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   BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91-StB 1/00   

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BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91-StB 1/00 (https://dejure.org/2000,1213)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2000 - 2 StE 9/91-StB 1/00 (https://dejure.org/2000,1213)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91-StB 1/00 (https://dejure.org/2000,1213)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO; § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO; § 57 Abs. 1 StGB
    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung; Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens für die Aussetzungsentscheidung

  • lexetius.com

    StPO § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Absehen von mündlicher Anhörung; Ausdrückliche Erklärung des Verurteilten; Aussetzen zur Bewährung; Entscheidung über Strafaussetzung; Sachverständigengutachten; Verzicht auf Gutachter

  • Judicialis

    StPO § 454 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 454 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1663
  • NStZ 2000, 279
  • StV 2000, 263
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.1995 - 2 StE 1/94

    Absehen von Anhörung - Recht auf Gehör - Vollstreckungsfragen - Absehungsgründe

    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte ausdrücklich erklärt hat, er wolle nicht angehört werden (im Anschluß an BGH NStZ 1995, 610).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß es in entsprechender Anwendung von § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift gemäß zulässig sein kann, auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 = BGHR StPO § 454 Anhörung 1, mit weiteren Nachweisen; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 44, 48 bis 50; Fischer in KK 4. Aufl. § 454 Rdn. 21, 26 bis 29).

    Von der mündlichen Anhörung kann über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus u.a. dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 = BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Düsseldorf NStE § 454 StPO Nr. 5).

  • OLG Hamburg, 14.02.1978 - 2 Ss 301/77

    Anbau von Cannabispflanzen ; Gewinnung von Cannabis; Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. Erg.Lfg.
  • OLG Celle, 29.07.1998 - 2 Ws 201/98
    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Wenn im Einzelfall - wie beim Beschwerdeführer wegen besonderer Umstände eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (OLG Celle NStZ-RR 1999, 179; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 454 Rdn. 37).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. Erg.Lfg.
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Dies ist anzunehmen, wenn der Verurteilte - wie hier - ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (OLG Düsseldorf NStZ 1987, 524, 1988, 95 und 1988, 243; OLG Hamm MDR 1975, 775 und 1978, 692; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 454 Rdn. 47; Stöckel in KMR 4. Erg.Lfg.
  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91
    Erfolglos beanstandet der Beschwerdeführer, daß das Oberlandesgericht Stuttgart ohne die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung, durch die mit der Vermittlung eines aktuellen persönlichen Eindrucks vom Verurteilten eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage für das Gericht gewährleistet werden soll (vgl. BGHSt 28, 138, 141), entschieden hat.
  • OLG Saarbrücken, 06.07.2015 - 1 Ws 92/15

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung

    Vielmehr soll sie dem erstinstanzlichen Gericht auch einen aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138, 141; BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 2 nach juris; NJW 2000, 1663; Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 1 Ws 41/05 -, vom 3. Februar 2011 - 1 Ws 12/11 - und vom 8. September 2014 - 1 Ws 124/14 - Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 16; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454 Rn. 18).

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass es in entsprechender Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO dem Zweck der Bestimmung gemäß auch in anderen Fällen zulässig sein kann, von der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung eines Verurteilten oder Untergebrachten abzusehen (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24).

    Um einer Aushöhlung der Regelung vorzubeugen, ist indes bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664).

    Ausgehend hiervon kann von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH NStZ 1995, 610 f. - Rn. 3 nach juris; NJW 2000, 1663, 1664; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 24), was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 28; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O).

    Anzunehmen ist dies indes dann, wenn der Verurteilte oder Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt hat, er wolle nicht mündlich angehört werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664; KK-Appl, a. a. O., § 454 Rn. 27).

    Denn eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten oder Untergebrachten kann nicht erzwungen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663, 1664).

    Nach anderer Ansicht wird dies ohne nähere Begründung bejaht (vgl. OLG Hamm NStZ 2011, 119 f. - Rn. 10 nach juris unter bloßer Bezugnahme auf Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rn. 30, ohne den hiervon abweichenden Beschluss desselben Senats aus dem Jahr 1980 zu erwähnen; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 454 Rn. 30 unter unzutreffender Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1663; SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 454 Rn. 29 unter Gleichsetzung von ausdrücklicher und unmissverständlicher Ablehnung einer mündlichen Anhörung und Verzicht auf eine solche).

