 StR 671/96

    Revision auf Grund ungerechten Schuldausgleichs

  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Für die Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafen ist darauf hinzuweisen, dass hierbei der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (vgl. BGH StV 2000, 254; BGH NStZ-RR 2003, 294; Fischer, aaO, § 54 Rn. 7).

    So kann etwa die wiederholte Begehung gleichartiger Taten Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein (BGH StV 2000, 254; BGH NStZ 1988, 126).

  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

    Die rechtsfehlerhafte Annahme eines engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhangs bei einem Tatzeitraum von ca. vier Jahren rechtfertigt die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht, sondern lässt vielmehr besorgen, dass das Landgericht sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 9, 10; StV 2000, 254).
  • BGH, 26.09.2002 - 3 StR 278/02

    Gesamtstrafe; kurzer Tatzeitraum; Erhöhung der Einsatzstrafe; Summe der

    Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Überprüfung schon deswegen nicht stand, weil die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren um vier Jahre die Besorgnis begründet, die Strafkammer habe sich bei der Zumessung der Gesamtstrafe in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
  • BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02

    Strafzumessung (von Tatsachen nicht mehr gedeckte Negativwertung;

    Erforderlich wäre aber -nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil aus dem Jahre 1997 -die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
  • BGH, 04.06.2004 - 2 StR 163/04

    Strafzumessung; Bildung der Gesamtstrafe (Erfordernis einer eigenen

    Die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf zehn Jahre läßt besorgen, daß die Kammer sich zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH StV 2000, 254 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.01.2009 - 3 Ss 554/08

    Eigennützigkeit; Wirkstoffgehalt; Tagessatzhöhe; Begründung der Gesamtstrafe

    Allerdings bedarf eine solche Erhöhung näherer Begründung (BGH StV 2000, 254).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 678/98

    Gesamtstrafenbildung; Serienstraftaten; Verfolgungsverjährung

    Die Verhängung der sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe läßt besorgen, daß sich die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen und nicht das Gesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei "Serienstraftaten" geboten ist (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3; BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschluß vom 20. April 1998 - 5 StR 153/98; vom 9. Dezember 1998 - 2 StR 471 /98 und vom 23. Dezember 1998 - 2 StR 470/98).
  • OLG Köln, 04.11.2003 - Ss 445/03

    Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

    Im Hinblick hierauf ist zu besorgen, dass sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH StV 03, 555=NStZ-RR 03, 9 (10); BGH StV 00, 254).
  • OLG Köln, 27.10.2006 - 81 Ss 138/06
    Im Hinblick hierauf ist zu besorgen, dass sich das Landgericht - wie schon zuvor das Amtsgericht - in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH StV 00, 254; BGH StV 03, 555 = NStZ-RR 03, 9, 10; SenE vom 4.11.2003 - Ss 454/03 -) und lediglich einen "Abzug" von einem Monat vorgenommen hat.
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