  • BGH, 04.10.2011 - StB 14/11

    Aussetzung des Strafrests zur Bewährung (Prognosegutachten; verlässliche

    Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht den ihm durch § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, BGHR StPO § 454 Gutachten 3) überschritten, indem es die erneute Ablehnung der Reststrafenbewährung maßgeblich wieder auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 8. Februar 2010 stützte (BA S. 5), ohne zuvor diesen oder einen anderen Sachverständigen zu den neuen prognoserelevanten Umständen zu hören.
  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Hierzu genügt nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dem Verurteilten eine entsprechende Möglichkeit zur mündlichen Anhörung eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2000, 1663, OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 315).
  • BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10

    Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

    Daneben wäre angesichts des wiederholt erklärten Verzichts des Beschwerdeführers die Möglichkeit des Absehens von einer (erneuten) mündlichen Anhörung zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 -, NJW 2000, S. 1663, m.w.N.).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Eine derartige Ausnahme von der Anhörungspflicht ist aber nach einhelliger Ansicht für den Fall anzunehmen, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279 mwN), oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ-RR 2009, 223, 224 mwN).

    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    Zwar löst nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten aus (BGH NStZ 2000, 279).

    Entbehrlich wäre die Einholung eines solchen Gutachtens und evtl. die anschließende Anhörung des Sachverständigen aber nur dann gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Aussetzung der Reststrafen offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH a.a.O. und BGH NJW 2000, 1663, 1664).

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 10.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Gefährdung der inneren

    Die Durchführung solcher Maßnahmen belegen zahlreiche gegen Angehörige der PKK durchgeführte Strafverfahren, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Tötungsdelikten geführt haben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 5-2 StE 9/91 - OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. August 1992 - V 3/92 - und vom 29. April 1993 - VII 1/92 - OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 1992 - 2 StE 1/90 - sowie das im Lagebericht des B. vom 5. November 1993 erwähnte Urteil des OLG Celle vom 1. November 1993).
  • BVerfG, 03.02.2003 - 2 BvR 1512/02

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 2 durch Entscheidung nach StGB § 67c Abs 1 über

    a) Die Auffassung, nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO sei für eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ein Sachverständiger zur Entscheidungsfindung nur zwingend hinzuzuziehen, wenn das Gericht die Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Betracht ziehe, entspricht der überwiegenden Meinung zu den Voraussetzungen der Einholung eines Prognosegutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO bei Reststrafenaussetzungsentscheidungen (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 279; OLG Celle, NStZ-RR 1999, S. 179; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 Rn. 37; Fischer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 454 Rn. 12a) und einer verbreiteten Ansicht bei Entscheidungen über die Aussetzung von freiheitsentziehenden Maßregeln (HansOLG Hamburg, ZfStrVo 1999, S. 246 ff.; Thür. OLG, StV 2001, S. 26 f.; KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2000 - 1 AR 172/00, 5 Ws 143/00 - ; Stöckel, in: KMR, StPO, § 463 Rn. 11, 12; a. A. OLG Koblenz, StV 1999, S. 496; OLG Celle, NStZ 1999, S. 159; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 67c Rn. 4; Krehl, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 463 Rn. 4; möglicherweise auch Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 67c Rn. 5).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Die Regelung dient dementsprechend der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 04.05.2009 - 2 Ws 80/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644-645/08; OLG Schleswig, SchlHA 2004, S. 243; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 454 Rdn. 30 ff. m.w.N.).

    Von einer mündlichen Anhörung kann danach über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus unzweifelhaft dann abgesehen werden, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Förmelei würde (BGH, NJW 2000, S. 1663; NStZ 1995, S. 610), oder wenn der Verurteilte ausdrücklich auf seine mündliche Anhörung verzichtet (BGH, NJW 2000, S. 1663; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 30).

  • OLG Celle, 05.12.2016 - 1 Ws 502/16

    Anhörung des Verurteilten vor Reststrafenaussetzung trotz dessen Abschiebung nach

    Zwar ist anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ausdrücklich genannten Ausnahmefälle hinaus - dann abgesehen werden kann, wenn der Verurteilte ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. BGH NStZ 2000, 279; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 454 Rn. 24) oder wenn diese unmöglich bzw. dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er sich nach vorausgegangener Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO im Ausland aufhält und ihm im Falle der Wiedereinreise die Verhaftung und Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO).

    Anders läge es dann, wenn entweder aufgrund besonderer Umstände eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden könnte (BGHR StPO § 454 Gutachten 3) oder nach Aktenlage sicher erkennbar wäre, dass der Verurteilte dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht näher gekommen ist und deshalb für den Fall der Strafrestaussetzung nicht unerhebliche Straftaten von ihm zu befürchten sind, so dass damit zweifelsfrei Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen (Senatsbeschluss vom 17. September 2013 - 1 Ws 378/13; LR-Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 454 Rn. 53).

  • OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10

    Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

  • OLG Köln, 16.01.2006 - 2 Ws 23/06

    Anberaumung eines neuen Termins bei Verhinderung des Pflichtverteidigers im

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 418/10

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

  • OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer

  • BVerwG, 15.07.1994 - 1 VR 6.93

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes -

  • BGH, 15.11.2022 - StB 50/22

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Legalprognose;

  • OLG Hamm, 15.11.2022 - 3 Ws 266/22

    Maßregelvollstreckung; Sicherungsverwahrung; Sachverständiger; Befundtatsachen;

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 423/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

  • BVerwG, 09.07.1997 - 1 A 9.93

    Verfassungsmäßigkeit der Tätigkeit einer kurdischen Vereinigung - Untersagung der

  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 647/07

    Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen ohne mündliche Anhörung des

  • BGH, 03.09.2020 - StB 26/20

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung (Leugnen

  • OLG Frankfurt, 24.04.2003 - 3 Ws 410/03

    Strafrestaussetzung: Erneute Anhörung des Sachverständigen nach

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10

    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 178/03

    Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des

  • BGH, 15.12.2020 - StB 45/20

    Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung

  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 3 Ws 2/10

    Verwertung eines Sachverständigengutachtens ohne mündliche Anhörung des

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 3 Ws 69/10

    Anforderungen an den Verzicht auf die mündliche Anhörung

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2019 - 5 Ws 50/19

    Entbehrlichkeit der Pflicht zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2009 - 1 Ws 256/08

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde in einer Strafvollstreckungssache ohne

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 120/06

    Versagung der vorzeitigen Haftentlassung wegen ungünstiger Prognose verletzt

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 405/04

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Anforderungen an die richterliche

  • OLG Hamm, 09.12.2008 - 5 Ws 425/08

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für den Widerruf der Strafaussetzung zur

  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

  • OLG Rostock, 25.08.2004 - I Ws 278/04

    Einweisung in eine Abteilung für forensische Psychiatrie aufgrund eines

  • KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14

    Anhörung eines ausgewiesenen Verurteilten

  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 Ws 349/12

    Unwirksamkeit eines im Vollstreckungsverfahrens abgegebenen Rechtsmittelverzichts

  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws (L) 866/06

    Ablehnung der bedingten Entlassung eines zur lebenslangen Freiheitsstrafe

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2004 - 1 Ws 406/04

    Tatrichterliche Aufklärungspflicht bei zweifelhafter Sozialprognose

  • OLG Zweibrücken, 05.04.2000 - 1 Ws 135/00

    Bericht der Vollzugsanstalt und Prognose eines Sachverständigen

  • OLG Hamm, 30.03.2001 - 2 Ws 53/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines

  • OLG Köln, 21.12.2015 - 2 Ws 786/15
  • OLG Brandenburg, 19.08.2008 - 1 Ws 127/08

    Reststrafenaussetzung: Unterlassen der mündlichen Anhörung des Verurteilten;

  • OLG Köln, 31.08.2012 - 2 Ws 633/12

    Erforderlichkeit der Anhörung im Rahmen des Verfahrens auf Reststrafenaussetzung

  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 185/21

    Erfordernis erneuter mündlicher Anhörung bei Bekanntwerden neuer

  • OLG München, 06.11.2018 - 3 Ws 761/18

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erteilung eines Kontaktverbots zur

  • KG, 12.05.2004 - 5 Ws 154/04

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachaufklärung;

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 1/23

    Aussetzung der Reststrafe; Kein Gutachten bei negativer Legalprognose

  • OLG Jena, 08.08.2007 - 1 Ws 279/07

    Reststrafenaussetzung

  • OLG Hamm, 11.07.2000 - 1 Ws (L) 5/00

    Bedingte Entlassung, lebenslange Freiheitsstrafe, Erforderlichkeit der Zuziehung

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